Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Ausschluss von der Erbfolge
Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)
Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasserin E ist vor drei Wochen verstorben. In ihrem Testament hatte sie ihren einzigen Sohn S als Alleinerben eingesetzt. Außerdem hatte E ihrem Geliebten G ihr teures Ferienhaus auf Mallorca vermacht.
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Einordnung des Falls
Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist S als testamentarische Erbe ausschlagungsberechtigt?
Ja!
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2. Mit Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung, wird S zum gesetzlichen Alleinerben.
Genau, so ist das!
3. Durch die Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung kann S das Vermächtnis zugunsten des G umgehen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joana
27.5.2023, 15:18:24
Wie ist denn dann § 1953 II zu verstehen? „Wie wenn der Ausschlagende im ZP des Erbfalls nicht gelebt hätte“ Bzgl. des testamentarischen Erballs lebt er nicht, aber bzgl. Des gesetzlichen Erbfalls schon?
Geithombre
21.11.2023, 19:11:03
@[Joana](127509) Ich würde das Ganze entlang des Wortlauts der Norm in einem Zweischritt prüfen. Es ist also herauszufinden, wer als Erbe berufen war, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) gelebt hätte. (1) enthält eine mglw. vorhandene letztwillige Verfügung eine Regelung hinsichtlich Ersatzerbenschaft? Wenn ja, wird der Ersatzerbe durch die Ausschlagung Erbe. Wenn nein, (2) greift die gesetzliche Erbfolge. Hier kann der sowohl testamentarisch wie auch gesetzlich berufene Erbe wegen § 1948 I BGB nach der Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung die Erbenstellung aus Gesetz annehmen.
FW
26.8.2024, 15:12:23
Muss ich dann also sowohl das testamentarische Erbe als auch die gesetzliche Erbfolge ausdrücklich ausschlagen, also quasi doppelt? Wenn ja ist das doch irgendwie sinnlos, da ich ja schon mit der Ausschlagung der Erbschaft Kraft Testament ausdrücklich gezeigt habe, dass ich nicht Erbe sein will.