Leistungsnähe II - Gäste
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M lebt in einer Kreuzberger Wohnung, die er von Hausbesitzerin H gemietet hat. Regelmäßig lädt er Freunde zum Kochen ein. Als seine Freundin F sich nach einem köstlichen Mahl auf den Heimweg macht, tritt sie auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.
Einordnung des Falls
Leistungsnähe II - Gäste
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja!
2. Im Hinblick auf die Gefahren, die von dem Haus ausgingen, lag für F Leistungsnähe vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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ahimes
7.5.2023, 14:45:34
Lässt sich hier nicht auch anders argumentieren? Lt. Sachverhalt sind doch M und F ein Paar. Dann wäre doch denkbar, dass F als Freundin des M öfters in das Haus ein und ausgeht. Ich wäre ggf an anderer Stelle aus der Prüfung rausgegangen. Vlt erst bei Erkennbarkeit für den Schuldner.... liege ich jetzt ganz falsch ?
se.si.sc
7.5.2023, 18:46:48
Das kann man sicherlich mit entsprechender Begründung in der Klausur so vertreten. Die Abgrenzung ist auch in der Rspr nicht unumstritten: Während mit dem Mieter in der Wohnung lebende Personen zweifelsfrei erfasst sein sollen (zB Kleinkinder, auch wenn sie später erst geboren werden), geht es bei nicht ehelichen Lebenspartnern in einen Graubereich (insoweit str). Bloße Gäste/Besucher sollen jedenfalls mangels "gesteigertem Kontakt" nicht geschützt sein. Bei detailliertem Interesse kommst du an einem Blick in den Kommentar nicht herum (bei § 328 BGB wird man meist fündig). Die dort zitierten Entscheidungen sind allerdings oft Jahrzehnte alt, möglicherweise hätte sich gerade an der Einschätzung der Leistungsnähe bei Freund/Freundin heutzutage etwas geändert.
QuiGonTim
13.3.2024, 08:47:03
Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Wohnung umfasst die Entfaltung der Persönlichkeit in einem privaten Rahmen. Dazu zählt grundsätzlich auch, dass Empfangen von Gästen und damit den deren Wege durch das Treppenhaus. Sie kommen mit der Leistung also bestimmungsgemäße genauso in Berührung wie der Mieter. Damit besteht die Leistungsnähe. (Absatz) Problematisch erscheint vielmehr das Einbeziehungsinteresse des Gläubigers. Dieses muss ein rechtlich begründetes sein. F und M sind bloß Freunde („Freundin“ ist hier wohl eher platonisch zu verstehen). Private Einladungen zum gemeinsamen Kochen und Essen sind regelmäßig bloße Gefälligkeitsverhältnisse und eben keine Schuldverhältnisse. Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend anders sein sollte, bestehen nicht. M hat gegenüber F keine besonderen rechtlichen Pflichten. Insbesondere hat er nicht im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung für das Wohl und Wehe der F einzustehen. Ein Einbeziehungsinteresse des M liegt demnach nicht vor.
hagenhubl
5.5.2024, 12:05:51
Anderseits ist es doch auch üblich, dass der Mieter Besuch empfangen darf. Damit muss der Vermieter rechnen.