Auslegungsbedürftige Erklärung
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist shoppingsüchtig und braucht einen Kredit. Bürge B erklärt sich schriftlich gegenüber demjenigen Unternehmen oder demjenigen Kaufmann, der dem S einen Kredit in Höhe von €10.000 gibt, bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen. S erhält bei der Geldgeber-Bank G einen Kredit unter Vorlage der Bürgschaft.
Einordnung des Falls
Auslegungsbedürftige Erklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erklärung des Bürgen B bedarf der Schriftform.
Ja!
2. Das Schriftformerfordernis bezieht sich inhaltlich nur auf den Willen, die Bürgschaft zu übernehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zur Bestimmung der essentialia negotii können auch Umstände außerhalb der Erklärung herangezogen werden.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs kostenlos testen
Flohm
13.3.2024, 13:31:05
m.M.n. müsste hier eine Blankobürgschaft vorliegen. Bei einer Blankobürgschaft kann entweder die Person des Gläubigers oder die zu sichernde Hauptschuld in der Bürgschaftsurkunde offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist die Person des Gläubigers noch nicht eingetragen. Es läge also eine Blankobürgschaft vor. Diese ist laut Looschelders nach neuer Rspr. formnichtig (Ausnahme: Ermächtigung zur Vervollständigung) und weil "die Tragweite der Verpflichtung dem Bürgen nicht klar vor Augen geführt wird" vgl. Loooschelders Schuldrecht BT §50 Rn. 23 Vielen Dank schon mal!
![Charliefux](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__vxnfwuanvhsmteimfzxpn.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Charliefux
18.3.2024, 16:54:49
Hallo Flohm, bei einer Blankobürgschaft weiß der Bürge nicht, wie hoch die Forderung ist, für die er eintritt. Er leistet quasi eine Unterschrift unter einem noch nicht fertig ausgefüllten Bürgschaftsvertrag (=Blanko). Vorliegend steht fest, dass B sich für eine Summe von 10.000€ bezüglich einer Forderung die gegen S bestehen wird verbürgen möchte. Lediglich der Vertragspartner (Gläubiger des S) stand noch nicht fest.
Vanilla Latte
17.4.2024, 02:26:55
Das stimmt nicht. Bei einer Blankobürgschaft muss nur einer der Essentialia negotii vorliegen. Entweder der Gläubiger, Hauptschuldner oder die Höhe der Summe. Hier fehlt der Gläubiger. Die Bürgschaft ist dann nur bei Ermächtigung eines Dritten auf Ausfüllen der Bürgschaft wirksam.