Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Untreue (§ 266 StGB)

Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis 1

Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O hat T eine rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 164 BGB) für den Abschluss von Kaufverträgen bis maximal €10.000 Kaufpreis erteilt. T schließt im Namen des Vollmachtgebers O einen Kaufvertrag über €13.000 Kaufpreis ab.

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Einordnung des Falls

Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, missbraucht (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Missbrauch ist pflichtwidriger Gebrauch der Befugnis. Gemeint ist damit der rechtswirksame Gebrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch die Missachtung – d.h. Überschreitung – einer internen Befugnisausübungsbeschränkung. In Frage kommen nur solche Beschränkungen, deren Überschreitung nicht bereits die Wirksamkeit des Befugnisgebrauchs ausschließt. Der Kaufvertrag über €13.000 Kaufpreis ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB). Somit hat T die Verpflichtungsbefugnis nicht wirksam gebraucht und folglich auch nicht missbraucht. Dem Vollmachtgeber gegenüber ist keine vertragliche Verpflichtungswirkung entstanden.
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