Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti)
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S fährt das Auto des E an. S gibt dem Fahrer D 1.000 € als Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB), da er D für den Eigentümer hält. Tatsächlich hatte D das Auto gerade gestohlen.
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Einordnung des Falls
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eigentum und Besitz an den Geldscheinen hat D „durch Leistung“ des S (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Genau, so ist das!
3. S hat die Leistung an D "ohne rechtlichen Grund" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja, in der Tat!
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