Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Ausschluss von der Erbfolge

Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)

Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erblasserin E ist vor drei Wochen verstorben. In ihrem Testament hatte sie ihren einzigen Sohn S als Alleinerben eingesetzt. Außerdem hatte E ihrem Geliebten G ihr teures Ferienhaus auf Mallorca vermacht.

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Einordnung des Falls

Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist S als testamentarische Erbe ausschlagungsberechtigt?

Ja!

Grundsätzlich kann jeder Erbe den Anfall der Erbschaft durch Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall wieder beseitigen, §§ 1942 Abs. 1, 1953 Abs. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufung des Erben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, wegen testamentarischer Erbeinsetzung oder durch Erbvertrag erfolgt. S als testamentarischer Erbe ist somit grundsätzlich ausschlagungsberechtigt.
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2. Mit Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung, wird S zum gesetzlichen Alleinerben.

Genau, so ist das!

Ein gesetzlicher Erbe der durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft als testamentarischer Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen, § 1948 Abs. 1 BGB. Da keine weiteren gesetzlichen Erben der E bestehen, wird S mit der Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung somit zum gesetzlichen Alleinerben der S. § 1948 Abs. 1 BGB greift jedoch nicht ein, wenn der Erblasser in seinem Testament die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen hat, beispielsweise durch Einsetzung eines Ersatzerben.

3. Durch die Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung kann S das Vermächtnis zugunsten des G umgehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 2085 BGB hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur dann zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte. Nach der herrschenden Meinung gehören hierzu auch Fälle der Ausschlagung, des Eintritts einer auflösenden Bedingung oder des endgültigen Ausfalls einer aufschiebenden Bedingung. Durch die Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung bleibt die Beschwerung durch das Vermächtnis zugunsten des G somit bestehen.
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