Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
A demonstriert in Berlin für die Umsetzung eines Volksentscheids. A schwenkt eine Fahne, die weder Menschen gefährdet noch den Verkehr blockiert. Polizist P spricht – nach erfolgter Anhörung – gegenüber A die Sicherstellung der Fahne nach § 38 ASOG Bln aus.
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Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung
Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Aus Sorgen vor ansteckenden Krankheiten verbietet die Ordnungsbehörde von G das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark.
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Regelungswirkung eines polizeilichen Platzverweises mit anschließendem Vollzug
Feuerwerkliebhaber F probiert seine neuen Raketen in der gut besuchten Fußgängerzone aus. Polizistin P erkennt die Gefahr und spricht dem F einen Platzverweis für die Fußgängerzone aus. Als F dem nicht nachkommt, trägt die P den F aus der Fußgängerzone.
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Regelungswirkung eines polizeilichen Platzverweises
Störenfried S randaliert beim lokalen Weinfest, beschimpft Festgäste und droht, sein Weinglas in die Menge zu werfen. Polizist P erteilt dem S für den Festplatz einen Platzverweis. S wankt fluchend davon.
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Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG – „Wiederholende“ Verfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung
C wird per Bescheid zur Beseitigung einer Antenne verpflichtet. C unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. C bittet die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem, mit "Verfügung" überschriebenen, Antwortschreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den ursprünglichen Bescheid.
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Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
B wird per Bescheid verpflichtet, einen rechtswidrigen Anbau abzureißen. B unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Später fordert B die Behörde auf, den Fall wegen neuer Sachlage zu überprüfen. Die Behörde lehnt dies unter Verweis auf den ursprünglichen Bescheid ab.
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„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
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Regelungswirkung eines behördlichen Hinweises
B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass B nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötige.
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Regelungswirkung einer behördlichen Feststellung
Die in Deutschland lebende A hat ausländische Wurzeln. Sie begehrt von der zuständigen Behörde die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Daraufhin bestätigt die Behörde der A, dass sie bereits deutsche Staatsangehörige ist.