Anfechtung 119 BGB

21. November 2024

4,8(8.547 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hobby-Snowboarder S benötigt eine Absicherung für seinen Kredit. Dazu überredet S seinen Arbeitskollegen Bruno dazu eine Bürgschaft zu übernehmen. Da S über einen üppigen Lebensstil verfügt, denkt B, dass S vermögend ist und gibt gegenüber dem Gläubiger eine Bürgschaftserklärung ab. Als B erfährt, dass S arm ist, möchte seine Bürgschaftserklärung nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Anfechtung 119 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 BGB findet auf den Bürgschaftsvertrag Anwendung.

Genau, so ist das!

Die Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre. Dazu gehören insbesondere §§ 104ff. BGB, §§ 119ff. BGB, 125 BGB und §§ 134, 138 BGB. Für B besteht die Möglichkeit, wegen dem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB anzufechten.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. B unterlag einem Irrtum.

Ja, in der Tat!

Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen vom objektiv Erklärtem und subjektiv Gewollten. Bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages unterlag der B einer Fehlvorstellung über die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners S.

3. Bei der Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

Ja!

§ 119 Abs. 2 BGB umfasst ausdrücklich auch die Eigenschaft einer Person. Eigenschaften sind alle für die Wertschätzung einer Sache bzw. Person Ausschlag gebenden Faktoren. Die verkehrswesentliche Eigenschaft kann sich auch auf Dritte beziehen. Das Vermögen ist maßgebend für die Zahlungsfähigkeit des S. Die Leistungsfähigkeit stellt eine Eigenschaft dar, welche auch im Verkehr als wesentlich betrachtet wird.

4. Der Zweck der Bürgschaft schließt die Anfechtung durch den Bürgen nach § 119 Abs. 2 BGB aus.

Genau, so ist das!

Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Eigenschaft das typische Risiko des Vertrages darstellt. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners stellt das typische Risiko dar, welches durch die Übernahme der Bürgschaft übernommen wird. Dieses Risiko darf nicht nachträglich durch eine Irrtumsanfechtung vereitelt werden. Vorliegend realisiert sich das typische Bürgschaftsrisiko. Der G sollte gerade von diesem Risiko befreit werden, dass S zahlungsunfähig wird. Darin besteht der Sinn der Bürgschaft.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen