(Fall) Erbfolge nach Linien

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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E ist bei einem Autounfall verstorben. Er hinterlässt seinen Vater V und seinen Halbbruder B mütterlicherseits. Die Mutter M ist bereits vorverstorben. Es gibt kein Testament.

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Einordnung des Falls

(Fall) Erbfolge nach Linien

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und B sind beide Erben der zweiten Ordnung.

Ja, in der Tat!

Das Parentelsystem teilt die Verwandten des Erblassers in § 1924 ff. BGB in verschiedene Ordnungen ein. Zur zweiten Ordnung gehören nach § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Vater V gehört als Elternteil zu den Erben der zweiten Ordnung, ebenso der Halbbruder B als Abkömmling der M.
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2. V und B erben jeweils zu gleichen Teilen.

Ja!

Hinsichtlich der Vorfahren des Erblassers gilt im BGB die Erbfolge nach Linien. Die Erbfolge wird hierfür in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgeteilt. Beide Linien erhalten dann den selben Erbteil. Vater V und die vorverstorbene Mutter M bilden jeweils eine Linie. Der Halbbruder B ist an die Stelle seiner Mutter getreten. V und B erben daher zu gleichen Teilen.
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