Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.
Einordnung des Falls
Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Genau, so ist das!
2. Im Hinblick auf die Gefahren, die von dem Haus ausgingen, lag für T Leistungsnähe vor.
Ja, in der Tat!
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Philippe
28.8.2022, 14:55:00
Achtung: nach jedenfalls tvA ist diese Konstruktion nicht auf die Pflichten aus § 241 II BGB beschränkt. Auch die Verletzung von Leistungspflichten kann den Dritten hiernach zum Schadensersatz berechtigen. Gerade im Mietrecht ist dies wegen der Garantiehaftung für anfängliche Mängel relevant.
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Nora Mommsen
8.9.2022, 15:12:02
Hallo Phillipe, danke für den Hinweis. Das sollte tatsächlich auch gar nicht anders dargestellt werden. Wir haben die Formulierung etwas überarbeitet, sodass klar wird dass grundsätzlich alle Pflichtverletzungen relevant werden können. Nur der Primäranspruch kann nicht über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erlangt werden. Wird die Hauptleistungspflicht verletzt, kann dies aber durch den Dritten geltend gemacht werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team