Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Ausschluss von der Erbfolge
Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)
Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasserin E ist vor drei Wochen verstorben. In ihrem Testament hatte sie ihren einzigen Sohn S als Alleinerben eingesetzt. Außerdem hatte E ihrem Geliebten G ihr teures Ferienhaus auf Mallorca vermacht.
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Einordnung des Falls
Ausschlagung und Annahme – Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist S als testamentarische Erbe ausschlagungsberechtigt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung, wird S zum gesetzlichen Alleinerben.
Genau, so ist das!
3. Durch die Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung kann S das Vermächtnis zugunsten des G umgehen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joana
27.5.2023, 15:18:24
Wie ist denn dann § 1953 II zu verstehen? „Wie wenn der Ausschlagende im ZP des Erbfalls nicht gelebt hätte“ Bzgl. des testamentarischen Erballs lebt er nicht, aber bzgl. Des gesetzlichen Erbfalls schon?
Geithombre
21.11.2023, 19:11:03
@[Joana](127509) Ich würde das Ganze entlang des Wortlauts der Norm in einem Zweischritt prüfen. Es ist also herauszufinden, wer als Erbe berufen war, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) gelebt hätte. (1) enthält eine mglw. vorhandene letztwillige Verfügung eine Regelung hinsichtlich Ersatzerbenschaft? Wenn ja, wird der Ersatzerbe durch die Ausschlagung Erbe. Wenn nein, (2) greift die gesetzliche Erbfolge. Hier kann der sowohl testamentarisch wie auch gesetzlich berufene Erbe wegen § 1948 I BGB nach der Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung die Erbenstellung aus Gesetz annehmen.
FW
26.8.2024, 15:12:23
Muss ich dann also sowohl das testamentarische Erbe als auch die gesetzliche Erbfolge ausdrücklich ausschlagen, also quasi doppelt? Wenn ja ist das doch irgendwie sinnlos, da ich ja schon mit der Ausschlagung der Erbschaft Kraft Testament ausdrücklich gezeigt habe, dass ich nicht Erbe sein will.
Eike-Christian
14.10.2024, 03:23:38
Ja, du kannst „aus allen Berufungsgründen“ ausschlagen oder auch nur aus einem. In der Praxis spielt das z.B. eine Rolle, wenn ein gesetzlicher Alleinerbe ein
beschwertes testamentarisches Erbe ausschlägt, also wenn er „nur“ Vorerbe ist oder mit einer Testamentsvollstreckung
beschwert. Das lässt sich dann so beseitigen. Ein weiterer Fall wäre der
beschwerte testamentarische Miterbe, der ausschlägt, um anschließend seinen Pflichtteil als von der Erbfolge ausgeschlossener gesetzlicher Erbe geltend zu machen. So wird verhindert, dass bei z.B. zwei gesetzlichen Erben der eine auf den Pflichtteil gesetzt, und zusätzlich noch als Nacherbe oder mit Testamentsvollstreckung
beschwert eingesetzt wird. Das wäre im Ergebnis nämlich wie eine völlige Enterbung ohne Möglichkeit, den Pflichtteil zu erlangen.
G0d0fMischief
29.10.2024, 09:59:25
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn das Erbe mit Vermächtnissen derart
beschwert ist, dass der Erbteil des Erben niedriger ausfällt, als er wäre, wenn er nur den Pflichtteil geltend machen würde? Würde § 2085 BGB hier nicht die Wertungen des § 2303 BGB unterlaufen? Mir erscheint es unbillig, wenn derjenige, der aus der Erbfolge ausgeschlossen wird bessergestellt wird, als derjenige, der als Erbe eingesetzt wird.