Aufnahme der Vollmacht in einen Vertrag


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die E ist Eigentümerin eines Mietshauses. Da ihr die Verwaltung zu aufwendig ist, schließt sie einen Verwaltungsvertrag mit Hausverwalter H. Der Vertrag regelt Hs Aufgaben und deren Vergütung. Außerdem bevollmächtigt sie darin H für die mit der Hausverwaltung anfallenden Rechtsgeschäfte.

Einordnung des Falls

Aufnahme der Vollmacht in einen Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da die Bevollmächtigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, ist Hs Bevollmächtigung in dem Verwaltungsvertrag unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vollmachterteilung ist auch dann eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn sie in einem Vertragstext und nicht als separate Erklärung erfolgt.E konnte in dem (zweiseitigen) Verwaltungsvertrag H wirksam bevollmächtigen.

2. Obwohl die Bevollmächtigung auch in einen Vertrag aufgenommen werden kann, ist es vorteilhafter, eine separate Vollmachtsurkunde auszustellen.

Ja, in der Tat!

Im Rechtsverkehr ist es praktikabler, wenn der Vertreter den Nachweis der Vertretungsmacht separat vorlegen kann. Es stimmt zwar, dass auch ein Vertrag, der eine Bevollmächtigung enthält, diesen Nachweis liefern könnte, jedoch müsste der Vertreter dann jedes Mal den ganzen Vertrag vorlegen. Gerade wenn dort auch die Vergütung des Vertreters geregelt ist, wird dies regelmäßig nicht erwünscht sein.

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SI

silasowicz

9.8.2023, 21:26:40

Praktische Nachfrage: Würde das dann trotzdem zeitgleich geschehen, wenn beides in einem Dokument verarbeitet ist, also die Erteilung der Vollmacht und das Zustandekommen des Vertrags? Schließlich müsste das Vertragsangebot für die Wirksamkeit des Vertrags ja erst vom Vertragspartner angenommen werden, was spätestens nach der Kenntnisnahme der Fall sein würde, wohingegen die Kenntnisnahme der Bevollmächtigung ja schon zu ihrer Wirksamkeit führen würde. Oder würde man die Unterzeichnung eines solchen Vertrags dann konkludent als aufschiebende Bedingung verstehen für das Wirksamwerden der Vollmacht?

_Andor_

_Andor_

28.2.2024, 10:49:26

Es besteht sicher ein praktisches Bedürfnis nach Beweiserleichterungen für einen beschleunigten Rechtsverkehr. Es sollte aber unbedingt darauf hingewiesen werden, dass eine Vollmachtsurkunde die Rechtsfolge von § 172 II BGB haben kann. Praktikabilität auf der einen Seite - Missbrauchsrisiko auf der anderen. M.E. sollte das als Hinweis ergänzt werden.


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