[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Grafik „Die Impfung“ bestellt werden soll.

Einordnung des Falls

Einigung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einigung (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB) muss sich auf eine konkrete Sache beziehen.

Ja, in der Tat!

Nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger darüber erforderlich, dass ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll. Es handelt sich dabei um einen formfrei gültigen, abstrakt dinglichen Vertrag, der sich nur auf die Pfandrechtsbestellung bezieht. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist der Gesetzgeber von der Verpfändung einzelner Sachen ausgegangen. Auch die Festlegung einer Sachgesamtheit als Pfandgegenstand möglich. Es müssen dann aber hinsichtlich jeder einzelnen Sache die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung vorliegen.

2. V und G haben sich auf eine konkrete Sache als Pfandgegenstand geeinigt.

Ja!

V und G haben als Pfandgegenstand Vs Grafik „Die Impfung“ benannt und sich somit auf eine bestimmte Sache geeinigt.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024