Habgier - Raubmord

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist in Geldnot und will den wohlhabenden O überfallen. T schlägt dazu den O zunächst nieder, damit dieser seine Geldverstecke preisgibt. Anschließend tötet T den O, damit er ungestört das Haus durchsuchen und die Beute sichern kann.

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Einordnung des Falls

Habgier - Raubmord

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. T hat den O nicht getötet, um an die Verstecke zu gelangen. Dafür genügt es, den O niederzuschlagen. Er hat ihn allerdings getötet, um ungestört das Haus durchsuchen und die Beute sichern zu können. Er strebte nach materiellen Vorteilen um den Preis des Lebens des O. Mit Blick auf die Mordmerkmale liegt hier auch Ermöglichungsabsicht vor (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Alt. 1 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NI

Niklas

17.1.2021, 19:07:41

Wird hier durch den Tod nicht ehr eine Verdeckung oder eine Ermöglichung verfolgt?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

14.2.2021, 14:11:27

Das hätte ich jetzt auch gedacht. Zumal der T ja nach dem Niederschlagen bereits wusste, wo das Geld ist. Das Töten diente ja wohl dazu, das Opfer zum Schweigen zu bringen. Oder reicht es auch, dass die

Habgier

nur ein „Zwischenziel“ der Tötung ist?

Der BGBoss

Der BGBoss

17.3.2021, 21:56:45

M.E liegt der Fall hier so, dass sowohl

Ermöglichungsabsicht

als auch

Habgier

als

Motivbündel

vorliegen. Aufgrund der Lokation des Falls in diesem Kapitel ist aber einfach nur nach der

Habgier

gefragt.

Isabell

Isabell

7.8.2021, 11:30:30

Müsste aber bei einem

Motivbündel

dann nicht die

Habgier

das die Tat prägende Merkmal sein? Das finde ich zumindest bei der Formulierung des letzten Satzes im Sachverhalt schwierig.

antoniasophie

antoniasophie

15.9.2023, 11:11:19

Frage ich mich auch

MAG

Magnum

31.10.2024, 10:25:18

Ist nicht, wenn ich jemanden töte, um an sein Geld zu gelangen, immer sowohl die

Ermöglichungsabsicht

als auch

Habgier

zu bejahen? (Bzw. bei der Ermöglichung von allen Vermögens- und Eigentumsdelikten) Meiner Meinung nach kann man hier auch nicht von einem

Motivbündel

sprechen, sondern es ist ein Motiv, dass beide Mordmerkmale gleichzeitig ausfüllt. Denn in dem Willen, eine andere Straftat gegen das Vermögen zu begehen, liegt ja gerade die

Habgier

. Oder bin ich damit komplett auf dem Holzweg?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

5.11.2024, 11:09:58

Hallo @[Magnum](172647), Du hast inhaltlich natürlich völlig Recht: Neben

Habgier

liegt hier auch

Ermöglichungsabsicht

vor (und wohl auch ein Raub nach § 249 I StGB, s MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl 2021, § 211 Rn 260 mwN). In dieser kleinen Aufgabe ging es uns allerdings nur um die

Habgier

, deswegen haben wir den Rest nicht näher beleuchtet. Wir haben aber jetzt zumindest einen kurzen Vertiefungshinweise dahingehend aufgenommen. Und ja, wer zB jemanden gezielt und bewusst tötet, um im Nachgang dieser Person, wie von vornherein geplant, deren Bargeld zu entwenden, dürfte immer mit

Ermöglichungsabsicht

und aus

Habgier

handeln. Entscheidend ist vor allem, dass es sich iRd

Ermöglichungsabsicht

um "eine andere" Straftat handeln muss - hier kann es insoweit mE am ehesten mal kompliziert werden (vgl dazu BeckOK-StGB/Eschelbach, 62. Ed, Stand 1.8.2024, § 211 Rn 86 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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