Kinnhaken-Fall (Risikoersetzung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mit Knüppeln bewaffnet lauert A dem B auf, um ihn schwer zu misshandeln. R will dies verhindern. Er streckt B vor dem Erreichen des Hinterhalts mit einem Kinnhaken nieder, sodass B vor den vermutlich gravierenderen Angriff des A bewahrt bleibt. B hat heftige Kieferschmerzen.
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Einordnung des Falls
Kinnhaken-Fall (Risikoersetzung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der konkrete Verletzungserfolg ist R objektiv zuzurechnen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
19.12.2020, 18:35:13
Jetzt verstehe ich gar nicht mehr. Ich wünsche mir eine Differenzierung zum den Fall mit den Ziegelsteinen. Meiner Ansicht nach widerspricht sich Jurafuchs hier erheblich.
Tr(u)mpeltier junior
25.12.2020, 01:29:38
Das liegt indes weniger an dem Fall hier, als vielmehr an dem ziegelfall. Auch dort dürfte - zumindest nach dem derzeitigen SV - eher von einer zurechenbaren Tat auszugehen sein, da die Prellung eine neue Gefahr begründet.
Rüsselrecht 🐘
23.2.2021, 16:35:35
Es gäbe auch eine andere Lösung. Akzeptiert man die Zurechnung und die tatbestandsmäßige Körperverletzung, so könnte man über den rechtfertigenden Notstand einer Strafe ausweichen.
Lukas_Mengestu
15.6.2021, 14:18:54
Hallo ihr drei, wir haben den Ziegelstein-Fall (ebenfalls Risikoersetzung) angepasst, sodass hier nun ein Gleichlauf herrscht. Maßgeblich ist also stets die Frage, wurde die ursprüngliche Gefahr abgemildert (=Verringerung) oder mit einer (ggfs. weniger schweren) anderen Gefahr ausgetauscht (=Ersetzung). Wie Fantomaus zurecht ausführt, kommt man aber über den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) dennoch zur Straffreiheit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rüsselrecht 🐘
15.6.2021, 14:20:03
Prima 🥰