Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Auslegungsbedürftige Erklärung
Auslegungsbedürftige Erklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist shoppingsüchtig und braucht einen Kredit. Bürge B erklärt sich schriftlich gegenüber demjenigen Unternehmen oder demjenigen Kaufmann, der dem S einen Kredit in Höhe von €10.000 gibt, bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen. S erhält bei der Geldgeber-Bank G einen Kredit unter Vorlage der Bürgschaft.
Diesen Fall lösen 84,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Auslegungsbedürftige Erklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erklärung des Bürgen B bedarf der Schriftform.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Schriftformerfordernis bezieht sich inhaltlich nur auf den Willen, die Bürgschaft zu übernehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zur Bestimmung der essentialia negotii können auch Umstände außerhalb der Erklärung herangezogen werden.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
13.3.2024, 13:31:05
m.M.n. müsste hier eine
Blankobürgschaftvorliegen. Bei einer
Blankobürgschaftkann entweder die Person des Gläubigers oder die zu sichernde Hauptschuld in der Bürgschaftsurkunde offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist die Person des Gläubigers noch nicht eingetragen. Es läge also eine
Blankobürgschaftvor. Diese ist laut Looschelders nach neuer Rspr. formnichtig (Ausnahme: Ermächtigung zur Vervollständigung) und weil "die Tragweite der Verpflichtung dem Bürgen nicht klar vor Augen geführt wird" vgl. Loooschelders Schuldrecht BT §50 Rn. 23 Vielen Dank schon mal!
Charliefux
18.3.2024, 16:54:49
Hallo Flohm, bei einer
Blankobürgschaftweiß der Bürge nicht, wie hoch die Forderung ist, für die er eintritt. Er leistet quasi eine Unterschrift unter einem noch nicht fertig ausgefüllten
Bürgschaftsvertrag(=Blanko). Vorliegend steht fest, dass B sich für eine Summe von 10.000€ bezüglich einer Forderung die gegen S bestehen wird verbürgen möchte. Lediglich der Vertragspartner (Gläubiger des S) stand noch nicht fest.
Vanilla Latte
17.4.2024, 02:26:55
Das stimmt nicht. Bei einer
Blankobürgschaftmuss nur einer der Essentialia negotii vorliegen. Entweder der Gläubiger, Hauptschuldner oder die Höhe der Summe. Hier fehlt der Gläubiger. Die Bürgschaft ist dann nur bei Ermächtigung eines Dritten auf Ausfüllen der Bürgschaft wirksam.
Simon
8.8.2024, 22:21:24
Ich würde hier auch zumindest die Parallele zur
Blankobürgschaftziehen. Allerdings kann man m.E. die §§ 164 ff. BGB analog anwenden, da B den S
konkludentermächtigt hat, den Gläubiger auszuwählen. Da diese Ermächtigung auch ausdrücklich in der schriftlichen Bürgschaftsurkunde niedergelegt ist, ist sie nicht nach §§ 766 S. 1, 125 S. 1 BGB nichtig.
Lorenz
7.11.2024, 15:05:10
@[Vanilla Latte](217055) das mag dogmatisch stimmen, ist aber in der Praxis witzlos. Ähnlich wie bei einem Blankoscheck. Ich kann jeweils 10.000.000.000 € drauf schreiben. Ist aber das Papier nicht wert, wenn es keinen Unterzeichner gibt.