Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H kauft bei Verkäuferin V eine Waschmaschine für €800 Euro. V legt dem H einen Vertrag vor. Die Vorderseite enthält Angaben zum Modell und zum Preis der Maschine und das Unterschriftenfeld. Auf der Rückseite sind gesondert AGB Klauseln abgedruckt. H unterzeichnet das Formular.
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Einordnung des Falls
Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in den Vertrag wirksam einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat den H ausdrücklich auf die AGB Klauseln hingewiesen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Mit der Unterschrift des H wurden die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
17.5.2021, 09:45:04
Bei der letzten Frage verstehe ich nicht, weshalb die AGB nicht nach § 305 II Nr. 2 wirksam miteinbezogen worden sind. Mit Vorlage eines Vertrages erhält der Verbraucher doch die Möglichkeit, von den AGB Kenntnis zu nehmen. Diese stehen nicht ungewöhnlicherweise auf der Rückseite und man hat zum Vorgang des Unterschreibens gut die Möglichkeit, sich diese durchzulesen.
Tigerwitsch
17.5.2021, 13:32:50
Im vorliegenden Fall fehlt es an einem entsprechenden Hinweis, dass sich AGB auf der Rückseite befinden. Grundsätzlich können - da hast Du Recht - AGB auf der Rückseite niedergeschrieben werden. Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es jedoch erforderlich, dass auf die AGB unmissverständlich und für den Kunden klar erkennbar hingewiesen wird. Der Hinweis ist auf der Vorderseite des dem Vertrag zu Grunde liegenden schriftlichen Angebots des Verwenders anzubringen, und zwar an einer Stelle, die „ins Auge springt“. Der bloße Abdruck von AGB auf der Rückseite genügt somit nicht, um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Vgl. nur BGH, U. v. 14.01.1987 - AZ.: IVa ZR 130/85; Schmidt, in: NJW 2011, 1633 (1634).
silasowicz
14.8.2023, 17:27:35
Ist der Unterschied zwischen einem weiteren Link, auf den man klicken muss, um die AGB zur Kenntnis nehmen zu können, und der Rückseite eines Papiers, dass man mit dem Hinweis auf den (Hyper-)Link eine Kenntnisnahmemöglichkeit hat? Also wenn auf der Vorderseite des Papiers stehen würde, die AGB stehen auf der Rückseite, wäre das aber ausreichend, oder?
LR
1.10.2023, 20:33:26
Ja, ein Hinweis auf der Vorderseite, dass sich auf der Rückseite AGB befinden, sollten ausreichend sein.