Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage bei wiederholtem Handeln

Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage bei wiederholtem Handeln

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G hat zum wiederholten Male das Grundstück des Z für ein städtisches Sommerfest genutzt und möchte das auch weiterhin tun. Z will, dass das in Zukunft nicht mehr vorkommt und erhebt Klage beim zuständigen Gericht.

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Einordnung des Falls

Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage bei wiederholtem Handeln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z wendet sich gegen zukünftiges Verwaltungshandeln. Weil das Verwaltungshandeln schon öfter aufgetreten ist, ist die "normale" Unterlassungsklage statthaft.

Ja!

Statthaft ist die Unterlassungsklage, wenn der Kläger begehrt, dass die Behörde ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft unterlässt. Unterscheiden lässt sich die vorbeugende von der "normalen" Unterlassungsklage. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist statthaft, wenn das konkrete Handeln der Verwaltung erstmalig erwartet wird. Die "normale" (oder: allgemeine) Unerlassungsklage ist statthaft, wenn das Verhalten bereits zum wiederholten Male erwartet wird. Z erwartet, dass G wieder sein Grundstück nutzen wird. Statthaft ist die allgemeine Unterlassungsklage.
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2. Bei beiden Formen der Unterlassungsklage muss der Kläger ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis haben.

Genau, so ist das!

In beiden Fällen der Unterlassungsklage handelt es sich um präventiven Rechtsschutz. Weil dieser eine Ausnahme bleiben soll, muss der Kläger besonders rechtsschutzbedürftig sein. Der Unterschied zwischen der vorbeugenden und der allgemeinen Unterlassungsklage besteht darin, welche Anforderungen an das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses gestellt werden.

3. Z will verhindern, dass sich Gs Verhalten in Zukunft wiederholt. Für das erforderliche Rechtsschutzinteresse muss zunächst Wiederholungsgefahr bestehen.

Ja, in der Tat!

Will der Kläger ein Verhalten abwehren, das der Beklagte bereits in der Vergangenheit so oder so ähnlich gezeigt hat, muss Wiederholungsgefahr bestehen. Nach Ansicht des BVerwG handelt es sich hierbei um eine Frage, die im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses zu klären ist. G hat bereits mehrfach Zs Grundstück genutzt und möchte das auch in Zukunft tun. Es besteht Wiederholungsgefahr.

4. Geht es um die Abwehr der Wiederholung schlichthoheitlichen Handelns, ist es dem Kläger nie zumutbar, auf repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden.

Ja!

In der Regel ist repressiver Rechtsschutz dem Kläger schon dann nicht zumutbar, wenn er sich gegen erstmaliges Realhandeln der Verwaltung wehren will (= vorbeugende Unterlassungsklage). Stets unzumutbar ist der repressive Rechtsschutz dagegen, wenn die Verwaltung in der Vergangenheit bereits so oder so ähnlich gehandelt hat (= allgemeine Unterlassungsklage). Denn anders als bei erstmalig zu erwarteten Rechtsschutz hat die Verwaltung in diesen Fällen (vermeintlich) bereits rechtswidrig gehandelt. Der Kläger muss nicht abwarten, bis sich diese Rechtsverletzung wiederholt. Hier liegt also der feine Unterschied zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen Realhandeln.

5. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Z besteht.

Genau, so ist das!

Das besondere Rechtsschutzinteresse bei wiederholtem Handeln der Verwaltung setzt voraus, dass (1) Wiederholungsgefahr besteht und (2) repressiver Rechtsschutz unzumutbar ist. G will das Grundstück des Z in der Zukunft wieder so nutzen, wie sie es bereits getan hat. Deswegen ist es Z nicht zumutbar, weitere mögliche Rechtsverletzung abzuwarten. In den meisten Klausuren wird nicht erwartet, dass Du Dich so detailliert mit dem Rechtsschutzinteresse befasst. Oftmals wird in Lösungen nur darauf eingegangen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder nicht. Du solltest Deine Ausführungen deswegen auch nicht ausarten lassen, wenn der Schwerpunkt der Klausur woanders liegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

29.8.2023, 19:06:58

Das kam jetzt irgendwie noch nicht rüber... Das heißt, der Punkt "Unzumutbarkeit auf repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden" ersetzt quasi die Prüfungspunkte "Beeinträchtigung von relevantem Gewicht" und das "Zuwarten mit unzumutbaren Nachteilen verbunden" in der vorbeugenden

Unterlassungsklage

? Heißt das im Umkehrschluss, dass wiederholtes (vermeintlich) rechtswidriges Verwaltungshandeln gerade nicht von relevantem Gewicht sein muss? Und wie verhält sich das Dulden durch Z in der Vergangenheit weiterhin an dieser Stelle mit dem Prinzip der Verwirkung?


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