Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)

Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)

30. August 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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H kauft bei Verkäuferin V eine Waschmaschine für €800 Euro. V legt dem H einen Vertrag vor. Die Vorderseite enthält Angaben zum Modell und zum Preis der Maschine und das Unterschriftenfeld. Auf der Rückseite sind gesondert AGB Klauseln abgedruckt. H unterzeichnet das Formular.

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