Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V führt mit K ein Gespräch über FaceTime und fragt, ob sie ihm seinen frechen Hund Fridolin für €150 abkaufen möchte. Andernfalls würde er ihn nach dem Gespräch ins örtliche Tierheim bringen.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag des V erlischt, wenn K ihn nicht sofort, das heißt noch während des Gesprächs annimmt.

Ja!

Ein Antrag erlischt durch Ablehnung (§ 146 BGB) oder durch Ablauf der Annahmefrist (§§ 147-149, 151 S. 2, 152 S. 2 BGB). Nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch bei einem von Person zu Person gemachten Antrag, der mittels eines Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung (z.B. Videokonferenz, Online-Chats) erfolgt. „Sofort“ heißt, dass der Empfänger sich ohne Zögern erklären muss. Maßgeblich ist, wie lange sich der Antragende zur Annahme bereit zeigt. Hier zielt V auf die sofortige Erklärung der K ab, da er Fridolin ansonsten nach dem Gespräch in ein Tierheim bringen wolle.
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