Einigung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Grafik „Die Impfung“ bestellt werden soll.
Einordnung des Falls
Einigung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einigung (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB) muss sich auf eine konkrete Sache beziehen.
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Ja, in der Tat!
2. V und G haben sich auf eine konkrete Sache als Pfandgegenstand geeinigt.
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Ja!
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🦊²
19.12.2022, 18:37:07
Hi, ein par Fälle zum PfändungspfandR wären toll! (§804 ZPO)

Lukas_Mengestu
21.12.2022, 12:52:48
Danke Fuchs², das nehmen wir noch auf unsere To-Do-Liste mit auf :-)
Dogu
1.12.2023, 11:46:46
Muss die Sache bereits existieren oder kann ein Pfandrecht für eine herzustellende Sache bestellt werden, solange diese konkretisiert ist?
Dogu
1.12.2023, 11:47:46
Hat sich erledigt. Scheitert ja an der Übergabe.
Leo Lee
2.12.2023, 17:44:32
Hallo Dogu, genauso ist es! Beim Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB ist eine „physische“ Übergabe – und damit auch die Existenz einer solchen Sache – entscheidend, weshalb diese Pfandart „Faustpfandrecht“ heißt. Und weil es wegen dieser Tatsache keine Regelung gibt, die vergleichbar ist mit dem § 930 BGB (wo auch ein sog. antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis möglich ist an einer noch „zu kommenden Sache“), hat das Pfandrecht seine Bedeutung im modernen Rechtsverkehr verloren und wurde durch den § 930 BGB immer weiter verdrängt. Ergänzend kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, § 1205 Rn. 12 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
2.12.2023, 18:04:48
Danke :)
Leo Lee
2.12.2023, 18:05:56
Sehr gerne :)!