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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist shoppingsüchtig und braucht einen Kredit. Bürge B erklärt sich schriftlich gegenüber demjenigen Unternehmen oder demjenigen Kaufmann, der dem S einen Kredit in Höhe von €10.000 gibt, bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen. S erhält bei der Geldgeber-Bank G einen Kredit unter Vorlage der Bürgschaft.

Einordnung des Falls

Auslegungsbedürftige Erklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erklärung des Bürgen B bedarf der Schriftform.

Ja!

Für die Willenserklärung des Bürgen gerichtet auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen (§ 766 S. 1 BGB). Wird die Schriftform nicht gewahrt, so ist die Willenserklärung des Bürgen als nichtig anzusehen (§ 125 S. 1 BGB). Die Erklärung des B bedarf der Schriftform (§ 766 S. 1 BGB). Die Annahme der Erklärung durch den G ist hingegen formfrei.

2. Das Schriftformerfordernis bezieht sich inhaltlich nur auf den Willen, die Bürgschaft zu übernehmen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die gesetzliche Anordnung der Schriftform bezweckt die Warnfunktion. Diesem Schutzzweck entsprechend bezieht sich die Schriftform inhaltlich auf alle für die Bürgschaftserklärung wesentlichen Umstände (Person des Gläubigers / Hauptschuldners, Bezeichnung der Hauptschuld, Verbürgungswille). Erforderlich ist, dass die wesentlichen Umstände zumindest bestimmbar sind (Bestimmtheitsgrundsatz). Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich alle essentialia negotii festsetzen.

3. Zur Bestimmung der essentialia negotii können auch Umstände außerhalb der Erklärung herangezogen werden.

Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung legt bei der Auslegung von formbedürftigen Willenserklärungen die Andeutungstheorie zugrunde. Danach können auch Umstände außerhalb der schriftlichen Erklärung zur Auslegung herangezogen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass diese in der schriftlichen Erklärung zumindest andeutungsweise Ausdruck finden. In der Urkunde wird der Darlehensgeber abstrakt beschrieben. Der äußere Umstand, dass G konkret der S das Darlehen gewährt, findet damit im Schriftstück anklang. Dem Formerfordernis wird entsprochen.

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FL

Flohm

13.3.2024, 13:31:05

m.M.n. müsste hier eine Blankobürgschaft vorliegen. Bei einer Blankobürgschaft kann entweder die Person des Gläubigers oder die zu sichernde Hauptschuld in der Bürgschaftsurkunde offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist die Person des Gläubigers noch nicht eingetragen. Es läge also eine Blankobürgschaft vor. Diese ist laut Looschelders nach neuer Rspr. formnichtig (Ausnahme: Ermächtigung zur Vervollständigung) und weil "die Tragweite der Verpflichtung dem Bürgen nicht klar vor Augen geführt wird" vgl. Loooschelders Schuldrecht BT §50 Rn. 23 Vielen Dank schon mal!

Charliefux

Charliefux

18.3.2024, 16:54:49

Hallo Flohm, bei einer Blankobürgschaft weiß der Bürge nicht, wie hoch die Forderung ist, für die er eintritt. Er leistet quasi eine Unterschrift unter einem noch nicht fertig ausgefüllten Bürgschaftsvertrag (=Blanko). Vorliegend steht fest, dass B sich für eine Summe von 10.000€ bezüglich einer Forderung die gegen S bestehen wird verbürgen möchte. Lediglich der Vertragspartner (Gläubiger des S) stand noch nicht fest.

VALA

Vanilla Latte

17.4.2024, 02:26:55

Das stimmt nicht. Bei einer Blankobürgschaft muss nur einer der Essentialia negotii vorliegen. Entweder der Gläubiger, Hauptschuldner oder die Höhe der Summe. Hier fehlt der Gläubiger. Die Bürgschaft ist dann nur bei Ermächtigung eines Dritten auf Ausfüllen der Bürgschaft wirksam.


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