Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle überschritten
Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle überschritten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D versucht schon lange, ihren Freund S davon zu überzeugen, seine Dreadlocks abzuschneiden. Da S nicht nachgibt, schneidet D dem schlafenden S die Dreadlocks ab.
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Einordnung des Falls
Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle überschritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem D dem S die Haare abgeschnitten hat, hat sie ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem D dem S die Haare abgeschnitten hat, hat sie ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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