Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €50.000. G und S vereinbaren dann, dass S die Schulden nicht bezahlen muss. Als S einige Tage später nach Hause kommt, muss er feststellen, dass sein Auto gepfändet und versteigert worden ist. Der Erlös ist noch nicht an G ausgezahlt.
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Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Beendigung mit vollständiger Auskehr des Erlöses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafter Rechtsbehelf für S ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Auto schon versteigert wurde.
Genau, so ist das!
3. Nach erfolgreicher Vollstreckungsabwehrklage muss der Gerichtsvollzieher den Versteigerungserlös an S auszahlen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Artur
18.2.2022, 22:37:30
Ist der Anspruch direkt aus 819ZPO oder aus einer Andern Agl?
Lukas_Mengestu
28.2.2022, 11:19:22
Vielen Dank für Deine Frage, Artur. Das war hier etwas missverständliche formuliert. Der Erlösempfänger hat keinen klagbaren "Anspruch auf Auszahlung" des Erlöses gegen den Gerichtsvollzieher oder den Staat der mittels
Leistungsklageverfolgt werden könnte. Allerdings ergibt sich aus §
819 ZPOeine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Gerichtsvollziehers die Auszahlung vorzunehmen. Verstößt er dagegen, so kann hiergegen mit der Erinnerung vorgegangen werden (§ 766 ZPO). Zudem kann die Verletzung der Pflicht
Amtshaftungsansprüche (§§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG) auslösen (vgl. Gruber, in: MüKo-ZPO, 6.A. 2020, § 819 RdNr. 7). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
9.9.2023, 11:42:34
Das heißt, das Ziel der VAK ist jeweils die Einstellung der ZVS und gerade nicht die Herausgabe der Sache/Abtretung von Forderung/Herausgabeansprüche bzw. die Auskehr sonstiger Vermögenswerte und auch nicht die Vollstreckungserlösherausgabe. Das sind zwar alles mögliche Folgen, die sich aber nur mittelbar aus dem jeweiligen § 767er-Titel in Verbindung mit dem ursprünglichen Titel ergeben, sodass es unmittelbar auf die Einstellung ankommt, oder? Im Übrigen verfolgen auch §§ 766, 771 das Ziel der Einstellung, nur eben aus einer anderen Stoßrichtung heraus?
Teddy
24.11.2023, 07:39:46
Besteht daneben noch ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der trotz des Erlasses gepfändet hat?
Nora Mommsen
24.11.2023, 12:19:19
Hallo Teddy, danke für deine Frage. Aus § 717 Abs. 2 ZPO ergibt sich ein Ersatzanspruch für Schäden, die infolge der vorläufigen Durchsetzung eines letztlich nicht berechtigten Anspruchs entstanden sind. Der Ersatzanspruch entsteht mit der Aufhebung oder mit der Änderung des Urteils. Er ist ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, jedoch ohne Verschuldenserfordernis, d.h. eine Art Gefährdungshaftung. Es gelten daher die §§ 249 ff. BGB. Der Anspruch ist zunächst auf Wiederherstellung gerichtet und erst in zweiter Linie auf Geldersatz (§ 251 BGB). Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team