Anfechtung 119 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobby-Snowboarder S benötigt eine Absicherung für seinen Kredit. Dazu überredet S seinen Arbeitskollegen Bruno dazu eine Bürgschaft zu übernehmen. Da S über einen üppigen Lebensstil verfügt, denkt B, dass S vermögend ist und gibt gegenüber dem Gläubiger eine Bürgschaftserklärung ab. Als B erfährt, dass S arm ist, möchte seine Bürgschaftserklärung nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.
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Einordnung des Falls
Anfechtung 119 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 BGB findet auf den Bürgschaftsvertrag Anwendung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B unterlag einem Irrtum.
Ja, in der Tat!
3. Bei der Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft.
Ja!
4. Der Zweck der Bürgschaft schließt die Anfechtung durch den Bürgen nach § 119 Abs. 2 BGB aus.
Genau, so ist das!
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