Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 7
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 7
3. Juni 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (1.752 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T möchte mit dem Scooter nach Hause fahren und ihn dann loswerden.
Diesen Fall lösen 63,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 7
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelte T hinsichtlich des E-Scooters mit Bereicherungsabsicht?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
25.11.2023, 10:02:32
Zur Vertiefung bei der letzten Frage: Die Absicht des T bezieht sich nicht nur "nicht primär" auf die Zerstörung, sondern gar nicht auf die Zerstörung, von der im Sachverhalt keine Rede ist. Das "Loswerden" des Sachverhaltes könnte auch ein Wegwerfen, Verschenken oder Verkaufen einschließen.
Leo Lee
26.11.2023, 08:59:30
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war „primär“ nicht das passende Wort hier aus dem von dir genannten Grund, weshalb wir jetzt das Zerstören als Beispiel formuliert haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vincent
4.2.2025, 15:16:57
Inwiefern ist diese Unterscheidung hier relevant ? Bleibt man rein beim Wortlaut liegt hier mmn keine Bereicherung vor, vielmehr verhindert der T eine
Entreicherung. Nach der Tat ist sein Vermögen nämlich nicht höher als vor der Tat. Er hätte, anstatt einen E-Scooter zu nehmen, ja auch laufen können. T erreicht sein Ziel mit dem Scooter des O fahren zu können -> er nimmt den Scooter O weigert sich -> T läuft zu Fuß.