Habgier - Raubmord
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist in Geldnot und will den wohlhabenden O überfallen. T schlägt dazu den O zunächst nieder, damit dieser seine Geldverstecke preisgibt. Anschließend tötet T den O, damit er ungestört das Haus durchsuchen und die Beute sichern kann.
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Einordnung des Falls
Habgier - Raubmord
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niklas
17.1.2021, 19:07:41
Wird hier durch den Tod nicht ehr eine Verdeckung oder eine Ermöglichung verfolgt?
Tigerwitsch
14.2.2021, 14:11:27
Das hätte ich jetzt auch gedacht. Zumal der T ja nach dem Niederschlagen bereits wusste, wo das Geld ist. Das Töten diente ja wohl dazu, das Opfer zum Schweigen zu bringen. Oder reicht es auch, dass die
Habgiernur ein „Zwischenziel“ der Tötung ist?
Der BGBoss
17.3.2021, 21:56:45
M.E liegt der Fall hier so, dass sowohl
Ermöglichungsabsichtals auch
Habgierals
Motivbündelvorliegen. Aufgrund der Lokation des Falls in diesem Kapitel ist aber einfach nur nach der
Habgiergefragt.
Isabell
7.8.2021, 11:30:30
Müsste aber bei einem
Motivbündeldann nicht die
Habgierdas die Tat prägende Merkmal sein? Das finde ich zumindest bei der Formulierung des letzten Satzes im Sachverhalt schwierig.
antoniasophie
15.9.2023, 11:11:19
Frage ich mich auch
Magnum
31.10.2024, 10:25:18
Ist nicht, wenn ich jemanden töte, um an sein Geld zu gelangen, immer sowohl die
Ermöglichungsabsichtals auch
Habgierzu bejahen? (Bzw. bei der Ermöglichung von allen Vermögens- und Eigentumsdelikten) Meiner Meinung nach kann man hier auch nicht von einem
Motivbündelsprechen, sondern es ist ein Motiv, dass beide Mordmerkmale gleichzeitig ausfüllt. Denn in dem Willen, eine andere Straftat gegen das Vermögen zu begehen, liegt ja gerade die
Habgier. Oder bin ich damit komplett auf dem Holzweg?
Sebastian Schmitt
5.11.2024, 11:09:58
Hallo @[Magnum](172647), Du hast inhaltlich natürlich völlig Recht: Neben
Habgierliegt hier auch
Ermöglichungsabsichtvor (und wohl auch ein Raub nach § 249 I StGB, s MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl 2021, § 211 Rn 260 mwN). In dieser kleinen Aufgabe ging es uns allerdings nur um die
Habgier, deswegen haben wir den Rest nicht näher beleuchtet. Wir haben aber jetzt zumindest einen kurzen Vertiefungshinweise dahingehend aufgenommen. Und ja, wer zB jemanden gezielt und bewusst tötet, um im Nachgang dieser Person, wie von vornherein geplant, deren Bargeld zu entwenden, dürfte immer mit
Ermöglichungsabsichtund aus
Habgierhandeln. Entscheidend ist vor allem, dass es sich iRd
Ermöglichungsabsichtum "eine andere" Straftat handeln muss - hier kann es insoweit mE am ehesten mal kompliziert werden (vgl dazu BeckOK-StGB/Eschelbach, 62. Ed, Stand 1.8.2024, § 211 Rn 86 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team