Rettungsfahrt mit tödlichem Ausgang


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M und F streiten sich über die Erziehung des kleinen K. Der F wird es zu viel und sie versetzt M einen Messerstich. Auf der Fahrt ins Krankenhaus wird der Rettungswagen vom Lastzug der L gerammt und M hierbei tödlich verletzt. L hat den Rettungswagen übersehen, da sie stark alkoholisiert war.

Einordnung des Falls

Rettungsfahrt mit tödlichem Ausgang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat eine Verletzung seines Rechtsguts Leben erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Die Verletzung des Rechtsguts Leben bedeutet die Verursachung des Todes. Das Leben ist zivilrechtlich bereits in der embryonalen Phase vor der Geburt geschützt. Der Lebensschutz endet mit dem Hirntod. M ist durch den Autounfall gestorben und wurde damit in seinem Rechtsgut Leben verletzt.

2. F hat eine kausale Verletzungshandlung begangen.

Genau, so ist das!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Damit sind auch völlig unwahrscheinliche Geschehensabläufe umfasst. Würde man den Messerstich hinwegdenken, so hätte M nicht im Krankenwagen transportiert werden müssen und wäre dort nicht in den tödlichen Unfall verwickelt worden. Damit hat F den Tod des M kausal durch ihre Verletzungshandlung (Stich) herbeigeführt.

3. Der Tod des M ist F auch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB zurechenbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zurechnung umfasst die Adäquanz und den Schutzzweck der Norm. Nach der Adäquanztheorie sind solche Erfolge nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Nach dem Schutzzweck der Norm sind nur Erfolge zurechenbar, wenn eine wertende Betrachtung ergibt, dass die einschlägige Norm gerade vor genau dem eingetretenen Schaden schützen soll. Der Unfalltod des M ist weniger ein Ausdruck des von F gesetzten Risikos (Tod durch Stichverletzung), sondern eines allgemeinen Lebensrisikos, dem auch jeder andere Verkehrsteilnehmer unterliegt. Allgemeines Lebensrisiko unterfällt nicht dem Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB.

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