Öffentliches Recht

Examensrelevante Rechtsprechung ÖR

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Recht auf Vergessen I – Verbreitung personenbezogener Berichte

Recht auf Vergessen I – Verbreitung personenbezogener Berichte

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B begehrt vom S-Verlag, es zu unterlassen, über seine Straftat aus dem Jahr 1981 unter Nennung seines Nachnamens zu berichten. B wurde 2002 aus der Haft entlassen, die entsprechenden Berichte sind online weiterhin verfügbar. Vor den Fachgerichten bleibt B erfolglos.

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Einordnung des Falls

Recht auf Vergessen I – Verbreitung personenbezogener Berichte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben den Grundrechten des Grundgesetzes findet stets auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) Anwendung.

Nein!

Innerstaatliches Recht und dessen Anwendung sind nur dann am Maßstab der GrCh zu messen, wenn die „Durchführung von Unionsrecht“ (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh) infrage steht. BVerfG: Die GRCh errichte somit gerade keinen umfassenden Grundrechtsschutz für die gesamte EU. Wenn aber der Anwendungsbereich der GRCh (Art. 51 GRCh) eröffnet ist, könne es im Einzelfall zu einer gleichzeitigen Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte neben den Grundrechten des GG kommen (RdNr. 43f.). Die wesentlichen Fragen der Anwendbarkeit der GRCh sind - spätestens seit dieser Entscheidung „Recht auf Vergessen I“ und ihrer Schwesterentscheidung „Recht auf Vergessen II“ - Examensstoff.
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2. Der vorliegende Fall enthält einen erkennbaren Bezug zum europäischen Datenschutzrecht. Betrifft der Fall die „Durchführung von Unionsrecht“ (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh)?

Genau, so ist das!

BVerfG: Der Fall befinde sich jedenfalls im weiteren Anwendungsbereich des Unionsrechts, nämlich ursprünglich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und heute der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken falle in den Bereich des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO), für dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten nach wie vor ein Umsetzungsspielraum zusteht (RdNr. 39, 74). Somit treten die Unionsgrundrechte zu den Grundrechtsgewährleistungen des GG hinzu (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh).

3. Beurteilungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) sind grundsätzlich die Grundrechte des Grundgesetzes.

Ja, in der Tat!

Richtig – innerstaatliches Recht und dessen Anwendung prüft das BVerfG grundsätzlich am Maßstab der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

4. Ob Fälle im Anwendungsbereich des Unionsrechts vom BVerfG trotzdem am Maßstab des GG geprüft werden, hängt davon ab, ob sie durch das Unionsrecht vollständig determiniert sind.

Ja!

BVerfG: Wenn das Unionsrecht zwar einschlägig, aber die Rechtslage hiervon nicht vollständig determiniert ist, bleiben die nationalen Grundrechte für das BVerfG Prüfungsmaßstab. Wenn deutsche Staatsgewalt aufgrund eigenen Entschlusses ausgeübt wird, müsse auch deren Bindung an das GG „als Korollar der politischen Entscheidungsverantwortung“ gegeben sein (RdNr. 42). Dies ergebe sich auch aus Art. 23 Abs. 1 GG, der die EU zur Wahrung föderative Grundsätze und dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet (RdNr. 47). Dort, wo das Unionsrecht mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume einräumt, ziele es gerade nicht auf einen einheitlichen Grundrechtsschutz (RdNr. 54).

5. Der Anwendbarkeit des GG als Prüfungsmaßstab des BVerfG im nicht vollständig determinierten Bereich steht jedoch dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus der Sicht des BVerfG bestehe in solchen Fällen gerade keine Konfliktsituation. Zum einen bleibe die GRCh kumulativ anwendbar und die Grundrechte des GG seien im Lichte der GRCh auszulegen (RdNr. 60ff.). Zum anderen bestehe eine Vermutung für die Mitgewährleistung des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes bei Wahrung der nationalen Grundrechte, insbesondere aufgrund der EMRK als „gemeinsames Fundament“ (RdNr. 55ff.). Sollten die gebotenen Grundrechtsstandards wiederum unterschritten werden, sei innerstaatliches Recht im nicht vollständig determinierten Bereich unmittelbar an der GRCh zu prüfen (RdNr. 63ff.).Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung teilweise eine weitergehende Position als das BVerfG vertreten, rudert zuletzt aber auch zurück.

6. Der vorliegende Fall ist vom BVerfG nach den Grundrechten des GG zu beurteilen.

Ja, in der Tat!

Der Fall befindet sich aufgrund seiner datenschutzrechtlichen Komponente zwar im weiteren Anwendungsbereich des Unionsrechts, jedoch fallen die entscheidungserheblichen Vorschriften in einen Regelungsbereich, für den das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. Art. 85 DSGVO). Damit handelt es sich um einen nicht vollständig unionsrechtlich determinierten Bereich, sodass die Grundrechte des GG Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde sind (RdNr. 74). Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet ist, bestehen nicht.

7. Materiell-rechtlich beruht das Begehren des A auf einem Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog).

Ja!

Richtig! Der in § 1004 BGB für Eigentumsbeeinträchtigungen normierte Anspruch ist auch analog auf alle deliktisch geschützten Rechte und Rechtsgüter anwendbar (sog. quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch). Dazu zählt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Somit kommt ein Unterlassungsanspruch des B gegen den S-Verlag (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog) in Betracht, in dessen Rahmen eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist.

8. Im Verhältnis zwischen B und dem S-Verlag finden die Grundrechte des GG unmittelbar Anwendung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Zwischen Privaten entfalten die Grundrechte ihre Wirkung im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Sie haben eine Ausstrahlungswirkung auf private Rechtsbeziehungen und sind von den Fachgerichten, insbesondere über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zu berücksichtigen (RdNr. 76ff.). Das Bestehen des Unterlassungsanspruchs des B richtet sich somit nach einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

9. B ist durch die Berichterstattung des S-Verlags in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bildet eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (RdNr. 84). BVerfG: Verfassungsrechtlicher Maßstab sei hier nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. B wende sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder eine intransparente Nutzung von Daten, sondern gegen die Verbreitung von öffentlich zugänglichen Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation (RdNr. 92).

10. Die Berichterstattung beeinträchtigt B in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Ja!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich nachteilig auf das Ansehen einer Person auszuwirken. Daraus folge zwar kein umfassendes Verfügungsrecht des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person, jedoch sollen die Grundbedingungen für die individuelle Persönlichkeitsentfaltung gesichert werden (RdNr. 80, 81). Die Berichterstattung über die Straftat des B beeinträchtigen ihn somit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

11. Aufseiten des S-Verlags ist die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) in die Abwägung einzustellen.

Genau, so ist das!

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen ohne Rücksicht auf Form und Kommunikationsmittel und erfasst somit auch die Verbreitung von Berichten über Vorgänge des öffentlichen Lebens (RdNr. 94). BVerfG: Zu dieser geschützten Berichterstattung gehöre grundsätzlich auch eine „vollständige, die Person des Täters einbeziehende Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge“ (RdNr. 111).

12. Der S-Verlag kann sich zudem auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) berufen.

Ja, in der Tat!

BVerfG: Zugleich sei auch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) berührt. Sie schützt die Presse über die Meinungsäußerung hinaus in ihrer institutionellen Eigenständigkeit. Inhaltlich reiche die Pressefreiheit dabei von der Beschaffung der Informationen bis zu deren Verbreitung. Dies umfasse auch die Entscheidung des S-Verlags, frühere Presseberichte der Öffentlichkeit dauerhaft in Archiven zugänglich zu machen. Über die Publikation der entsprechenden Inhalte hinaus liege hierin eine gewichtige selbstständige Entscheidung des S-Verlags über die Form der Verbreitung seiner Produkte (RdNr. 94).

13. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt ein „Recht auf Vergessenwerden“. B kann somit entscheiden, wann personenbezogene Informationen aus dem Internet zu löschen sind.

Nein!

BVerfG: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze davor, dass sich eine Person frühere Äußerungen unbegrenzt öffentlich vorhalten lassen muss. Zwar gehöre die Möglichkeit des Vergessens zur „Zeitlichkeit der Freiheit“, insbesondere bei der Wiedereingliederung von Straftätern (RdNr. 105). Dies beinhalte jedoch kein Recht, öffentliche Informationen nach den eigenen Vorstellungen zu filtern; das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei „kein Rechtstitel gegen ein Erinnern in historischer Verantwortung“ (RdNr. 107). Dennoch sei der zeitliche Abstand zu den Ereignissen in der Berichterstattung bei der Abwägung besonders zu beachten (RdNr. 109).

14. Eine ursprünglich rechtmäßige Berichterstattung kann durch Zeitablauf rechtswidrig werden.

Genau, so ist das!

BVerfG: Trotz ursprünglicher Rechtmäßigkeit eines Beitrags kann das Abwägungsergebnis zu einem späteren Zeitpunkt abweichen, sodass dem Zeitablauf vorliegend erhebliche Bedeutung zukomme (RdNr. 115). So müsse berücksichtigt werden, ob das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Information mit der Zeit schwindet. Gleichermaßen können auch weit zurückliegende Ereignisse fortdauernde Bedeutung behalten, z.B., wenn sie in eine Abfolge gesellschaftspolitischer Aktivitäten eingebunden sind oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten (RdNr. 122).

15. Medien haben eine proaktive Pflicht, frühere Beiträge regelmäßig auf ihre weitere Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BVerfG: Die Presse behalte zwar die Verantwortung für die Verbreitung ihrer Berichte, eine proaktive Prüfpflicht dürfe daraus aber nicht abgeleitet werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Presse gänzlich auf eine identifizierende Berichterstattung und somit auf die Wahrnehmung ihrer Informationsaufgabe verzichte. Ein Verlag könne grundsätzlich davon ausgehen, dass ein ursprünglich rechtmäßig veröffentlichter Bericht bis auf Weiteres in einem Pressearchiv bereitgehalten werden darf. Erst wenn der Betroffene die Veröffentlichung qualifiziert beanstandet, seien der Presse Schutzmaßnahmen zumutbar (RdNr. 118f.).

16. Für den Interessenausgleich sind auch mögliche Zwischenlösungen zwischen vollständiger Löschung und uneingeschränkter Veröffentlichung als Abstufungen bei der Art der Schutzgewähr zu berücksichtigen.

Ja, in der Tat!

Das BVerfG erkennt, dass die dauerhafte Verfügbarkeit von Informationen im Internet – insbesondere durch Suchmaschinen – die Bedeutung personenbezogener Berichterstattung erheblich verändert (RdNr. 103). Es sei zu berücksichtigen, welche Mittel dem S-Verlag zur Verfügung stehen, auf die Verbreitung der Berichte im Netz Einfluss zu nehmen. So sei es bspw. technisch möglich, dass die Berichte weiterhin verfügbar bleiben, von Suchmaschinen aber nicht erschlossen werden. Ein angemessener Interessenausgleich erfordere die Suche nach Zwischenlösungen zwischen der vollständigen Löschung und der uneingeschränkten Veröffentlichung (RdNr. 128ff.).

17. Die ablehnenden Gerichtsurteile verletzen B in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Ja!

BVerfG: Das letztinstanzliche Urteil habe die Gefahren der jederzeitigen und ubiquitären Verfügbarkeit von Informationen im Internet nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere habe man sich nicht mit der Frage abgestufter Schutzmöglichkeiten auseinandergesetzt, die dem S-Verlag eher zumutbar sind als die Entfernung der Artikel oder die (digitale) Schwärzung des Namens (RdNr. 153). Somit verletzt das letztinstanzliche Urteil B in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seine Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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