+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist professioneller Auftragsmörder und erhält von M den Auftrag, die O gegen Zahlung von €15.000 umzubringen. Nachdem T die O erschossen hat und von M Zahlung fordert, erwidert dieser, er habe es sich anders überlegt und wolle kein Geld zahlen.

Einordnung des Falls

Habgier – Auftragsmörder erhält die Summe nicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T ist nur stafbar wegen Mordes aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB), wenn M die €15.000 auch zahlt.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Der Eintritt eines unmittelbaren Vermögenszuwachses beim Täter durch die Tat ist nicht tatsächlich erforderlich. Es ist ausreichend, dass sich nach der Vorstellung des Täters sein Vermögen durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder durch die Tat eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensmehrung besteht. Somit genügt die Tötung mit der subjektiven Zielrichtung des Gewinnstrebens. Nach der Vorstellung des T bestand durch die Tötung der O die Aussicht auf eine Vermögensmehrung in Form der Auftragszahlung in Höhe von €15.000 durch M.

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