Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 3

Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 3

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte O solange nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB), bis dieser sich das Leben nimmt. Daher bestellt er mehrere Waren an die Adresse von O und droht O mehrfach über SMS. Die Bestellungen bei der Amazon App und die SMS werden jedoch von T aufgrund eines technischen Fehlers nie von seinem Handy abgesendet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die Nachstellung ist weder ein Verbrechen noch ist die Versuchsstrafbarkeit durch das Gesetz angeordnet.
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2. Der Versuch einer Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB) ist nach herrschender Meinung strafbar.

Ja!

Die herrschende Meinung bejaht die Versuchsstrafbarkeit einer Erfolgsqualifikation auch dann, wenn das Grunddelikt für sich nicht im Versuch strafbar ist. Sowohl Grunddelikt als auch Erfolgsqualifikation sind im Versuch stecken geblieben. Lediglich die Erfolgsqualifikation, die Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB), ist ein Verbrechen, sodass eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt.

3. Eine Minderansicht lehnt vorliegend eine Strafbarkeit des Versuchs ab.

Genau, so ist das!

Eine Mindermeinung lehnt eine Strafbarkeit des Versuchs in der vorliegenden Konstellation ab, da die Strafbarkeit der Erfolgsqualifikation voraussetze, dass eine Tat vorliege (§ 18 StGB). Damit ist gemeint, dass bereits eine strafbare Handlung vorliegen muss. § 18 StGB wirkt also nicht strafbegründend, sondern nur strafschärfend. Eine Erfolgsqualifikation setze daher auch bei Vorsatz ein strafbares (Versuchs-)Grunddelikt voraus. Die herrschende Meinung setzt dem entgegen, dass § 18 StGB nur beinhalte, dass wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge vorliegen muss und kein Vorsatz erforderlich ist. Ein Ausschluss für die Versuchsstrafbarkeit wegen Vorsatzes ist damit nicht Inhalt der Norm.

4. Der Täter kann auch eine Erfolgsqualifikation versuchen.

Ja, in der Tat!

Eine Erfolgsqualifikation ist auch vorsätzlich möglich. Bei einer Erfolgsqualifikation ist mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (§ 18 StGB), sodass Vorsatz ebenfalls möglich ist. Bei § 226 Abs. 2 StGB ist z.B. ausdrücklich auch Absicht und Wissen erforderlich. Ein Versuch ist daher möglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

14.7.2023, 08:55:22

Kann man bei den Erfolgsualifikationen nicht einfach nach der Mindestfreiheitsstrafe gehen? Sobald mind. 1 Jahr die Strafe ist, dann liegt ein Verbrechen vor. Und dann müsste automatisch ein Versuch strafbar sein. Das wirkt doch am logischsten,

B.H.

B.H.

9.10.2024, 15:58:26

Nein! Es ist immer auf den „Grund“tatbestand der jeweiligen Norm abzustellen.


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