Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB (PRRS-Virus)
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB (PRRS-Virus)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft für ihre Mastferkel-Zucht Sperma bei V. V bewirbt ihren Eberbestand als „PRRS-Virus-unverdächtig“. K setzt das Sperma in ihre Sauen ein. Danach informiert V sie, ihr Bestand sei PRRS-verseucht. Eine Infektion führt zu Totgeburten und ist auch für die Sauen lebensgefährlich.
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Einordnung des Falls
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB (PRRS-Virus)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Ebersperma geschlossen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das gelieferte Sperma hat einen Sachmangel, da es von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
3. Eine Sache hat einen Sachmangel, wenn sie sich nicht für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
4. Das Sperma hat einen Sachmangel, da es sich nicht für die "nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung" eignet (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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