Globalbürgschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um sich ein neues Schlagzeug zu kaufen, geht S zur G-Bank um einen Kredit über €5.000 aufzunehmen. G verlangt eine Sicherheit. B möchte bürgen und unterzeichnet die von der G übergebene vorformulierte Urkunde mit dem Inhalt: „Der Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Geschäftsbeziehung.“ B fragt sich, ob dies rechtens ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Globalbürgschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Urkunde widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Urkunde ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
Ja!
3. Die Globalbürgschaft ist als überraschende Klausel einzuordnen. (§ 305c Abs. 1 BGB)
Genau, so ist das!
4. Die Klausel verstößt hinsichtlich der Übernahme der Bürgschaft für alle zukünftigen Forderungen gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
5. Die Klausel hinsichtlich der Übernahme der Bürgschaft von bereits entstandenen Forderungen verstößt auch gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB.
Nein!
6. Die Klausel hinsichtlich der Übernahme der Bürgschaft von bereits entstandenen Forderungen verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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