Anfechtung 119 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobby-Snowboarder S benötigt eine Absicherung für seinen Kredit. Dazu überredet S seinen Arbeitskollegen Bruno dazu eine Bürgschaft zu übernehmen. Da S über einen üppigen Lebensstil verfügt, denkt B, dass S vermögend ist und gibt gegenüber dem Gläubiger eine Bürgschaftserklärung ab. Als B erfährt, dass S arm ist, möchte seine Bürgschaftserklärung nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.
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Einordnung des Falls
Anfechtung 119 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 BGB findet auf den Bürgschaftsvertrag Anwendung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B unterlag einem Irrtum.
Ja, in der Tat!
3. Bei der Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft.
Ja!
4. Der Zweck der Bürgschaft schließt die Anfechtung durch den Bürgen nach § 119 Abs. 2 BGB aus.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
30.4.2022, 11:22:49
Der Zweck der Bürgschaft schließt die Anfechtung nach 119 II aus durch den Bürgen, oder? Ist es nicht so dass der Sicherungsnehmer bei einem Irrtum über die Solvenz des Bürgen wiederum anfechten kann?
jomolino
30.4.2022, 11:23:12
In dem Fall ist die letzte Frage etwas ungenau.
Lukas_Mengestu
3.5.2022, 14:08:03
Danke nomamo, wir haben das präzisiert. Eine Anfechtung durch den Sicherungsnehmer dürfte durchaus in Betracht kommen, allerdings hat er durch das Bestehen der Bürgschaft ja in der Regel erst einmal keinen rechtlichen Nachteil. Vielmehr wurde sie ja lediglich zu seinem Vorteil bestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Laura
22.10.2023, 18:24:02
Gibt es eine bestimmte Vorschrift, auf die sich der Ausschlussgrund der Anfechtung stützt oder argumentiert man einfach mit dem typischen Charakter des Bürgschaftsvertrages?
Leo Lee
28.10.2023, 20:30:33
Hallo Laura, für diesen Problemkreis gibt es keine bestimmte Vorschrift, die eine Anfechtung explizit ausschließt, womit – wie du zutreffend anmerkst – mit dem Sinn und Zweck einer Bürgschaft argumentiert wird. Denn die Bürgschaft hat die Funktion, eben solche „unsicheren“ Vermögensverhältnissen abzusichern. Hierzu gehört „selbstverständlich“ auch das Risiko für den Bürgen, dass derjenige, für den er bürgt, eben nicht die Schulden tilgen kann. Woran das konkret liegt, ist unbeachtlich, da die Bürgschaft nicht nach den einzelnen Lebensstilen und -verhältnissen abstuft. Insofern ist dieser Irrtum des Bürgen, dass der Schuldner schon „reich sein wird“, ein Irrtum, der nichts selbst mit der Bürgschaft zu tun habt, sondern nur ein „externer“ Grund, der ihn erst zu der Bürgschaft veranlasst hat und somit ein unbeachtlicher und dem eigentlichen Problem vorgelagerter
Motivirrtum. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 139 und 7. Auflage, Habersack § 765 Rn. 37 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo