10x Messerstich
6. Februar 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (33.415 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A sticht zehnmal mit einem Messer auf O ein. O ist tot. Welcher Stich genau den Tod verursacht hat, lässt sich bei der Obduktion nicht aufklären.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
10x Messerstich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da nicht feststellbar ist, welcher konkrete Stiche für den Tod ursächlich war, ist keiner der Stiche kausal.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Law_yal_life
22.9.2023, 21:36:47
Also hier, wir wissen nicht welcher Stich kausal ist. Daher Grundformel: keine Kausal. Aber das kann ja nicht sein. Daher Ausschlussprinzip von anderen
Tatsachen? z.B. andere Messerstiche? Und dann sagen wir: Ja, es gibt keine anderen! und sagen hier
Generelle Kausalität? Hab ich das nun richtig verstanden?
Leo Lee
24.9.2023, 11:20:03
Hallo Prädikatkandidat, genauso ist es! Ähnlich wie beim Ledersprayfall, steht zwar nicht fest, was genau zum Tod geführt hat. Jedoch können alle anderen Faktoren ausgeschlossen werden, da die 20 Stiche dem Tod vorausgegangen sind. Insofern ist dieser Fall sogar „klarer“ gelagert als der Ledersprayfall :). Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo
David
5.4.2024, 14:32:01
s.o.

Sassun
18.10.2024, 18:17:05
Es bestehen doch keine Zweifel an der
Schulddes Täters die mit
in dubio pro reo(Art. 6 II EMRK) aufgelöst werden müssten. Demgemäß besteht mE auch kein Raum für eine Wahlfeststellung,
Katha12
22.1.2025, 13:20:16
Ich bin auch der Meinung, dass die der Fall der Wahlfeststellung ist. Es gibt mehrere Hanldungen des T, es ist sicher, dass eine dieser Handlungen zum Erfolg geführt hat, jedoch ist fraglich, welche dieser Handlungen konkret für den Erfolg ursächlich geworden ist. Fall der Sachverhaltsalternativität in der Wahlweise auf eine Handlung abgestellt wird (Rengier (2024), § 57, Rn. 17). Hier besteht auch kein Zweifel bzgl. der
Schulddes Täters, sondern nur bzgl. der konkret rechtsgutsverletzend werdenden Handlung. Dennoch kann ich keinen Unterschied zur genrellen Kausalität feststellen und frage mich, wie man in der Klausur am besten vorgeht.