Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage bei wiederholtem Handeln
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage bei wiederholtem Handeln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G hat zum wiederholten Male das Grundstück des Z für ein städtisches Sommerfest genutzt und möchte das auch weiterhin tun. Z will, dass das in Zukunft nicht mehr vorkommt und erhebt Klage beim zuständigen Gericht.
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Einordnung des Falls
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage bei wiederholtem Handeln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z wendet sich gegen zukünftiges Verwaltungshandeln. Weil das Verwaltungshandeln schon öfter aufgetreten ist, ist die "normale" Unterlassungsklage statthaft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei beiden Formen der Unterlassungsklage muss der Kläger ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis haben.
Genau, so ist das!
3. Z will verhindern, dass sich Gs Verhalten in Zukunft wiederholt. Für das erforderliche Rechtsschutzinteresse muss zunächst Wiederholungsgefahr bestehen.
Ja, in der Tat!
4. Geht es um die Abwehr der Wiederholung schlichthoheitlichen Handelns, ist es dem Kläger nie zumutbar, auf repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden.
Ja!
5. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Z besteht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
29.8.2023, 19:06:58
Das kam jetzt irgendwie noch nicht rüber... Das heißt, der Punkt "Unzumutbarkeit auf repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden" ersetzt quasi die Prüfungspunkte "Beeinträchtigung von relevantem Gewicht" und das "Zuwarten mit unzumutbaren Nachteilen verbunden" in der vorbeugenden
Unterlassungsklage? Heißt das im Umkehrschluss, dass wiederholtes (vermeintlich) rechtswidriges Verwaltungshandeln gerade nicht von relevantem Gewicht sein muss? Und wie verhält sich das Dulden durch Z in der Vergangenheit weiterhin an dieser Stelle mit dem Prinzip der Verwirkung?