Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch, Ablehnung einer Frist


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V fragt K auf der Jahreshauptversammlung des Flugsportvereins Charlottenburg Berlin e.V., ob K seinen Ventus-2b für €60.000 kaufen wolle. K bittet V um Bedenkzeit. Er könne sich nicht sofort entscheiden. V lehnt dies ab.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch, Ablehnung einer Frist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag des V erlischt (§ 146 BGB), wenn K ihn nicht sofort, das heißt noch während des Gesprächs, annimmt.

Ja, in der Tat!

Ein Antrag erlischt durch Ablehnung (§ 146 BGB) oder durch Ablauf der Annahmefrist (§§ 146-149, 151 S. 2, 152 S. 2 BGB). Ist keine Frist vereinbart, unterscheidet man zwischen einem Angebot unter Anwesenden und einem Angebot unter Abwesenden. Nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. „Sofort“ bedeutet, so schnell wie es objektiv möglich ist, den Antrag gedanklich zu erfassen und zu beantworten. Der Empfänger kann eine Bedenkzeit, also eine Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB, mit dem Antragenden aushandeln. Der Antragende muss sich hierauf aber nicht einlassen.Vs Antrag erfolgt im Beisein des K und kann deshalb nur sofort angenommen werden.

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Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

29.5.2020, 21:58:44

Es kam gerade 2 mal der gleiche Fall

デニスKaito

デニスKaito

11.6.2020, 15:05:24

Hey Corina, ich glaube, dass das den Moderatoren bewusst war und ist. Allerdings ist es nicht der „gleiche“ Fall. Der zweite ist eine Abwandlung des ersten, wonach diesmal keine Annahmefrist besteht, sondern K direkt ablehnt und der Antrag somit erlischt. Die Abwandlung stellt das einfach nochmal klar und hilft, das Wissen zu festigen.

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

11.6.2020, 16:28:11

Achso. Danke Vaan

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

18.6.2020, 16:08:12

Genau so ist es gedacht :) Danke Euch!

Ella

Ella

10.6.2023, 20:30:45

Wie ist es wenn der K einfach 2 Minuten geschwiegen hätte und dann ja gesagt hätte? Es wäre dann ja nicht sofort, andererseits kann man ja auch nicht in 0 Sekunden eine Entscheidung treffen. Wie kann man solche Grenzfälle ordentlich lösen? :)

BI

Bilbo

11.7.2023, 16:09:17

Wenn ich mich an der Antwort zum Smartphone-Beispiel orientiere, dann gehe ich davon aus, dass das danach beurteilt werden muss, ob die beiden nach 2min noch immer "im Gespräch" sind. Wenn V Blickkontakt zu K hält und beide zusammen stehen bleiben und V erkennbar darauf wartet, dass K den Entschluss fasst, dann würde ich das Weiterbestehen des Angebots von V bis dahin bejahen. Wenn V oder K sich jedoch vor Ablauf der 2min abwendet und das Gespräch somit beendet, würde ich das Angebot als erloschen ansehen. Wahrscheinlich alles wie immer eine Frage der Auslegung der konkreten Umstände und der Argumentation. :)


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