+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Hobby-Snowboarder S benötigt eine Absicherung für seinen Kredit. Dazu überredet S seinen Arbeitskollegen Bruno dazu eine Bürgschaft zu übernehmen. Da S über einen üppigen Lebensstil verfügt, denkt B, dass S vermögend ist und gibt gegenüber dem Gläubiger eine Bürgschaftserklärung ab. Als B erfährt, dass S arm ist, möchte seine Bürgschaftserklärung nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.

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Einordnung des Falls

Anfechtung 119 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 BGB findet auf den Bürgschaftsvertrag Anwendung.

Genau, so ist das!

Die Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre. Dazu gehören insbesondere §§ 104ff. BGB, §§ 119ff. BGB, 125 BGB und §§ 134, 138 BGB. Für B besteht die Möglichkeit, wegen dem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB anzufechten.
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2. B unterlag einem Irrtum.

Ja, in der Tat!

Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen vom objektiv Erklärtem und subjektiv Gewollten. Bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages unterlag der B einer Fehlvorstellung über die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners S.

3. Bei der Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

Ja!

§ 119 Abs. 2 BGB umfasst ausdrücklich auch die Eigenschaft einer Person. Eigenschaften sind alle für die Wertschätzung einer Sache bzw. Person Ausschlag gebenden Faktoren. Die verkehrswesentliche Eigenschaft kann sich auch auf Dritte beziehen. Das Vermögen ist maßgebend für die Zahlungsfähigkeit des S. Die Leistungsfähigkeit stellt eine Eigenschaft dar, welche auch im Verkehr als wesentlich betrachtet wird.

4. Der Zweck der Bürgschaft schließt die Anfechtung durch den Bürgen nach § 119 Abs. 2 BGB aus.

Genau, so ist das!

Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Eigenschaft das typische Risiko des Vertrages darstellt. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners stellt das typische Risiko dar, welches durch die Übernahme der Bürgschaft übernommen wird. Dieses Risiko darf nicht nachträglich durch eine Irrtumsanfechtung vereitelt werden. Vorliegend realisiert sich das typische Bürgschaftsrisiko. Der G sollte gerade von diesem Risiko befreit werden, dass S zahlungsunfähig wird. Darin besteht der Sinn der Bürgschaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

30.4.2022, 11:22:49

Der Zweck der Bürgschaft schließt die Anfechtung nach 119 II aus durch den Bürgen, oder? Ist es nicht so dass der Sicherungsnehmer bei einem Irrtum über die Solvenz des Bürgen wiederum anfechten kann?

JO

jomolino

30.4.2022, 11:23:12

In dem Fall ist die letzte Frage etwas ungenau.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.5.2022, 14:08:03

Danke nomamo, wir haben das präzisiert. Eine Anfechtung durch den Sicherungsnehmer dürfte durchaus in Betracht kommen, allerdings hat er durch das Bestehen der Bürgschaft ja in der Regel erst einmal keinen rechtlichen Nachteil. Vielmehr wurde sie ja lediglich zu seinem Vorteil bestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LAURA

Laura

22.10.2023, 18:24:02

Gibt es eine bestimmte Vorschrift, auf die sich der Ausschlussgrund der Anfechtung stützt oder argumentiert man einfach mit dem typischen Charakter des Bürgschaftsvertrages?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 20:30:33

Hallo Laura, für diesen Problemkreis gibt es keine bestimmte Vorschrift, die eine Anfechtung explizit ausschließt, womit – wie du zutreffend anmerkst – mit dem Sinn und Zweck einer Bürgschaft argumentiert wird. Denn die Bürgschaft hat die Funktion, eben solche „unsicheren“ Vermögensverhältnissen abzusichern. Hierzu gehört „selbstverständlich“ auch das Risiko für den Bürgen, dass derjenige, für den er bürgt, eben nicht die Schulden tilgen kann. Woran das konkret liegt, ist unbeachtlich, da die Bürgschaft nicht nach den einzelnen Lebensstilen und -verhältnissen abstuft. Insofern ist dieser Irrtum des Bürgen, dass der Schuldner schon „reich sein wird“, ein Irrtum, der nichts selbst mit der Bürgschaft zu tun habt, sondern nur ein „externer“ Grund, der ihn erst zu der Bürgschaft veranlasst hat und somit ein unbeachtlicher und dem eigentlichen Problem vorgelagerter

Motivirrtum

. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 139 und 7. Auflage, Habersack § 765 Rn. 37 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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