(Fall) Erbfolge nach Linien

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist bei einem Autounfall verstorben. Er hinterlässt seinen Vater V und seinen Halbbruder B mütterlicherseits. Die Mutter M ist bereits vorverstorben. Es gibt kein Testament.

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Einordnung des Falls

(Fall) Erbfolge nach Linien

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und B sind beide Erben der zweiten Ordnung.

Ja, in der Tat!

Das Parentelsystem teilt die Verwandten des Erblassers in § 1924 ff. BGB in verschiedene Ordnungen ein. Zur zweiten Ordnung gehören nach § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Vater V gehört als Elternteil zu den Erben der zweiten Ordnung, ebenso der Halbbruder B als Abkömmling der M.
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2. V und B erben jeweils zu gleichen Teilen.

Ja!

Hinsichtlich der Vorfahren des Erblassers gilt im BGB die Erbfolge nach Linien. Die Erbfolge wird hierfür in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgeteilt. Beide Linien erhalten dann den selben Erbteil. Vater V und die vorverstorbene Mutter M bilden jeweils eine Linie. Der Halbbruder B ist an die Stelle seiner Mutter getreten. V und B erben daher zu gleichen Teilen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber

Klima-Kleber

20.6.2023, 11:55:13

Es würde keinen Unterscheid machen, wenn B nicht nur der Halbbruder, sonder der Bruder des E wäre, oder?

SHE

Sherwien

5.9.2023, 18:38:04

Genau

DIAA

Diaa

15.10.2023, 23:05:40

Wie wird es dann geteilt, wenn die Mutter noch leben würde?

GEI

Geithombre

17.11.2023, 15:03:42

§ 1925 II BGB, die Eltern würden zu gleichen Teilen erben

NATA

nataliaco

19.10.2023, 17:08:12

Die Antwort auf die Frage ist doch davon abhängig, ob der Halbbruder über die Mutter oder den Vater mit dem Erblasser verwandt ist, oder? In letzterem Fall wäre B ja wegen des Vorrangs des V von der Erbfolge ausgeschlossen. Dies könnte noch klargestellt werden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.11.2023, 09:56:36

Hallo nataliaco, in der Tat ist dieses Detail wichtig. Im Sachverhalt (mütterlicherseits) und in der Illustration (Abstammung des B von M und unbekanntem Dritten) haben wir deshalb hervorgehoben, dass B und E über die gemeinsame Mutter miteinander verwandt sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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