Abgrenzung Warnung Drohung 3

4. April 2025

4 Kommentare

4,8(2.560 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sucht seine Freundin O auf und warnt diese davor, dass M jemanden beauftragen wird, um O zu töten. Wenn O dem T aber €100 gebe, könnte er das Geld an M weitergeben, um diesen zu besänftigen. O gibt T das Geld, das dieser an M weitergibt.

Diesen Fall lösen 55,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Warnung Drohung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T der O mit einem empfindlichen Übel gedroht?

Nein, das trifft nicht zu!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Auch in dem vorliegenden Fall gibt T zwar vor, dass er das Übel verhindern kann. Er gibt aber wiederum nicht vor, dass er mit dem angedrohten Übel in irgendeiner Verbindung stehe und diese von seinem Willen abhängig sei. Denk daran: Bei der Auslegung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lerne also nicht Sachverhaltskonstellationen auswendig, sondern mach Dir den dahinterstehenden rechtlichen Maßstab klar!
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurakatze1987

Jurakatze1987

25.1.2024, 20:27:26

Wenn jemand so etwas sagt, dass er jmd. durch 100 E besänftigen kann, steht er in Verbindung mit der Person. Das reduziert die Be

drohung

lediglich auf die Grammatik und die Formulierung. Gemeint ist das Gleiche. Und der Genötigte würde es auch genauso verstehen. Das ist lehensferner Schwachsinn.

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 18:50:21

Hallo Jurakatze1987, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man der Meinung sein, der Fall sei lebensfern. Wir würden allerdings insofern um Nachsicht bitten, als wir versuchen, so viele Konstellationen wie möglich in den Einheiten zu behandeln, damit die Nutzer und Nutzerinnen ggf. die erforderliche Transferleistungen erbringen können. Dies erfordert auf der Kehrseite natürlich, dass man gelegentlich eben auch mit „skurrilen“ Konstellationen konfrontiert wird, damit man die Nuancen erkennt und entsprechend derer subsumiert. Wir bitten an dieser Stelle nochmal um Verständnis und Nachsicht und hoffen, dass dafür die anderen Fälle durch ihre Lebensnähe überzeugen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JC1909

jc1909

2.1.2025, 13:36:29

Wäre das verhalten dann ein Betrug, oder liegt hier ein Fall der bewussten Selbstschädigung vor?

Simon

Simon

21.3.2025, 12:32:00

Ich weiß jetzt nicht, ob das totaler Unfug ist, aber ich hab mir Folgendes gedacht: A. Strafbarkeit des Vordermannes T nach §§ 253 I, 255 (-) mangels eigener

Drohung

B. Strafbarkeit des Hintermannes M nach §§ 253 I, 255, 25 I Alt. 2 I.

Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand a)

Drohung

mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Zwar hat M dem O nicht selber gedroht, möglicherweise können ihm aber die Aussagen des T über § 25 I Alt. 2 im Wege der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden. Dazu bedürfte es einer unterlegenen Stellung des T als Vordermann und einer Einwirkungshandlung des M als überlegenem Hintermann. T hat hier keine

Drohung

ausgesprochen, da er nicht vorgab, dass die Herbeiführung des Übels von seinem Willen abhängt (s.o.). Insofern wies er ein Strafbarkeitsdefizit und damit eine unterlegene Stellung auf. M hat T zu seinen Aussagen bewogen und damit eine Einwirkungshandlung vorgenommen. Fraglich ist seine überlegene Stellung kraft Tatherrschaft. Hier ist der Sachverhalt etwas dünn, aber unterstellt, der M ist der "Mafiaboss", hielte er die Tatbestandsverwirklichung dadurch in den Händen, dass er den T durch dessen Eingliederung in den Organisationsapparat steuert. Insofern ist T bloße "Marionette" des M, der im Hintergrund die Fäden zieht. Er war Zentralgestalt des Geschehens und konnte die Tat nach seinem Willen ablaufen lassen oder hemmen. Vlt. kann man auch auf den Rechtsgedanken des § 164 I BGB abstellen und damit argumentieren, dass sich T dem M faktisch unterordnet und bei wertender Betrachtung nur als sein verlängerter Arm agiert. Damit liegen die Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB vor, sodass die Aussagen des T dem M zuzurechnen sind und eine

Drohung

des M vorliegt. b)

Nötigungserfolg

, (

Vermögensverfügung

,)

nötigung

sspezifischer Zusammenhang und Vermögens

schaden

ebenfalls (+) 2. Subjektiver Tatbestand a)

Vorsatz

(auch bezüglich der Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft) (+) b)

Absicht stoffgleicher Bereicherung

(+) 3.

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

und diesbezüglicher

Vorsatz

(+) II.

Rechtswidrigkeit

und Schuld (+) C. Strafbarkeit des Vordermannes T wegen Beihilfe zur räuberischen

Erpressung

in mittelbarer Täterschaft nach §§ 253 I, 255, 25 I Alt. 2, 27 I.

Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand a)

Vorsätzlich

e

rechtswidrig

e Haupttat des M (+), s.o. b)

Hilfeleisten

Indem T die

Drohung

des M aussprach, erbrachte er den Tatbeitrag, der M über § 25 I Alt. 2 zugerechnet wurde. Dadurch hat er die Tat des M ermöglicht und ihm Hilfe geleistet i.S.d. § 27. 2. Subjektiver Tatbestand, insbesondere

doppelter Gehilfenvorsatz

(+) II.

Rechtswidrigkeit

und Schuld (+) Wäre lieb, wenn mir jemand sagen könnte, ob man das in der Klausur so aufbauen könnte bzw. wo mein Denkfehler liegt :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen