Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Abgrenzung Warnung Drohung 3
Abgrenzung Warnung Drohung 3
10. Juni 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (2.825 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T sucht seine Freundin O auf und warnt diese davor, dass M jemanden beauftragen wird, um O zu töten. Wenn O dem T aber €100 gebe, könnte er das Geld an M weitergeben, um diesen zu besänftigen. O gibt T das Geld, das dieser an M weitergibt.
Diesen Fall lösen 54,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Warnung Drohung 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T der O mit einem empfindlichen Übel gedroht?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurakatze1987
25.1.2024, 20:27:26
Wenn jemand so etwas sagt, dass er jmd. durch 100 E besänftigen kann, steht er in Verbindung mit der Person. Das reduziert die Be
drohunglediglich auf die Grammatik und die Formulierung. Gemeint ist das Gleiche. Und der Genötigte würde es auch genauso verstehen. Das ist lehensferner Schwachsinn.
Leo Lee
27.1.2024, 18:50:21
Hallo Jurakatze1987, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man der Meinung sein, der Fall sei lebensfern. Wir würden allerdings insofern um Nachsicht bitten, als wir versuchen, so viele Konstellationen wie möglich in den Einheiten zu behandeln, damit die Nutzer und Nutzerinnen ggf. die
erforderliche Transferleistungen erbringen können. Dies erfordert auf der Kehrseite natürlich, dass man gelegentlich eben auch mit „skurrilen“ Konstellationen konfrontiert wird, damit man die Nuancen erkennt und entsprechend derer subsumiert. Wir bitten an dieser Stelle nochmal um Verständnis und Nachsicht und hoffen, dass dafür die anderen Fälle durch ihre Lebensnähe überzeugen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jc1909
2.1.2025, 13:36:29
Wäre das verhalten dann ein Betrug, oder liegt hier ein Fall der bewussten Selbstschädigung vor?
Vincent
8.5.2025, 12:37:34
Wüsste nicht wieso hier ein Betrug einschlägig wäre. Aus dem Sachverhalt geht ja gar nicht hervor, dass das Ganze gelogen ist, zumal er das
Geldja tatsächlich weitergibt.

Simon
21.3.2025, 12:32:00
Ich weiß jetzt nicht, ob das totaler Unfug ist, aber ich hab mir Folgendes gedacht: A. Strafbarkeit des Vordermannes T nach §
§ 253I, 255 (-) mangels eigener
DrohungB. Strafbarkeit des Hintermannes M nach §
§ 253I, 255, 25 I Alt. 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a)
Drohungmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Zwar hat M dem O nicht selber gedroht, möglicherweise können ihm aber die Aussagen des T über § 25 I Alt. 2 im Wege der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden. Dazu bedürfte es einer unterlegenen Stellung des T als Vordermann und einer Einwirkungshandlung des M als überlegenem Hintermann. T hat hier keine
Drohungausgesprochen, da er nicht vorgab, dass die Herbeiführung des Übels von seinem Willen abhängt (s.o.). Insofern wies er ein Strafbarkeitsdefizit und damit eine unterlegene Stellung auf. M hat T zu seinen Aussagen bewogen und damit eine Einwirkungshandlung vorgenommen. Fraglich ist seine überlegene Stellung kraft Tatherrschaft. Hier ist der Sachverhalt etwas dünn, aber unterstellt, der M ist der "Mafiaboss", hielte er die Tatbestandsverwirklichung dadurch in den Händen, dass er den T durch dessen Eingliederung in den Organisationsapparat steuert. Insofern ist T bloße "Marionette" des M, der im Hintergrund die Fäden zieht. Er war Zentralgestalt des Geschehens und konnte die Tat nach seinem Willen ablaufen lassen oder hemmen. Vlt. kann man auch auf den Rechtsgedanken des § 164 I BGB abstellen und damit argumentieren, dass sich T dem M faktisch unterordnet und bei wertender Betrachtung nur als sein verlängerter Arm agiert. Damit liegen die Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB vor, sodass die Aussagen des T dem M zuzurechnen sind und eine
Drohungdes M vorliegt. b)
Nötigungserfolg, (
Vermögensverfügung,)
nötigungsspezifischer Zusammenhang und Vermögensschaden ebenfalls (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (auch bezüglich der Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft) (+) b)
Absicht stoffgleicher Bereicherung(+) 3.
Rechtswidrigkeit der Bereicherungund diesbezüglicher Vorsatz (+) II.
Rechtswidrigkeitund
Schuld(+) C. Strafbarkeit des Vordermannes T wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung in mittelbarer Täterschaft nach §
§ 253I, 255, 25 I Alt. 2, 27 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a)
Vorsätzliche
rechtswidrige Haupttat des M (+), s.o. b)
HilfeleistenIndem T die
Drohungdes M aussprach, erbrachte er den Tatbeitrag, der M über § 25 I Alt. 2 zugerechnet wurde. Dadurch hat er die Tat des M ermöglicht und ihm Hilfe geleistet i.S.d. § 27. 2. Subjektiver Tatbestand, insbesondere
doppelter Gehilfenvorsatz(+) II.
Rechtswidrigkeitund
Schuld(+) Wäre lieb, wenn mir jemand sagen könnte, ob man das in der Klausur so aufbauen könnte bzw. wo mein Denkfehler liegt :)

Christine
21.5.2025, 19:55:23
Könntest du grds. so aufbauen, würde ich mal behaupten. Problematisch für mich erscheint jedoch die
Drohungbzw. die Zurechnung der
Drohung. Es liegt für mich nur eine Warnung vor und keine
Drohungvor. Zudem hat der T ja auch nicht auf Geheiß der M die O gewarnt - das wäre ja auch widersinnig, weil die O dann ja vorgewarnt wäre - sondern ihr lediglich vorgeschlagen, dass T der M die 100€ gibt um die M zu beschwichtigen. Sehe da schlicht weder
Drohungnoch Vorsatz bei der M, dafür ist der SV zu dünn. Würde da noch drinnen stehen, dass der T dazu beauftragt war o.ä., dann wäre ich ganz bei dir :)