Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S auf Zahlung von €1.000. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach der Urteilsverkündung übergibt S dem G noch im Gerichtssaal €1.000 in bar. S befürchtet, dass G trotzdem vollstrecken will.
Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn S gegen die Vollstreckung vorgehen will, ist die Vollstreckungsabwehrklage die statthafte Klageart (§ 767 ZPO).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die Voraussetzungen dafür, dass G mit der Zwangsvollstreckung beginnen kann, liegen mit der Urteilsverkündung vor.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für eine Vollstreckungsabwehrklage hat S bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl G noch nicht mit der Zwangsvollstreckung beginnen kann.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs kostenlos testen
killinit
3.8.2021, 20:35:05
Darf die Vollstreckungsklausel dann erst ausgegeben werden, sobald das Urteil durch das Vollstreckungsurteil als rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar erklärt wird?

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 13:16:38
Hallo killinit, grundsätzlich muss der Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen (=Abschrift der Urschrift mit Ausfertigungsvermerk, § 49 BeurkG), da nur sie das Original vertritt (§ 47 Abs. 1 BeurkG). Ohne Antrag erhält er in der Regel nur eine einfache Kopie (§ 317 Abs. 2 ZPO). Zusätzlich braucht der Kläger noch die Vollstreckungsklausel. Diese kann er parallel beantragen und muss hierfür nicht warten. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
evanici
9.9.2023, 11:18:57
Hier wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Wie sieht es mit dem Rechtsschutzbedürfnis aus, wenn dies nicht der Fall ist? Würde die ZVS dann drohen, sobald das Urteil Rechtskraft hat oder auch bereits mit dem Urteil, gegen das noch Rechtsmittel eingelegt werden kann? Dass die Vollstreckbarkeit erst mit der Rechtskraft gegeben ist, ist mir klar, ich frage mich aber, ob ein "Drohen" dieser zeitlich vorgehen kann.
Vanilla Latte
7.10.2023, 22:09:02
Würde ich auch gerne wissen. :)
evanici
9.9.2023, 11:32:35
Und fehlt nicht auch noch die Voraussetzung Zustellung oder ist das bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen anders?
niklas93
18.10.2023, 09:57:17
In Kornol/Wahlmann (3. Auflage 2021, § 6 Rn. 187) steht, dass das RSB in zeitlicher Hinsicht bereits mit Titel Erteilung vorliegt und es nicht darauf ankommt, ob die ZVS bereits eingeleitet wurde oder eine Klausel erteilt wurde. Demnach wird der Aussage auf dieser Karteikarte widersprochen.