Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti)
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti)
4. April 2025
23 Kommentare
4,8 ★ (18.502 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S fährt das Auto des E an. S gibt dem Fahrer D 1.000 € als Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB), da er D für den Eigentümer hält. Tatsächlich hatte D das Auto gerade gestohlen.
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Einordnung des Falls
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eigentum und Besitz an den Geldscheinen hat D „durch Leistung“ des S (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Genau, so ist das!
3. S hat die Leistung an D "ohne rechtlichen Grund" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robert910
2.5.2020, 11:45:31

Christian Leupold-Wendling
21.6.2020, 12:36:03
ManuMomo
12.2.2021, 12:27:49
Liegt mit
§ 951nicht doch ein Rechtsgrund vor, weil S mit seiner Zahlung an D von seiner Pflicht frei geworden ist?

Lukas_Mengestu
26.4.2021, 16:41:49
Hallo ManuMomo, könntest Du das vielleicht noch etwas näher erläutern, inwiefern Du
§ 951BGB hier für anwendbar hälst? Gegenüber E wird S durch Zahlung an D gerade nicht von seiner Verpflichtung zum
Schadensersatz(§ 823 I StGB /§ 7 I StVG) frei. Denn für die Erfüllungswirkung des § 362 I BGB muss grds. an den berechtigten Gläubiger geleistet werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ANY
31.1.2022, 08:13:56

Simon
26.3.2023, 22:01:55
Dann wäre der Fall mE wie folgt zu lösen: S hat keine
Bereicherungsansprüche gegen D, da § 851 BGB einen Rechtsgrund für die Erlangung von Eigentum und B
esitz an dem
Gelddarstellt. Daher sind Ansprüche des E gegen den D zu prüfen: D hat Eigentum und B
esitz am
Gelderlangt. Dies geschah auch auf Kosten des E, da § 851 BGB (als Folge der Leistung des S an den D) zum Erlöschen seines Anspruches gegen S führt. Daher auch Erlangung in sonstiger Weise. § 851 BGB stellt im Verhältnis zwischen E und D keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar, denn die Norm soll nur den gutgläubigen S schützen.
Vorrang der Leistungskondiktiongreift hier nicht, denn die Leistung des S an den D wirkt wie eine Leistung an E, sodass S nicht vor Einwendungen des D geschützt werden muss, und auch das Insolvenzrisiko keine Rolle für S spielt. D kann sich, da er bösgläubig ist, wegen §§ 814 IV, 819 I, 292, 987 ff. BGB nicht auf
Entreicherungberufen. Damit kann E den
Geldbetrag von D herausverlangen.
se.si.sc
17.6.2023, 09:17:16
Interessant, sehe die Diskussion hier gerade erst zufällig. Ich stimme mit dem ersten Teil dessen überein, was Simon geschrieben hat. Nun kann man im wertungsgeprägten
Bereicherungsrecht vieles vertreten, anders als Simon sehe ich hier aber keinen Grund, vom Vorrang der Leistungsbeziehung abzurücken und komme deswegen zum Zwischenergebnis, dass ein Anspruch des E gegen D aus
Nichtleistungskondiktionausscheidet, weil D das Bar
gelddurch Leistung des S erhalten hat. Den Ausgleich zwischen E und D würde ich dann schlicht (so nach meiner kurzen Recherche wohl auch die gängige Kommentarmeinung, zB MüKo-BGB, § 851 Rn 8) über § 816 II BGB laufen lassen, der genau für solche Fälle da ist. Die Wirksamkeit der Leistung des S and D ggü E folgt hier dann aus § 851 BGB.
Stella2244
27.6.2024, 14:34:18
@[Simon](45455) ich denke 851 scheidet als Rechtsgrund aus wegen „es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt war oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war“ oder nicht? Hier müsste doch D zumindest grob fahrlässig über das Recht des E Kenntnis haben.

Jakob G.
20.1.2025, 20:36:01
Nein, @[Stella2244](227540) es geht in der Norm um den guten Glauben der Person die
Schadensersatzleistet, also hier S. In der Literatur (Vieweg/Lorz in Staudinger§ 851 BGB, Berger VersR 2001, 419 ) wird auch auf die Wertungsparallelen zu §§ 932 ff. BGB und §§ 407 ff. BGB verwiesen. Ferner ist die Abwicklung im Verhältnis zwischen Eigentümer E und Dieb D, der gem. § 851 BGB die
Schadensersatzleistung des S wegen unerlaubter Handlung (lt. BeckOGK 1.10.2024 § 851 BGB Rn. 13 ist § 851 BGB übrigens auch auf §§ 7 I, 18 StVG anwendbar) entgegengenommen hat, jedoch nach § 816 II BGB passgenauer, weil die dingliche Verfügung des Eigentums an 1.000 EUR von S an D ihm gegenüber gemäß § 851 BGB wirksam war. § 816 II BGB ist aufgrund seines engeren Anwendungsbereichs gegenüber § 812 I 1 Var. 2 BGB spezieller.
streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com
21.2.2025, 12:19:23
Das ist in der Tat eine spannende Frage, ich hätte aus dem Bauch heraus gesagt, dass 851 BGB dem Schutze des Zahlenden dient, er also einer Inanspruchnahme des Eigentümers genau diese einrede Entgegenhalten kann und somit hier der S dem E nicht mehr ggü verpflichtet ist. Aus dieser Überlegung könnte aber auch folgen, dass dieser Schutz des 851 durch den (gutgläubigen) Schädiger selbst
disponibelsein muss, indem doch die Norm gerade ihn zu schützen bezweckt. Hier könnte also der S auf den Schutz verzichten, sodass 851 gerade keinen Rechtsgrund für die Leistung des S an den D darstellt, da die Norm nicht greift und somit der Dieb D Eigentum und B
esitz am
Geldrechtsgrundlos
erlangt hat. Gleichsam entfiele fie Wirkung des 851 auch dem wahren Eigentümer gegenüber, indem ja - aufgrund der Rückforderung des
Geldes vom S gegen D - keine Leistung an den Nichtberechtigten bewirkt wurde. Gegen diese Überlegung ließe sich einwenden, dass damit die Rechtssicherheit auf der Strecke bliebe und 851 damit nicht abdingbar ist, dies würde aber mE aus drei Gründen zu kurz greifen: 1. Auf Seiten des Diebes stehen schonmal gar keine schutzwürdigen Interessen (Frustra auxilium in legis quaerit, qui in legem committit) 2. Auf Seiten des wahren Eigentümers durften eben diese auch fehlen, denn 851 schränkt ihn gerade ein, indem er sich nicht mehr an den wahren Schädiger halten darf, wenn dieser gutgläubig an einen Nichtberechtigten geleistet hat, dann muss er sich an den Dieb halten. Es gibt aber kein Schützenswertes Interesse daran, dass er sich nur an den Dieb halten darf, 851 ist also nur eine sehr spezielle Ausnahme. 3. Dass derjenige der durch 851 geschützt wird, sich dieses Schutzes auch entsagen darf, wurde ja bereits dargelegt. Im Ergebnis bin ich also bei der Musterlösung hier von Jurafuchs, nur finde ich 851 einen super Gedanken und bin gespannt, was ihr - liebe Community - dazu sagt, ob der Schutz von 851 (nachträglich) abdingbar ist oder nicht. LG
Jonas91
17.6.2023, 08:58:05
Dass E „Halter des Wagens“ ist, wäre doch aber nur für eine Passivlegitimation wichtig , oder ? Für die
Aktivlegitimationfür einen Anspruch aus 7 I StVG kommt es doch eigentlich auf die Eigentümerstellung des E an? Oder werfe ich da was durcheinander?
Kind als Schaden
18.7.2023, 19:07:06
Im Ergebnis sehe ich das genau so. Es ist so, dass die Halterstellung vermuten lässt, dass der Halter auch Eigentümer ist. Aber klar: Der Halter !muss nicht! auch gleichzeitig Eigentümer sein, zumal vorliegend auch auf § 823 I BGB abgestellt wird und nicht auf § 7 StVG.

Artimes
15.12.2023, 10:10:21
Wann/wo ist der Meinungsstreit zur subjektiven bzw. objektiven
Rechtsgrundlosigkeit in der Klausur von Bedeutung?
Yoda
25.5.2024, 17:46:08
Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Das Vorliegen ist aus Sicht eines objektiven Beobachters an Stelle des Empfängers (§§ 133,
157 BGB) zu beurteilen. Würde ein objektiver Beobachter nicht wissen, dass keine Leistung des Schädigers vorliegen kann, da dieser nicht an den Geschädigten geleistet hat, sondern den Dieb?
Leo Lee
27.5.2024, 08:57:05
Hallo Yoda, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man meinen, die Leistung müsse aus Sicht des obj. Betrachters bewertet werden. Achte jedoch darauf, dass nach der h.M. die Leistungsfrage aus Sicht des Empfängers zu bewerten ist! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 58 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Yoda
31.5.2024, 10:10:41
Hallo Leo Lee, danke für die Antwort. Ich habe mit dem ersten Satz eigentlich lediglich den Wortlaut von Jurafuchs wiedergegeben.
Stella2244
27.6.2024, 14:22:40
Auch aus Sicht des D könnte man doch meinen es liegt keine Leistung vor, weil der Dieb ja weiß, dass er nie einen Anspruch gehabt hat. Bestimmt man also aus sich des Empfängers, hier D müsst man doch eine Leistung ablehnen oder?
Dogu
20.8.2024, 12:05:03
Naja aber es geht ja darum, was der Leistende aus Sicht des objektivierten Empfängers getan hat. Und aus Sicht des Diebes wollte er die SE-Forderung erfüllen, auch wenn er weiß, dass sie ihm nicht zusteht.
nondum conceptus
21.1.2025, 19:15:17
Will sich das Team noch dazu äußern?
Lukas_Schulle
12.2.2025, 15:44:52
@[Dogu](137074) Das widerspricht dann aber dem hier in der ersten Aufgabe zum
Bereicherungsrecht gefundenen Ergebnis. Dort wurde eine Pflanze an die falsche Person geliefert. Diese war sich darüber bewusst, dass sie nicht Leistungsempfängerin sein sollte - auch aus Sicht eines Empfängers in ihrer Position nach §§ 133,
157 BGB. Im Ergebnis wurde von einer
Nichtleistungskondiktionnach § 812 I 1 Alt.2 BGB ausgegangen (wohl richtig). Übertragen auf den vorliegenden Fall spricht dies für eine NLK. Der Dieb weiß genau, dass er nicht Leistungsempfänger sein soll. Nur, wenn wir die Leistung aus Sicht des anderen Fahrers bewerten, kann eine
Leistungskondiktionvorliegen. Außerdem führt diese hier wegen der 2-Personen-Verhältnisses nicht zu unbilligen Ergebnissen.
Blotgrim
9.3.2025, 10:53:01
Ich habe den von dir beschriebenen Fall gerade nicht im Kopf/ vorliegend, aber hier weiß der D, dass er Leistungsempfänger sein soll, Denn der andere Fahrer denkt ja, dass D Halter des Fahrzeuges ist, dass D weiß, dass das nicht so ist ist nicht relevant. D weiß das der Fahrer denkt er sei der Halter, weshalb die Leistung an ihn und nicht an den eigentlichen Halter erfolgen soll. Der Unterschied zum Fall mit der Pflanze ist, dass der Lieferant die Pflanze nicht an den falschen Empfänger liefern wollte, weil er vermutlich die Person kannte an die er eigentlich liefern sollte. Hier ist das anders. Der Fahrer kennt den wahren Halter nicht und will deshalb an die Person leisten, die er für den Halter hält, hier den D. Die Fälle unterscheiden sich somit darin, dass der zahlenden/liefernden Person die Person des Leistungsempfängers bekannt bzw. unbekannt ist.