§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss


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Die Waschmaschine von Student S ist kaputt. S ruft bei Handwerkerin H an und sie schließen am Telefon einen Werkvertrag zur Reparatur. H erklärt der S beim Vertragsschluss detailliert die AGB der Reparaturwerkstatt und S erklärt sich mit diesen einverstanden.

Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat den S ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.

Genau, so ist das!

Der Verwender muss den Vertragspartner ausdrücklich auf die AGB bei Vertragsschluss hinweisen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Solange der Hinweis ausdrücklich ist, ist es gleichgültig ob dieser schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgt. H hat den S mit dem telefonischen Hinweis ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.

2. H hat dem S die Möglichkeit verschafft, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

Ja, in der Tat!

Die Kenntnisnahme der AGB soll dem Vertragspartner die Gelegenheit geben, sich bei Vertragsschluss mit den AGB vertraut zu machen, damit er die Rechtsfolgen und Risiken eines Vertragsschlusses abschätzen kann. Durch die detaillierte Erklärung der H verschaffte sie dem S in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB.

3. S war auch mit der Geltung der AGB einverstanden, sodass diese einbezogen und so Vertragsbestandteil geworfen sind.

Ja!

Das Einverständnis des Vertragspartners zu den AGB liegt regelmäßig vor, wenn die beiden ersten Voraussetzungen erfüllt sind und der Gegner sich so in Kenntnis der AGB auf den Vertragsschluss einlässt. AGB werden Vertragsbestandteil, wenn alle drei Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB bei Vertragsschluss vorliegen. S erklärt sich bei Vertragsschluss mit den AGB einverstanden. Somit lagen ausdrücklicher Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis vor, sodass die AGB Vertragsbestandteil geworden sind.

4. S trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einbezugsvoraussetzungen der AGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragspartei auf die AGB ausdrücklich hingewiesen wurde und diesen zugestimmt hat, trifft denjenigen, der aus den AGB Rechte herleitet. Für die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme trifft die Darlegungs- und Beweislast stets den Verwender, welches bei mündlichen Verträgen ohne Zeugen Schwierigkeiten bereiten kann. Hinsichtlich der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme trägt H die Darlegungs- und Beweislast. Bezüglich der anderen Einbezugsvoraussetzungen kommt es darauf an, wer aus den AGB Rechte herleiten will. Will der Verwender diese Beweisschwierigkeiten bei mündlichen Verträgen vermeiden, muss er seine Vertragsleistung so lange zurückhalten, bis der Vertrag nach schriftlicher Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises zustande gekommen ist oder er muss eine Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) schließen.

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