Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Zusammenwirken zweier für sich betrachtet nicht tödlicher Giftmengen (Atypischer Kausalverlauf)
Zusammenwirken zweier für sich betrachtet nicht tödlicher Giftmengen (Atypischer Kausalverlauf)
3. Juni 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (25.923 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B schütten unabhängig voneinander eine jeweils für sich betrachtet nicht tödlich wirkende Menge Gift in das Getränk des O. O trinkt und stirbt durch die Gesamtmenge des Giftes.
Diesen Fall lösen 38,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B ist der Tod des O jeweils objektiv zuzurechnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benvabene
1.11.2019, 14:05:28
Ist dies nicht eher ein Fall der kumulativen Kausalität, anstatt der atypischen Kausalität?

Ultima_ratio
1.11.2019, 19:52:48
Es ist beides.
Eric
31.12.2019, 13:00:54
Die
kumulative Kausalitätgehört zum Prüfungspunkt der Kausalität. Der atypische
Kausalverlaufwird dagegen unter dem Punkt der objektiven Zurechnung geprüft. Es kann sich also um einen Fall der
kumulative Kausalitätund gleichzeitig um einen atypischen
Kausalverlaufhandeln.
Dennis
10.11.2020, 05:34:34
In einer Klausur wäre hier doch zumindest die Körperverletzung mit Todesfolge für beide zu prüfen und vsl. zu bejahen?

Real Thomas Fischer Fake 🐳
10.11.2020, 10:57:28
Nein! Es kommt nur der Versuch in Betracht! Ob versuchte(r)
Totschlag, Mord oder KV ist abhängig vom Vorsatz.
JuraladyTizia
19.3.2022, 07:34:02

Jakob
14.5.2023, 17:56:17
Der Erfolg der KV ist doch objektiv zurechenbar. Und in jedem Tötungsdelikt, auch wenn dieser Erfolg nicht objektiv zurechenbar ist, wird vorher eine KV realisiert. Und der Gefahrspezifische Zusammenhang wäre zumindest nach der Handlungslehre geben. Lg

Jonas22
31.5.2023, 17:06:28
Der Tod ist den beiden doch objektiv nicht zurechenbar. Also auch nicht bei der KV mit Todesfolge. Zu prüfen sind meiner Meinung nach dann nur noch versuchte Tötungsdelikte und vollendete gefährliche KV, da das Gift auch vor dem Tod zumindest das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt haben dürfte.
ehemalige:r Nutzer:in
17.2.2024, 22:34:35
Nach welchen Voschriften sind sie dann strafbar?
fuchsig
20.2.2024, 15:30:24
Wohl nur nach §
§223I, 224 I Nr. 1. Bei §227 I als EQ dürfte wieder die
objektive Zurechnungentfallen. Für einen versuchten
Totschlagoder auch Mord ist die Frage, ob Vorsatz da war und den lese ich aus dem Fall nicht heraus.
ehemalige:r Nutzer:in
20.2.2024, 15:43:25
Und 222 (-) weil es nicht objektiv vorhersehbar war? @[Lukas Mengestu](221887) we need you :)

Sophiechen.2002
29.5.2024, 18:32:19
Ja genau, beide für sich schufen ja nicht das Risiko, dass jemand durch das Gift sterben könnte

sy
15.3.2025, 16:18:36
ich muss gestehen, dass ich bei solchen Fragen die Antwort und die Fallgestaltung als dünn betrachte. Es stellen sich für den Lernenden sehr viele Anschlussfragen, die leider überhaupt nicht aufgegriffen werden. Didaktisch wertvoll wäre indes auch mögliche Straftatbestände abzufragen. Schade.
ehemalige:r Nutzer:in
29.11.2024, 17:56:37
Der BGH lehnt ja grds. die
objektive Zurechnungab und prüft stattdessen den atypischen
Kausalverlaufim Vorsatz. Nun sagt man ja, dass dies egal ist, da hL über
objektive Zurechnungund BGH über Vorsatz bei atypischen Kausalverläufen zum selben Ergebnis kommen. Aber was ist, wenn der Täter den atypischen Verlauf gerade in seinen Vorsatz aufnimmt? Der Täter vorliegend also beispielsweise in Kauf nimmt, dass ein
Nebentäterebenfalls Gift reinmischt. Der BGH würde den Vorsatz ja dann bejahen. Im Rahmen der objektiven Zurechnung müsste man jedoch einen atypischen Verlauf annehmen, oder prüft man dann auch im objektiven Tatbestand subjektive Elemente, um zum selben Ergebnis zu kommen?

Juraganter
1.1.2025, 15:51:36
Nach der Logik müsste der BGH dann auch die Strafbarkeit bei dem Flugzeug-Fall bejahen, bei dem jemand einen anderen zum Urlaub überredet in der Hoffnung, dass das Flugzeug abstürze und das Opfer sterben werde. Schließlich war gerade dieser unwahrscheinliche Fall vom Täter gewollt, wenn er sich auch über dessen Eintritt nicht sicher sein konnte. Wie gleicht der BGH das eigentlich aus?