+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist in Geldnot und will den wohlhabenden O überfallen. T schlägt dazu den O zunächst nieder, damit dieser seine Geldverstecke preisgibt. Anschließend tötet T den O, damit er ungestört das Haus durchsuchen und die Beute sichern kann.

Einordnung des Falls

Habgier - Raubmord

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

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Genau, so ist das!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. T hat den O nicht getötet, um an die Verstecke zu gelangen. Dafür genügt es, den O niederzuschlagen. Er hat ihn allerdings getötet, um ungestört das Haus durchsuchen und die Beute sichern zu können. Er strebte nach materiellen Vorteilen um den Preis des Lebens des O.

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NI

Niklas

17.1.2021, 19:07:41

Wird hier durch den Tod nicht ehr eine Verdeckung oder eine Ermöglichung verfolgt?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

14.2.2021, 14:11:27

Das hätte ich jetzt auch gedacht. Zumal der T ja nach dem Niederschlagen bereits wusste, wo das Geld ist. Das Töten diente ja wohl dazu, das Opfer zum Schweigen zu bringen. Oder reicht es auch, dass die Habgier nur ein „Zwischenziel“ der Tötung ist?

Der BGBoss

Der BGBoss

17.3.2021, 21:56:45

M.E liegt der Fall hier so, dass sowohl Ermöglichungsabsicht als auch Habgier als Motivbündel vorliegen. Aufgrund der Lokation des Falls in diesem Kapitel ist aber einfach nur nach der Habgier gefragt.

Isabell

Isabell

7.8.2021, 11:30:30

Müsste aber bei einem Motivbündel dann nicht die Habgier das die Tat prägende Merkmal sein? Das finde ich zumindest bei der Formulierung des letzten Satzes im Sachverhalt schwierig.

Antonia

Antonia

15.9.2023, 11:11:19

Frage ich mich auch


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