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Dritter knüpft an Handeln des Ersttäters an – fortwirkende Kausalität
Dritter knüpft an Handeln des Ersttäters an (fortwirkende Kausalität)
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Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Obwohl der Jauchegruben-Fall bereits vor über 60 Jahren vom BGH entschieden wurde, zählt er noch heute zu den absolut examensrelevanten Strafrechts-Klassikern. Zu entscheiden hatte der BGH, inwieweit sich ein Täter strafbar macht, der glaubt, sein Opfer bereits durch eine Ersthandlung (z.B. Ersticken) getötet zu haben, wenn das Opfer tatsächlich erst durch eine sich daran anschließende Zweithandlung (z.B. Wurf in eine Jauchegrube) stirbt. Die zentrale Problematik liegt darin, dass der Vorsatz jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (§§ 8, 16 StGB). Hieran fehlte es bei der Zweithandlung. Indem der BGH den Tod durch die Zweithandlung aber lediglich als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der Ersthandlung wertet, kommt er im Ergebnis dennoch zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Tötung.
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Haustyrannenfall (NJW 2003, 2464): examensrelevante Rechtsprechung
Im Haustyrannen-Fall setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, wie die an sich heimtückische Tötung eines gewalttätigen Haustyrannen durch seine Ehefrau rechtlich zu bewerten ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt erschoss eine Ehefrau ihren Ehemann im Schlaf. Er war ihr gegenüber jahrelang handgreiflich geworden. Rechtlich stellt sich die Frage, ob diese Tötung gerechtfertigt oder entschuldigt sein kann. Damit sind wichtige Rechtsfragen aus dem Allgemeinen Teil als auch dem Besonderen Teil des StGB angesprochen. Im Kern geht es um die restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke und die sogenannte Rechtsfolgenlösung im Rahmen des § 211 StGB. Entscheidend sind darüber hinaus zentrale Fragen der Notwehr (§ 32 StGB) und des rechtfertigenden und entschuldigenden Notstands (§§ 34, 35 StGB). Insbesondere der Begriff der „Dauergefahr“, die Güterabwägung und die Frage, ob die Dauergefahr des Haustyrannen nicht anders abwendbar war als durch den Heimtückemord, wurden vom BGH geklärt.
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Rücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall
T beauftragt den vermeintlichen Killer K (in Wahrheit ein verdeckter Ermittler), Ts Ex-Frau F zu töten. Als sich der Unterhaltsstreit zwischen T und F entschärft, meint T, er könne sich vielleicht doch mit F einigen. K solle mit der Tat warten. Die Anzahlung könne K behalten.
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Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos
A möchte den hochmodernen Grill aus Ls Garten haben. Er überredet deswegen X, den Grill für ihn zu entwenden. X tut das. A weiß zum Zeitpunkt der Tat jedoch nicht, dass X wegen einer schweren seelischen Störung schuldunfähig ist.