Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Rettungsfahrt mit tödlichem Ausgang

Rettungsfahrt mit tödlichem Ausgang

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M und F streiten sich über die Erziehung des kleinen K. Der F wird es zu viel und sie versetzt M einen Messerstich. Auf der Fahrt ins Krankenhaus wird der Rettungswagen vom Lastzug der L gerammt und M hierbei tödlich verletzt. L hat den Rettungswagen übersehen, da sie stark alkoholisiert war.

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Einordnung des Falls

Rettungsfahrt mit tödlichem Ausgang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat eine Verletzung seines Rechtsguts Leben erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Die Verletzung des Rechtsguts Leben bedeutet die Verursachung des Todes. Das Leben ist zivilrechtlich bereits in der embryonalen Phase vor der Geburt geschützt. Der Lebensschutz endet mit dem Hirntod. M ist durch den Autounfall gestorben und wurde damit in seinem Rechtsgut Leben verletzt.
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2. F hat eine kausale Verletzungshandlung begangen.

Genau, so ist das!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Damit sind auch völlig unwahrscheinliche Geschehensabläufe umfasst. Würde man den Messerstich hinwegdenken, so hätte M nicht im Krankenwagen transportiert werden müssen und wäre dort nicht in den tödlichen Unfall verwickelt worden. Damit hat F den Tod des M kausal durch ihre Verletzungshandlung (Stich) herbeigeführt.

3. Der Tod des M ist F auch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB zurechenbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zurechnung umfasst die Adäquanz und den Schutzzweck der Norm. Nach der Adäquanztheorie sind solche Erfolge nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Nach dem Schutzzweck der Norm sind nur Erfolge zurechenbar, wenn eine wertende Betrachtung ergibt, dass die einschlägige Norm gerade vor genau dem eingetretenen Schaden schützen soll. Der Unfalltod des M ist weniger ein Ausdruck des von F gesetzten Risikos (Tod durch Stichverletzung), sondern eines allgemeinen Lebensrisikos, dem auch jeder andere Verkehrsteilnehmer unterliegt. Allgemeines Lebensrisiko unterfällt nicht dem Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JOB

JoBl

24.11.2020, 14:12:52

Das Ergebnis halte ich für diskutabel. Es ist jedenfalls nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass jemand nach einer Stichverletzung ins Krankenhaus verbracht wird und der RTW aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderrechte in einen Unfall verwickelt wird. Wenn man so die Adäquanz bejaht, kann man beim Schutzzweck unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung von Verantwortungsbereichen wohl auch darauf abstellen, dass hier gerade kein allgemeines Lebensrisiko mehr bestand, sonder ein durch den besonderen Transport erhöhtes Sonderrisiko. Ferner rammt L hier auch nicht mit Vorsatz.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.6.2021, 01:05:41

Hallo JoBl, vielen Dank für Deine Anmerkung. In der Tat könnte man mit den von Dir angeführten Argumenten eine Zurechnung bejahen. Wir haben den Fall insofern nun dahingehend abgewandelt, dass die Fahrerin des Lastzuges stark alkoholisiert ist. Dies führt dazu, dass der Unfall im Wesentlichen durch das Fehlverhalten der L bedingt ist und weniger Ausdruck des durch den besonderen Transport erhöhten Sonderrisiko. Dann bleibt es aber bei dem ursprünglichen Ergebnis, dass die Zurechnung ausscheidet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

roya

roya

20.6.2021, 01:52:36

Ich finde das verwirrend formuliert, der Tod des M ist schon durch 823 ABS. 1 gedeckt, nur nicht über die Handlung der F, da keine Kausalität vorliegt.

Ferdinand

Ferdinand

21.6.2021, 11:21:23

Die Handlung der F ist für den Todeserfolg kausal geworden: Der Stich kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie) und es liegt auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass jemand mit einer Stichverletzung ins Krankenhaus gefahren wird und sich auf dieser Fahrt ein Unfall ereignet (Adäquanztheorie). Von der Kausalität ist der

Zurechnungszusammenhang

zu unterscheiden. Dieser entfällt, wenn der tatsächlich eingetretene Erfolg nicht mehr vom

Schutzzweck der Norm

umfasst ist. § 823 I BGB schützt in Bezug auf einen „ersten Schädiger“ nicht davor, dass eine weitere unabhängige Ursache gesetzt wird, die den Erfolg letztendlich herbeiführt. Daher ist der haftungsbegründende Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Erfolg letztendlich auf dem allgemeinem Lebensrisiko basiert. Meines Erachtens wäre der

Zurechnungszusammenhang

vorliegend aber dennoch zu bejahen. Zwar gibt der SV hierzu keine Auskunft, allerdings ist aufgrund der Schwere der Verletzung davon auszugehen, dass der Krankenwagen mit Sonderrechten fuhr. Diese Risikoerhöhung entstammt aber gerade nicht dem allgemeinen Risiko, in einen Unfall zu geraten. Anders läge es, wenn der LKW-Fahrer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätte oder der Krankenwagen ohne Sonderrechte (sog. „Normale Fahrt) unterwegs war.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.6.2021, 01:11:34

Hallo Roya, herzlich willkommen zunächst bei Jurafuchs und vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben die Frage im Hinblick auf den Schutzzweck nunmehr ein wenig präzisiert, sodass sie weniger missverständlich ist. Vielen Dank auch Dir Ferdinand für die ausführliche Antwort und den Hinweis auf eine mögliche Bejahung des

Zurechnungszusammenhang

s. Wir haben nunmehr den Fall etwas abgewandelt, sodass der Unfall nun maßgeblich auf der Alkoholisierung der L beruht und nicht etwa aufgrund des erhöhten Transportrisikos durch die Inanspruchnahme etwaiger Sonderrechte. Dadurch bleibt es dabei, dass sich hier nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht (Adäquanz) bzw. eben kein spezifisches vom Schutzzweck des §

823 BGB

umfasstes Risiko (

Schutzzweckzusammenhang

). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GF

GF

26.4.2023, 16:34:10

Der

Schutzzweck der Norm

schließt aber die Kausalität aus. Zwar ist nach der Äquivalenztheorie eine Kausalität gegeben, sie wird aber vom

Schutzzweck der Norm

ausgeschlossen, Wandt 11. Aufl 2022, § 16 Rn. 143. Daher finde ich es nicht überzeugend allgemein nach der Kausalität zu fragen, diese dann unter Hinweis auf die Äquivalenztheorie zu bejahen und in der nächsten Frage dann doch die Kausalität entfallen zu lassen mit dem

Schutzzweck der Norm

. Besser wäre es dann nur nach dem Vorliegen eines Äquivalenzzusammenhangs zu fragen.

CR7

CR7

2.7.2024, 09:24:07

liebes team, könnt ihr bitte die gleichlaufende strafrechtsaufgabe am ende verlinken? 🙏🏻 dann kann man das gleich im strafrecht wiederholen

CR7

CR7

2.7.2024, 09:26:53

https://applink.jurafuchs.de/y8bbrTXJTKb

Foxxy

Foxxy

25.7.2024, 16:27:23

Hallo, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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