Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)
30. August 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

H kauft bei Verkäuferin V eine Waschmaschine für €800 Euro. V legt dem H einen Vertrag vor. Die Vorderseite enthält Angaben zum Modell und zum Preis der Maschine und das Unterschriftenfeld. Auf der Rückseite sind gesondert AGB Klauseln abgedruckt. H unterzeichnet das Formular.
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