Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Kein atypischer Kausalverlauf („Autobahndrängelfall“)

Kein atypischer Kausalverlauf („Autobahndrängelfall“)

3. Juni 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Testfahrer F nähert sich auf der Autobahn mit hoher Geschwindigkeit der B. F unterschreitet den nötigen Sicherheitsabstand deutlich. B erschrickt und lenkt ihr Auto ruckartig auf die rechte Spur. Sie verliert die Kontrolle, prallt gegen einen Baum und stirbt.

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Einordnung des Falls

Autobahndrängelfall LG Karlsruhe, NJW 2005, 915 (kein atypischer Kausalverlauf)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F ist der Tod der B objektiv zuzurechnen.

Ja, in der Tat!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben, wenn dieser so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht.F hat sich grob verkehrswidrig verhalten. Es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Kausalverlauf, wenn ein massiv bedrängter Fahrer ein abruptes Ausweichmanöver vornimmt. Es liegt zudem nahe, dass aus dem Ausweichmanöver ein folgenschwerer Unfall erwächst.
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2. F hat den Tod der B kausal verursacht.

Ja!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte sich F nicht mit hoher Geschwindigkeit der B genähert, ohne dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten, hätte sich B nicht erschreckt und wäre nicht infolge der unkontrollierten Ausweichreaktion tödlich verunglückt.
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