Zusammenwirken zweier für sich betrachtet nicht tödlicher Giftmengen (Atypischer Kausalverlauf)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B schütten unabhängig voneinander eine jeweils für sich betrachtet nicht tödlich wirkende Menge Gift in das Getränk des O. O trinkt und stirbt durch die Gesamtmenge des Giftes.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B ist der Tod des O jeweils objektiv zuzurechnen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Benvabene
1.11.2019, 14:05:28
Ist dies nicht eher ein Fall der kumulativen Kausalität, anstatt der atypischen Kausalität?
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Ultima_ratio
1.11.2019, 19:52:48
Es ist beides.
Eric
31.12.2019, 13:00:54
Die kumulative Kausalität gehört zum Prüfungspunkt der Kausalität. Der atypische Kausalverlauf wird dagegen unter dem Punkt der objektiven Zurechnung geprüft. Es kann sich also um einen Fall der kumulative Kausalität und gleichzeitig um einen atypischen Kausalverlauf handeln.
Dennis
10.11.2020, 05:34:34
In einer Klausur wäre hier doch zumindest die Körperverletzung mit Todesfolge für beide zu prüfen und vsl. zu bejahen?
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Real Thomas Fischer Fake 🐳
10.11.2020, 10:57:28
Nein! Es kommt nur der Versuch in Betracht! Ob versuchte(r) Totschlag, Mord oder KV ist abhängig vom Vorsatz.
JuraladyTizia
19.3.2022, 07:34:02
Wenn die objektive Zurechnung entfällt, dann entfällt doch der Tatbestand.
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Jakob
14.5.2023, 17:56:17
Der Erfolg der KV ist doch objektiv zurechenbar. Und in jedem Tötungsdelikt, auch wenn dieser Erfolg nicht objektiv zurechenbar ist, wird vorher eine KV realisiert. Und der Gefahrspezifische Zusammenhang wäre zumindest nach der Handlungslehre geben. Lg
Jonas22
31.5.2023, 17:06:28
Der Tod ist den beiden doch objektiv nicht zurechenbar. Also auch nicht bei der KV mit Todesfolge. Zu prüfen sind meiner Meinung nach dann nur noch versuchte Tötungsdelikte und vollendete gefährliche KV, da das Gift auch vor dem Tod zumindest das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt haben dürfte.
ehemalige:r Nutzer:in
17.2.2024, 22:34:35
Nach welchen Voschriften sind sie dann strafbar?
fuchsig
20.2.2024, 15:30:24
Wohl nur nach §§223 I, 224 I Nr. 1. Bei §227 I als EQ dürfte wieder die objektive Zurechnung entfallen. Für einen versuchten Totschlag oder auch Mord ist die Frage, ob Vorsatz da war und den lese ich aus dem Fall nicht heraus.
ehemalige:r Nutzer:in
20.2.2024, 15:43:25
Und 222 (-) weil es nicht objektiv vorhersehbar war? @[Lukas Mengestu](221887) we need you :)
![Sophiechen.2002](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__kzrtcewogvgjefvpblxep.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Sophiechen.2002
29.5.2024, 18:32:19
Ja genau, beide für sich schufen ja nicht das Risiko, dass jemand durch das Gift sterben könnte