Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen
Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.
Diesen Fall lösen 98,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Hinblick auf die Gefahren, die von dem Haus ausgingen, lag für T Leistungsnähe vor.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
28.8.2022, 14:55:00
Achtung: nach jedenfalls tvA ist diese Konstruktion nicht auf die Pflichten aus § 241 II BGB beschränkt. Auch die Verletzung von
Leistungspflichtenkann den Dritten hiernach zum Schadensersatz berechtigen. Gerade im Mietrecht ist dies wegen der Garantiehaftung für anfängliche Mängel relevant.
Nora Mommsen
8.9.2022, 15:12:02
Hallo Phillipe, danke für den Hinweis. Das sollte
tatsächlich auch gar nicht anders dargestellt werden. Wir haben die Formulierung etwas überarbeitet, sodass klar wird dass grundsätzlich alle Pflichtverletzungen relevant werden können. Nur der Primäranspruch kann nicht über den
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Drittererlangt werden. Wird die Hauptleistungspflicht verletzt, kann dies aber durch den Dritten geltend gemacht werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
paulmachtexamen
28.8.2024, 19:11:52
Warum ist die Anspruchsgrundlage hier nicht § 536a I iVm Grundsätzen über den
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
Leo Lee
1.9.2024, 10:41:47
Hallo paulmachtexamen, vielen Dank für den sehr guten und wichtigen Hinweis! In der
Tatkönnte man auch 536a mit dem VSD verbinden; wir haben dies hier aus didaktischen Gründen weggelassen, um das Kapitel nicht mit "fremden" Rechtsgebieten und "Sondernormen" zu "überfrachten" :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo