Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)

Erforderlicher und ausdrücklicher Hinweis fehlt (§ 305 Abs. 2 BGB)

14. Oktober 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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H kauft bei Verkäuferin V eine Waschmaschine für €800 Euro. V legt dem H einen Vertrag vor. Die Vorderseite enthält Angaben zum Modell und zum Preis der Maschine und das Unterschriftenfeld. Auf der Rückseite sind gesondert AGB Klauseln abgedruckt. H unterzeichnet das Formular.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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