Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Anspruch gegen den bösgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 1 BGB

Anspruch gegen den bösgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 1 BGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer N einen Dienstwagen zu rein dienstlichen Zwecken. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt N den Wagen nicht an A heraus. A fordert den Wagen zurück.

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Einordnung des Falls

Anspruch gegen den bösgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses war N Besitzer des Dienstwagens.

Nein, das trifft nicht zu!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, ist Besitzdiener (§ 855 BGB).N ist als Angestellter den Weisungen des A unterworfen und damit Besitzdiener. Ein Besitzdiener ist kein Besitzer. Besitzer war allein A.
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2. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hatte A jederzeit einen Herausgabeanspruch gegen N (§ 1007 Abs. 1 BGB).

Nein!

Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache, (2) jetziger Besitz des Anspruchsgegners, (3) Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb, (4) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB.Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: A ist nicht "früherer Besitzer", sondern weiterhin alleiniger Besitzer. Und N hat als Besitzdiener keinerlei Besitz am Wagen.

3. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat N Besitz am Firmenwagen erworben.

Genau, so ist das!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache.Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt kein Weisungsverhältnis (§ 855 BGB) zwischen A und N mehr vor. N ist nicht mehr Besitzdiener des A, da er die tatsächliche Sachherrschaft nicht mehr für A ausübt. Indem er mit dem Wagen davonfährt, hat er einen eigenen natürlichen Herrschaftswillen gebildet.

4. N war bei Besitzerwerb bösgläubig im Sinne des § 1007 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Bösgläubigkeit liegt nach der Wertung des § 932 Abs. 2 BGB vor, wenn der Anspruchsgegner das Fehlen eines gegenüber dem Anspruchsteller wirkenden Besitzrechts kannte oder grob fahrlässig verkannt hat (§ 932 Abs. 2 BGB).Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte N nicht mehr von einem Recht zum Besitz gegenüber A ausgehen. N war daher bösgläubig.

5. A hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Herausgabenanspruch gegen N (§ 1007 Abs. 1 BGB).

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache, (2) jetziger Besitz des Anspruchsgegners, (3) Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb, (4) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB. A war ursprünglich Besitzer des Dienstwagens. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde N Besitzer. N war bei Besitzerwerb bösgläubig. Der Anspruch ist weder nach § 1007 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB (Bösgläubigkeit des Anspruchstellers bei Besitzerwerb), noch nach § 1007 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 BGB (freiwillige Besitzaufgabe), noch nach §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 986 BGB (derzeitiges Besitzrecht des jetzigen Besitzers) ausgeschlossen.

6. Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB ist ein petitorischer Anspruch.

Genau, so ist das!

Bei petitorischen Ansprüchen kommt es auf ein Recht zum Besitz an. Dies unterscheidet den petitorischen Anspruch (§ 1007 BGB) von den possessorischen Ansprüchen (§§ 861, 862 BGB): Die possessorischen Ansprüche resultieren alleine aus dem faktischen Besitz. Dies erklärt sich aus einem unterschiedlichen Regelungszweck: Petitorische Ansprüche regeln die Besitzlage endgültig, während possessorische Ansprüche die Besitzverhältnisse nur vorläufig regeln.
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