Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch, Ablehnung einer Frist

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch, Ablehnung einer Frist

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V fragt K auf der Jahreshauptversammlung des Flugsportvereins Charlottenburg Berlin e.V., ob K seinen Ventus-2b für €60.000 kaufen wolle. K bittet V um Bedenkzeit. Er könne sich nicht sofort entscheiden. V lehnt dies ab.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, persönliches Gespräch, Ablehnung einer Frist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag des V erlischt (§ 146 BGB), wenn K ihn nicht sofort, das heißt noch während des Gesprächs, annimmt.

Ja, in der Tat!

Ein Antrag erlischt durch Ablehnung (§ 146 BGB) oder durch Ablauf der Annahmefrist (§§ 146-149, 151 S. 2, 152 S. 2 BGB). Ist keine Frist vereinbart, unterscheidet man zwischen einem Angebot unter Anwesenden und einem Angebot unter Abwesenden. Nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. „Sofort“ bedeutet, so schnell wie es objektiv möglich ist, den Antrag gedanklich zu erfassen und zu beantworten. Der Empfänger kann eine Bedenkzeit, also eine Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB, mit dem Antragenden aushandeln. Der Antragende muss sich hierauf aber nicht einlassen.Vs Antrag erfolgt im Beisein des K und kann deshalb nur sofort angenommen werden.
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