Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses
19. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €50.000. G und S vereinbaren dann, dass S die Schulden nicht bezahlen muss. Als S einige Tage später nach Hause kommt, muss er feststellen, dass sein Auto gepfändet und versteigert worden ist. Der Erlös ist noch nicht an G ausgezahlt.
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Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafter Rechtsbehelf für S ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Auto schon versteigert wurde.
Genau, so ist das!
3. Nach erfolgreicher Vollstreckungsabwehrklage muss der Gerichtsvollzieher den Versteigerungserlös an S auszahlen.
Ja, in der Tat!
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