Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)

Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F schließt online mit der GrillGmbH einen Vertrag über einen neuen Elektrogrill. Zwei Tage später wird der Grill geliefert. Im Karton liegt eine Rechnung für den Grill. Darauf wird gut sichtbar auf die AGB der GrillGmbH hingewiesen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in den Vertrag wirksam einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Damit AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Der Verwender muss die andere Vertragspartei auf die AGB hinweisen und ihr (2) die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen. Zudem muss (3) die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Alle drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen.
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2. Die GrillGmbH hat F im Moment des Vertragsschlusses ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.

Nein!

Die Einbeziehungsvoraussetzungen für AGB, also Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis müssen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen. Da F und G den Vertrag bereits online geschlossen hatten und G die F erst zwei Tage später durch die Rechnung auf die AGB hingewiesen hat, hat G die F erst nach Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen.

3. Der Kaufvertrag zwischen G und F über den Grill ist mangels Einbezug der AGB unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Werden AGB mangels Einbeziehung kein Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Der Inhalt des Vertrags richtet sich für die nicht einbezogenen Vertragsbestandteile nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Auch wenn die AGB der G mangels rechtzeitigem Hinweis nicht wirksam einbezogen wurden, bleibt der Vertrag über den Grill wirksam.
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