Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Waschmaschine von Student S ist kaputt. S ruft bei Handwerkerin H an und sie schließen am Telefon einen Werkvertrag zur Reparatur. H erklärt der S beim Vertragsschluss detailliert die AGB der Reparaturwerkstatt und S erklärt sich mit diesen einverstanden.
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat den S ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat dem S die Möglichkeit verschafft, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
Ja, in der Tat!
3. S war auch mit der Geltung der AGB einverstanden, sodass diese einbezogen und so Vertragsbestandteil geworden sind.
Ja!
4. S trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einbezugsvoraussetzungen der AGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Law🦥
22.12.2024, 19:42:17
Ich frage mich, ob man objektiv für all solche Geschäftsmodelle eine Zumutbarkeit in der Wahrnehmung und im Verständnis der AGB herleiten kann. Persönlich würde ich in solch einer Situation vll auch ja und amen sagen, aber inhaltlich entweder nichts verstehen oder vor Aufregung nichts mitbekommen. Ich finde, dass da definitiv keine Zumutbarkeit bejaht werden kann.