Einigung 1

21. November 2024

4,8(5.247 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Grafik „Die Impfung“ bestellt werden soll.

Diesen Fall lösen 96,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Einigung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einigung (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB) muss sich auf eine konkrete Sache beziehen.

Ja, in der Tat!

Nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger darüber erforderlich, dass ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll. Es handelt sich dabei um einen formfrei gültigen, abstrakt dinglichen Vertrag, der sich nur auf die Pfandrechtsbestellung bezieht. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist der Gesetzgeber von der Verpfändung einzelner Sachen ausgegangen. Auch die Festlegung einer Sachgesamtheit als Pfandgegenstand möglich. Es müssen dann aber hinsichtlich jeder einzelnen Sache die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung vorliegen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. V und G haben sich auf eine konkrete Sache als Pfandgegenstand geeinigt.

Ja!

V und G haben als Pfandgegenstand Vs Grafik „Die Impfung“ benannt und sich somit auf eine bestimmte Sache geeinigt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

19.12.2022, 18:37:07

Hi, ein par Fälle zum PfändungspfandR wären toll! (§804 ZPO)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2022, 12:52:48

Danke Fuchs², das nehmen wir noch auf unsere To-Do-Liste mit auf :-)

Dogu

Dogu

1.12.2023, 11:46:46

Muss die Sache bereits existieren oder kann ein Pfandrecht für eine herzustellende Sache bestellt werden, solange diese konkretisiert ist?

Dogu

Dogu

1.12.2023, 11:47:46

Hat sich erledigt. Scheitert ja an der Übergabe.

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 17:44:32

Hallo Dogu, genauso ist es! Beim Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB ist eine „physische“ Übergabe – und damit auch die Existenz einer solchen Sache – entscheidend, weshalb diese Pfandart „Faustpfandrecht“ heißt. Und weil es wegen dieser Tatsache keine Regelung gibt, die vergleichbar ist mit dem § 930 BGB (wo auch ein sog. antizipiertes

Besitzmittlungsverhältnis

möglich ist an einer noch „zu kommenden Sache“), hat das Pfandrecht seine Bedeutung im modernen Rechtsverkehr verloren und wurde durch den § 930 BGB immer weiter verdrängt. Ergänzend kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, § 1205 Rn. 12 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

2.12.2023, 18:04:48

Danke :)

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 18:05:56

Sehr gerne :)!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen