Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S auf Zahlung von €1.000. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach der Urteilsverkündung übergibt S dem G noch im Gerichtssaal €1.000 in bar. S befürchtet, dass G trotzdem vollstrecken will.
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Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn S gegen die Vollstreckung vorgehen will, ist die Vollstreckungsabwehrklage die statthafte Klageart (§ 767 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen dafür, dass G mit der Zwangsvollstreckung beginnen kann, liegen mit der Urteilsverkündung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für eine Vollstreckungsabwehrklage hat S bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl G noch nicht mit der Zwangsvollstreckung beginnen kann.
Ja, in der Tat!
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