Ausgleich unter mehreren Verpfändern

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G gewährt S ein Darlehen. Um die Darlehensforderung abzusichern, bestellt P der G ein Pfandrecht an Ps Auto. Da G noch weitere Sicherheiten fordert, bestellt zusätzlich noch V der G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als S nicht zahlen kann, befriedigt sich G aus Ps Auto.

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Einordnung des Falls

Ausgleich unter mehreren Verpfändern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der interne Ausgleich zwischen mehreren Verpfändern richtet sich nach dem Ausgleich unter Mitbürgen (§§ 1225 S. 2, 774 Abs. 2 BGB).

Ja!

Nach h.M. vollzieht sich der interne Ausgleich zwischen mehreren Pfandgebern wie bei Mitbürgen in Form eines Gesamtschuldnerausgleich. Dies ergebe sich daraus, dass § 1225 BGB auf den kompletten § 774 BGB verweist, also auch die in Absatz 2 normierte gesamtschuldnerische Haftung. Dies ergebe auch der Vergleich mit § 1143 Abs. 1 S. 2 BGB im Hypothekenrecht, der nur auf § 774 Abs. 1 BGB verweist. Dagegen wendet eine m.M. ein, dass § 774 Abs. 2 BGB keine Gesamtschuld begründe, sondern sie voraussetze (vgl. § 769 BGB). Eine solche Anordnung fehle aber im Pfandrecht. Für die hM sprechen indes Wertungsgesichtspunkte: Bei einer alleinigen Anwendung von § 774 Abs. 1 BGB ginge die volle Forderung auf den Zahlenden. Dieser könnte dann in voller Höhe bei den übrigen Verpfändern Regress nehmen und nicht nur anteilig in Höhe der internen Haftungsquote.
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2. P hat aufgrund der Verwertung seiner Sicherheit einen anteiligen Ausgleichsanspruch gegen V (§§ 1225 S. 2, 774 Abs. 2, 426 BGB).

Genau, so ist das!

Pfandgeber haften untereinander wie Bürgen gesamtschuldnerisch nach § 426 BGB. Hier sieht § 426 BGB zwei Ausgleichsansprüche vor, einen in Abs. 1, der andere in Abs. 2. In Abs. 1 ist ein Anspruch geregelt, der aus dem Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern resultiert. Abs. 2 regelt eine Legalzession (cessio legis) der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den zahlenden Gesamtschuldner. Während Abs. 1 die Innenforderung betrifft, umfasst Abs. 2 die Außenforderung zwischen Gläubiger und Schuldner. Mit der Befriedigung des Gläubigers ist die Darlehensforderung in Höhe der internen Haftungsquote auf P übergegangen (§ 426 Abs. 2 BGB). Auch der Befreiungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB hat sich mit der Befriedigung in einem Regressanspruch umgewandelt. P hat also gegen V einen Rückgriffsanspruch aus § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

3. Die interne Ausgleichsquote ist auch bei unterschiedlichem Wert der verpfändeten Sachen ohne anderweitige Bestimmungen hälftig (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einer Gesamtschuld haften die Gesamtschuldner ohne anderweitige Bestimmungen hälftig (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein unterschiedlicher Wert der Pfandsachen indiziert aber eine unterschiedliche Haftungsquote. Es wäre unbillig, wenn der Ausgleichspflichtige dem anderen Sicherungsgeber weiter haften würde, als dem Gläubiger. Deshalb richtet sich die interne Haftungsquote nach dem Verhältnis der Pfandsachen. P kann von V nur in dem Verhältnis Ausgleich verlangen, indem die beiden Pfandsachen stehen. Wäre das Auto doppelt so viel wert wie die Uhr, also nur in Höhe von einem Drittel der Gesamtforderung. Ohne Angaben über das Verhältnis der Pfandsachen zueinander gilt aber der Grundsatz, dass beide hälftig haften.
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