Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.
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Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Aufrechnung
G und S haben fällige Zahlungsansprüche in Höhe von €10.000 gegen den jeweils anderen. G verklagt S auf Zahlung. S wartet das Urteil ab, das ihn zur Zahlung verurteilt, und erklärt gegenüber G die Aufrechnung mit seiner Forderung. G kündigt die Vollstreckung an.
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Materiell-rechtliche Einwendungen / Unvermögensfall
G ist Eigentümer wertvoller Noten, die bei S liegen. G verklagt S auf Herausgabe. Für den Fall, dass S die Noten nicht innerhalb von 4 Wochen herausgibt, beantragt er, S auf Zahlung von Schadensersatz (€20.000) zu verurteilen. Das Gericht verurteilt S antragsgemäß. S gibt die Noten nicht heraus, zahlt aber nach 5 Wochen €20.000. G beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung.
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Materiell-rechtliche Einwendungen / Zahlung an den Gerichtsvollzieher (§ 815 Abs. 3 ZPO analog)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €100.000 und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z fordert S zur Zahlung auf. S zahlt daraufhin an Z. Z setzt sich mit dem Geld in die Karibik ab. G kündigt gegenüber S die erneute Vollstreckung an.
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Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Anschließend tritt er die Forderung an D ab. S weiß von der Abtretung nichts und zahlt an G. G und D kündigen gegenüber S an, vollstrecken zu wollen.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtsschutzbedürfnis / Schuldner hat gegen den Titel anderen Rechtsbehelf (Berufung) eingelegt
G verklagt S erfolgreich aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von €1.000. Nach dem erstinstanzlichen Urteil erklärt S den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er legt Berufung gegen das Urteil ein. Außerdem will er gegen eine mögliche Vollstreckung durch G vorgehen.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / Rückgabe des Titels
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. G lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Ein Gerichtsvollzieher pfändet im Auftrag von G €10.000 in bar bei S. G bleibt im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtsschutzbedürfnis / Zwangsvollstreckung „droht“ / ab Erlass des Titels
G verklagt S auf Zahlung von €1.000. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach der Urteilsverkündung übergibt S dem G noch im Gerichtssaal €1.000 in bar. S befürchtet, dass G trotzdem vollstrecken will.
Zivilrecht > ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Statthaftigkeit / materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
B verklagt K auf Zahlung von €50.000. K verliert den Prozess, verzichtet auf eine Berufung und zahlt direkt im Anschluss €50.000 an B. B beauftragt dennoch Gerichtsvollzieher G, der den Porsche des K pfändet. K möchte gegen die Pfändung gerichtlich vorgehen.