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Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)
7. April 2026
17 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F schließt online mit der GrillGmbH einen Vertrag über einen neuen Elektrogrill. Zwei Tage später wird der Grill geliefert. Im Karton liegt eine Rechnung für den Grill. Darauf wird gut sichtbar auf die AGB der GrillGmbH hingewiesen.
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