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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um sich ein neues Schlagzeug zu kaufen, geht S zur G-Bank um einen Kredit über €5.000 aufzunehmen. G verlangt eine Sicherheit. B möchte bürgen und unterzeichnet die von der G übergebene vorformulierte Urkunde mit dem Inhalt: „Der Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Geschäftsbeziehung.“ B fragt sich, ob dies rechtens ist.

Einordnung des Falls

Globalbürgschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Urkunde widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Bestimmtheitserfordernis ist eine ungeschriebene Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages. Danach müssen zumindest die Personen der Hauptschuld und der Schuldgrund bestimmbar sein. Hintergrund des Bestimmtheitserfordernisses ist die Akzessorietät der Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 BGB). Wenn die Hauptschuld nicht ermittelt werden kann, so besteht auch keine Bürgschaft. Die Haftung des Bürgen ist in der Bürgschaftsurkunde klar festgelegt. Der B haftet für alle Forderungen des Schuldners. Damit ist die Klausel hinreichend bestimmt.

2. Die Urkunde ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.

Ja!

Voraussetzung für das Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 BGB) ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die vom Verwender einseitig gestellt wird. Die Bürgschaftsurkunde ist durch die G-Bank vorformuliert. Bei lebensnaher Auslegung wird diese Urkunde auch für eine Vielzahl von Bürgschaftsverträgen mit der G-Bank verwendet. Ferner wurde die Bürgschaftsurkunde von der G-Bank dem B vorgelegt. Damit unterliegt die Bürgschaftsurkunde den Vorschriften der §§ 305ff. BGB.

3. Die Globalbürgschaft ist als überraschende Klausel einzuordnen. (§ 305c Abs. 1 BGB)

Genau, so ist das!

Eine Klausel ist überraschend, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht (§ 305c Abs. 1 BGB). Maßgebliches Indiz ist das Verständnis eines Durchschnittskunden oder eine deutliche Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht. Ein Sicherungsgeber muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass er für alle künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haftet, wenn er die Bürgschaft aufgrund eines Anlasses übernimmt. Denn mit dem Anlass ist eine Zweckvorstellung der von ihm gegebenen Sicherheit verbunden. B übernimmt die Bürgschaft aus dem Anlass, dass S einen Kredit für das Schlagzeug benötigt. Damit ist eine Vorstellung über den Zweck der von ihm gegebenen Sicherheit verbunden. Die Globalbürgschaft weicht von seinen Erwartungen des B ab. Ferner weicht die Klausel vom Grundgedanken des § 767 Abs. 1 S. 1 BGB ab.

4. Die Klausel verstößt hinsichtlich der Übernahme der Bürgschaft für alle zukünftigen Forderungen gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im Bürgschaftsrecht bestimmt § 767 Abs. 1 S. 3 BGB dass die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert wird, wenn der Hauptschuldner nach Bürgschaftsübernahme ein Rechtsgeschäft vorkommt. Dieses wird auch als Verbot der Fremddisposition für Geschäfte nach der Übernahme der Bürgschaft bezeichnet. Durch die Übernahme einer Bürgschaft, die erst zukünftig entsteht, würde dieser wesentliche Grundgedanke ausgehöhlt werden.

5. Die Klausel hinsichtlich der Übernahme der Bürgschaft von bereits entstandenen Forderungen verstößt auch gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB.

Nein!

§ 767 Abs. 1 S. 3 BGB normiert das Verbot der Fremddisposition für Geschäfte nach der Übernahme der Bürgschaft. Wenn eine Forderung besteht, wird § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht berührt.

6. Die Klausel hinsichtlich der Übernahme der Bürgschaft von bereits entstandenen Forderungen verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach dem Transparenzgebot muss eine Bestimmung hinreichend klar und verständlich sein. Der Bürge muss aus dem Formular erkennen können, welches Risiko er eingeht. Der Bürge B kann aus der Formulierung nicht entnehmen, für welche Forderungen er konkret haftet. Damit kann er das übernommene Risiko nicht einschätzen.

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