Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)

Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)

26. August 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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F schließt online mit der GrillGmbH einen Vertrag über einen neuen Elektrogrill. Zwei Tage später wird der Grill geliefert. Im Karton liegt eine Rechnung für den Grill. Darauf wird gut sichtbar auf die AGB der GrillGmbH hingewiesen.

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