+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T möchte mit dem Scooter nach Hause fahren und ihn dann loswerden.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelte T hinsichtlich des E-Scooters mit Bereicherungsabsicht?

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Absicht von T besteht hier darin, den E-Scooter zu benutzen. Bereits die vorübergehende Nutzungsmöglichkeit stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, was man auch daran erkennt, dass E-Scooter gegen Entgelt vermietet werden. Genau darauf ist auch die Absicht des T gerichtet. Der Unterschied zum ersten Fall liegt darin, dass die Absicht sich hier auf die Nutzung bezieht und nicht etwa auf die Zerstörung, die für sich genommen keine Bereicherung darstellt.

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Johannes Nebe

Johannes Nebe

25.11.2023, 10:02:32

Zur Vertiefung bei der letzten Frage: Die Absicht des T bezieht sich nicht nur "nicht primär" auf die Zerstörung, sondern gar nicht auf die Zerstörung, von der im Sachverhalt keine Rede ist. Das "Loswerden" des Sachverhaltes könnte auch ein Wegwerfen, Verschenken oder Verkaufen einschließen.

LELEE

Leo Lee

26.11.2023, 08:59:30

Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war „primär“ nicht das passende Wort hier aus dem von dir genannten Grund, weshalb wir jetzt das Zerstören als Beispiel formuliert haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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