Zivilrecht

ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses

19. Mai 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €50.000. G und S vereinbaren dann, dass S die Schulden nicht bezahlen muss. Als S einige Tage später nach Hause kommt, muss er feststellen, dass sein Auto gepfändet und versteigert worden ist. Der Erlös ist noch nicht an G ausgezahlt.

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Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafter Rechtsbehelf für S ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).

Ja!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO), wenn der Kläger als Schuldner des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. S kann den Einwand geltend machen, der Anspruch sei durch den zwischen G und S geschlossenen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) erloschen. Dies ist ein materiell-rechtlicher Einwand, der sich gegen den titulierten Anspruch selbst richtet. Die Vollstreckungsabwehrklage ist für S statthaft.
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2. S hat für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Auto schon versteigert wurde.

Genau, so ist das!

Für die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung endet erst mit vollständiger Auskehr des Versteigerungserlöses an G. Mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) kann S noch die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen (§ 775 Nr. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher darf dann den Versteigerungserlös nicht mehr an G herausgeben (§ 819 ZPO).

3. Nach erfolgreicher Vollstreckungsabwehrklage muss der Gerichtsvollzieher den Versteigerungserlös an S auszahlen.

Ja, in der Tat!

Mit der Ablieferung bei dem Meistbietenden (§ 817 Abs. 2 ZPO) tritt der Versteigerungserlös an die Stelle der Sache. Damit setzen sich die Rechte an der Sache an dem Versteigerungserlös fort. Der Gerichtsvollzieher hat die öffentlich-rechtliche Pflicht, den Erlös an den Berechtigten unverzüglich auszuzahlen (§ 819 ZPO), wobei das Verfahren nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Nähere Anweisungen dazu enthalten aber die §§ 118, 119 GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erfolgreich, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen und der Gerichtsvollzieher darf den Betrag nicht mehr an G zahlen. Berechtigter Erlösempfänger ist damit S.
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