+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zuhause zerstören. Da ihm der E-Scooter zu schwer zum Tragen ist, fährt er damit zunächst nach Hause.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelte T hinsichtlich des E-Scooters mit Bereicherungsabsicht (§ 253 StGB)?

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Nutzungsmöglichkeit stellt zwar an sich einen wirtschaftlichen Vorteil dar, was man auch daran erkennt, dass E-Scooter gegen Entgelt vermietet werden. Darauf ist jedoch die Absicht des T nicht gerichtet. T möchte in erster Linie den E-Scooter zerstören und sich nicht daran bereichern. Es geht ihm vordringlich darum diesen zu zerstören. Die zwischenzeitliche Nutzung ist lediglich Mittel zum Zweck. Der Unterschied besteht hier also darin, dass die primäre Absicht die Zerstörung ist, die keine Bereicherung darstellt. Ob eine tatsächliche Bereicherung vorliegt, ist nicht allein entscheidend. Es bedarf zusätzlich der Bereicherungsabsicht.

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