Begriff der prozessualen Tat 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T streckt O mit einem Faustschlag nieder und beschimpft sie dabei wüst.

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Einordnung des Falls

Begriff der prozessualen Tat 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es handelt sich um eine prozessuale Tat.

Ja, in der Tat!

Nach allgemeiner Meinung ist eine prozessuale Tat immer dann anzunehmen, wenn der durch die Anklage bezeichnete geschichtliche Vorgang nach der Lebensauffassung eine Einheit darstellt, deren Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörigen Geschehens führen würde. Es kommt dabei nicht so sehr auf die rechtliche Beurteilung, sondern vielmehr auf das tatsächliche Geschehen an. Maßgebend sind Ort und Zeit der Tat, Tatobjekt und Verhalten des Täters, insbesondere seine Angriffsrichtung.
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2. Der materiell-rechtliche Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) und der prozessuale Tatbegriff (§ 264 StPO) sind identisch.

Nein!

Der verfahrensrechtliche Tatbegriff der Strafprozessordung ist grundsätzlich nicht identisch mit dem materiell-rechtlichen des StGB. Allerdings enthält eine in Tateinheit (§ 52 StGB) begangene Tat regelmäßig auch eine prozessuale Tat (§ 264 StPO).
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