+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst “die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um den subjektiven Tatbestand der Erpressung zu erfüllen, müsste T mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 253 StGB).

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Ja, in der Tat!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese muss zum Zeitpunkt der Tatvollendung vorliegen.Da Absicht erforderlich ist, muss es dem Täter gerade auf die Bereicherung ankommen. Wird die Bereicherung neben einem Primärziel nur notwendig mitverwirklicht, liegt dahingehend keine Absicht vor. Der Begriff der beabsichtigten Bereicherung ist weit zu verstehen. Bereicherung ist jede Mehrung von Vermögen (Aktiva), aber auch jede Minderung von Schulden und Verbindlichkeiten (Passiva).

2. Handelte T mit Bereicherungsabsicht, als er O nötigte, ihm den E-Scooter zu geben?

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Nein!

Die Zerstörung eines Vermögenswertes hat keinen eigenen Vermögenswert. In Fällen, in denen der Täter nur die Zerstörung des Gegenstandes beabsichtigt, wird der Täter somit nicht bereichert, sodass ihm die entsprechende Bereicherungsabsicht fehlt. T möchte den E-Scooter ausschließlich zerstören. Er hat keine Nutzung beabsichtigt und wollte insofern keinen Vermögensvorteil aus seiner Handlung ziehen.

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