+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Grafik „Die Impfung“ bestellt werden soll.

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Einordnung des Falls

Einigung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einigung (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB) muss sich auf eine konkrete Sache beziehen.

Ja, in der Tat!

Nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger darüber erforderlich, dass ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll. Es handelt sich dabei um einen formfrei gültigen, abstrakt dinglichen Vertrag, der sich nur auf die Pfandrechtsbestellung bezieht. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist der Gesetzgeber von der Verpfändung einzelner Sachen ausgegangen. Auch die Festlegung einer Sachgesamtheit als Pfandgegenstand möglich. Es müssen dann aber hinsichtlich jeder einzelnen Sache die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung vorliegen.
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2. V und G haben sich auf eine konkrete Sache als Pfandgegenstand geeinigt.

Ja!

V und G haben als Pfandgegenstand Vs Grafik „Die Impfung“ benannt und sich somit auf eine bestimmte Sache geeinigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

19.12.2022, 18:37:07

Hi, ein par Fälle zum PfändungspfandR wären toll! (§804 ZPO)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2022, 12:52:48

Danke Fuchs², das nehmen wir noch auf unsere To-Do-Liste mit auf :-)

Dogu

Dogu

1.12.2023, 11:46:46

Muss die Sache bereits existieren oder kann ein Pfandrecht für eine herzustellende Sache bestellt werden, solange diese konkretisiert ist?

Dogu

Dogu

1.12.2023, 11:47:46

Hat sich erledigt. Scheitert ja an der Übergabe.

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 17:44:32

Hallo Dogu, genauso ist es! Beim Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB ist eine „physische“ Übergabe – und damit auch die Existenz einer solchen Sache – entscheidend, weshalb diese Pfandart „Faustpfandrecht“ heißt. Und weil es wegen dieser Tatsache keine Regelung gibt, die vergleichbar ist mit dem § 930 BGB (wo auch ein sog. antizipiertes

Besitzmittlungsverhältnis

möglich ist an einer noch „zu kommenden Sache“), hat das Pfandrecht seine Bedeutung im modernen Rechtsverkehr verloren und wurde durch den § 930 BGB immer weiter verdrängt. Ergänzend kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, § 1205 Rn. 12 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

2.12.2023, 18:04:48

Danke :)

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 18:05:56

Sehr gerne :)!


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