ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.
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Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Aufrechnung
G und S haben fällige Zahlungsansprüche in Höhe von €10.000 gegen den jeweils anderen. G verklagt S auf Zahlung. S wartet das Urteil ab, das ihn zur Zahlung verurteilt, und erklärt gegenüber G die Aufrechnung mit seiner Forderung. G kündigt die Vollstreckung an.
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Präklusion / Gestaltungsrechte 1
G verkauft S einen Silberring. Dabei spiegelt G dem S wahrheitswidrig vor, der Ring sei aus Platin. Er zahlt nicht und reist in die Karibik. G verklagt ihn erfolgreich auf Zahlung. Als S nach Rechtskraft des Urteils zurückkommt, bemerkt er die Täuschung und erklärt sofort die Anfechtung. G will vollstrecken.

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Präklusion bei Titeln nach § 794 ZPO
A und B sind alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der S-GmbH. G verklagt S auf Zahlung von €5.000. A veranlasst die Zahlung; B weiß davon nichts. In der mündlichen Verhandlung schließt B für S mit G einen Vergleich, nach dem S €3.000 zahlen soll. G will vollstrecken.

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Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt
G verklagt S auf Zahlung von €10.000. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung zahlt S an G. Er vergisst, das seinem Anwalt zu erzählen. Bei der Verhandlung ist S nicht anwesend. Niemand erwähnt die Zahlung. S wird zur Zahlung verurteilt. G kündigt die Vollstreckung an.
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Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung
S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.
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Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Anschließend tritt er die Forderung an D ab. S weiß von der Abtretung nichts und zahlt an G. G und D kündigen gegenüber S an, vollstrecken zu wollen.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
G verklagt S erfolgreich aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von €1.000. Nach dem erstinstanzlichen Urteil erklärt S den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er legt Berufung gegen das Urteil ein. Außerdem will er gegen eine mögliche Vollstreckung durch G vorgehen.