Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
A demonstriert in Berlin für die Umsetzung eines Volksentscheids. A schwenkt eine Fahne, die weder Menschen gefährdet noch den Verkehr blockiert. Polizist P spricht – nach erfolgter Anhörung – gegenüber A die Sicherstellung der Fahne nach § 38 ASOG Bln aus.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung
Die oberste Landesstraßenbaubehörde L will eine neue Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße festsetzen. Dies erfolgt nach § 5 Abs. 4 S. 4 FStrG im „Benehmen“ mit der höheren Verwaltungsbehörde V. V spricht sich gegen das Vorhaben aus. L setzt die Ortsdurchfahrt dennoch fest.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung
Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Aus Sorgen vor ansteckenden Krankheiten verbietet die Ordnungsbehörde von G das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG – belastende Verfügung (behördliches Verbot)
Tierhalterin T hält mehrere Tiere in ihrem privaten Haushalt. Die Veterinäre der zuständigen Behörde haben über 14 Jahre hinweg Missstände bei Ernährung, Pflege und Haltung der Tiere festgestellt. Deshalb erlässt die Behörde ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen T.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Polizeilicher Platzverweis mit anschließendem Vollzug
Feuerwerkliebhaber F probiert seine neuen Raketen in der gut besuchten Fußgängerzone aus. Polizistin P erkennt die Gefahr und spricht dem F einen Platzverweis für die Fußgängerzone aus. Als F dem nicht nachkommt, trägt die P den F aus der Fußgängerzone.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Polizeilicher Platzverweis
Störenfried S randaliert beim lokalen Weinfest, beschimpft Festgäste und droht, sein Weinglas in die Menge zu werfen. Polizist P erteilt dem S für den Festplatz einen Platzverweis. S wankt fluchend davon.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG – „Wiederholende Verfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung
C wird per Bescheid zur Beseitigung einer Antenne verpflichtet. C unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. C bittet die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem, mit "Verfügung" überschriebenen, Antwortschreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den ursprünglichen Bescheid.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens
B wird per Bescheid verpflichtet, einen rechtswidrigen Anbau abzureißen. B unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Später fordert B die Behörde auf, den Fall wegen neuer Sachlage zu überprüfen. Die Behörde lehnt dies unter Verweis auf den ursprünglichen Bescheid ab.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
„Zweitbescheid“
X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt
V ist Veranstalter einer Demonstration. Die Versammlungsbehörde teilt V schriftlich mit: „Es gelten die Vorschriften des VersammlungsG. Es ist den Teilnehmern untersagt, bei der Versammlung Bomberjacken und Springerstiefel zu tragen.“ V will wissen, was das bedeutet.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt
O veranstaltet eine Versammlung unter freiem Himmel im Bundesland N. Das Bundesversammlungsgesetz ist anwendbar. Die Versammlungsbehörde teilt O schriftlich mit: „Bei der Versammlung ist es verboten, Uniformen zu tragen (§ 3 Abs. 1 VersG). Es gilt das Vermummungsverbot (§ 17a Abs. 2 VersG).“ O fragt sich, ob aus der Mitteilung für ihn Pflichten folgen.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Begünstigende Verfügung
Der lokale Dackelzüchterverein D möchte sein jährliches Weihnachtsfest in einer städtischen Halle der Gemeinde G feiern. Die zuständige Behörde bescheidet auf Antrag eine Zulassung zu der Halle für das Weihnachtsfest.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass B nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötige.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
VA - feststellender Verwaltungsakt
Die in Deutschland lebende A hat ausländische Wurzeln. Sie begehrt von der zuständigen Behörde die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Daraufhin bestätigt die Behörde der A, dass sie bereits deutsche Staatsangehörige ist.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsakt § 35 Abs.1 VwVfG: Abgrenzung: Verwaltungsakt - Realakt
A und B sind Nachbarn. A hat im Garten einen Komposthaufen angelegt, der stinkt. B erfragt bei der Behörde, ob dies rechtens sei. Ein Sachbearbeiter erkundet die Lage und erstellt dazu einen Aktenvermerk.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Belastende Verfügung (behördliches Verbot) – Verwaltungsakt
Tierhalterin T hält mehrere Tiere in ihrem privaten Haushalt. Die Veterinäre der zuständigen Behörde haben über 14 Jahre hinweg Missstände bei Ernährung, Pflege und Haltung der Tiere festgestellt. Deshalb erlässt die Behörde ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen T.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Bauaufsichtsbehörde als „Behörde (§ 35 S. 1 VwVfG)
Bauherrin B will sich ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. B erhält von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Nachbar N meint, das geplante Haus verstoße gegen Abstandsregelungen der Bauordnung.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
VA - öffentlich-rechtlicher Vertrag
Behörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa organisieren muss. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen.