Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Waschmaschine von Student S ist kaputt. S ruft bei Handwerkerin H an und sie schließen am Telefon einen Werkvertrag zur Reparatur. H erklärt der S beim Vertragsschluss detailliert die AGB der Reparaturwerkstatt und S erklärt sich mit diesen einverstanden.
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat den S ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat dem S die Möglichkeit verschafft, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
Ja, in der Tat!
3. S war auch mit der Geltung der AGB einverstanden, sodass diese einbezogen und so Vertragsbestandteil geworden sind.
Ja!
4. S trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einbezugsvoraussetzungen der AGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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