Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen

Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen

26. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.

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Einordnung des Falls

Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.

Genau, so ist das!

Zunächst muss ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen. Die Einbeziehung nach dem VSD setzt sodann (1) Leistungsnähe des Dritten, (2) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, (3) Erkennbarkeit für den Schuldner und (4) Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. LeGES: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Für Lateinliebhaber: Leges ist der Plural von "lex" und bedeutet übersetzt "Gesetze".
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2. Im Hinblick auf die Gefahren, die von dem Haus ausgingen, lag für T Leistungsnähe vor.

Ja, in der Tat!

Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger. Zu fragen ist, ob der Dritte mit der Gefahr der Pflichtverletzung typischerweise ebenso in Berührung kam wie der Gläubiger selbst. Nach h.M. wird vom VSD nicht nur die Pflicht erfasst, die Rechtsgüter des anderen zu schützen (§ 241 Abs. 2 BGB) sondern auch Hauptleistungspflichten. T und M wohnen zusammen in der Wohnung. Insofern kommt nicht nur M selbst mit der geschuldeten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung, sondern auch T. Denn diese hält sich dauerhaft in der Wohnung auf. Auch wenn nach h.M. über den VSD Schadensersatz wegen Verletzung von Hauptleistungspflichten geltend gemacht werden kann, gilt dies nicht für den Primäranspruch. Dieser kann niemals über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend gemacht werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Philippe

28.8.2022, 14:55:00

Achtung: nach jedenfalls tvA ist diese Konstruktion nicht auf die Pflichten aus § 241 II BGB beschränkt. Auch die Verletzung von

Leistungspflichten

kann den Dritten hiernach zum Schadensersatz berechtigen. Gerade im Mietrecht ist dies wegen der Garantiehaftung für anfängliche Mängel relevant.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 15:12:02

Hallo Phillipe, danke für den Hinweis. Das sollte

tat

sächlich auch gar nicht anders dargestellt werden. Wir haben die Formulierung etwas überarbeitet, sodass klar wird dass grundsätzlich alle Pflichtverletzungen relevant werden können. Nur der Primäranspruch kann nicht über den

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

erlangt werden. Wird die Hauptleistungspflicht verletzt, kann dies aber durch den Dritten geltend gemacht werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

paulmachtexamen

paulmachtexamen

28.8.2024, 19:11:52

Warum ist die Anspruchsgrundlage hier nicht § 536a I iVm Grundsätzen über den

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

?

LELEE

Leo Lee

1.9.2024, 10:41:47

Hallo paulmachtexamen, vielen Dank für den sehr guten und wichtigen Hinweis! In der

Tat

könnte man auch 536a mit dem VSD verbinden; wir haben dies hier aus didaktischen Gründen weggelassen, um das Kapitel nicht mit "fremden" Rechtsgebieten und "Sondernormen" zu "überfrachten" :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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