Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt. M errichtet die Mauer.
Einordnung des Falls
Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E erwirbt das Eigentum an den Steinen durch rechtsgeschäftliche Übereignung (§ 929 S. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Ist E nach Errichtung der Mauer Eigentümer der Steine?
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Ja, in der Tat!
3. Steht L gegen E nach Ansicht der Rechtsprechung ein Entschädigungsanspruch zu (§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
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Nein!
4. Die h.L. stellt dagegen darauf ab, ob ein rechtsgeschäftlicher und insbesondere ein gutgläubiger Erwerb möglich wäre.
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Genau, so ist das!
5. Hätte E das Eigentum an den Steinen durch Rechtsgeschäft erwerben können?
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6. Nach Ansicht der h.L. steht L ein Entschädigungsanspruch (§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) gegen E zu.
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evanici
15.9.2023, 17:02:36
Diese Legitimation über § 185 hat mich ein wenig verwirrt... Wie erkläre ich, dass M nicht nur sein Anwartschaftsrecht an E überträgt oder hat E am Ende einfach nur gutgläubig lastenfrei (ohne das Sicherungsrecht des L als Belastung mit dem Recht eines Dritten in Gestalt des Eigentumsvorbehalts i.S.d. § 936 I) erworben, aber direkt nach § 929 S. 1 und gerade nicht i.V.m. § 932 I 1?
Leo Lee
16.9.2023, 13:19:55
Hallo evanici, in der Tat kann das etwas verwirrend sein. Beachte allerdings, dass wir hier nicht auf das Anwartschaftsrecht zurückgreifen müssen, denn lt. der H.L. kommt es nur darauf an, ob der jetzige Eigentümer - ungeachtet eines Anwartschaftsrechts - die Sache rechtmäßig hätte erwerben können. Weil vorliegend der E die Steine rechtmäßig hätte erwerben können (weil der M durch die Ermächtigung gem. § 185 I BGB Verfügungsbefugnis hatte), gibt es auch nach der h.L. keinen Bereicherungsanspruch nach 951 i.V.m. der Eingriffskondiktion. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo.BGB, 9. Auflage Füller § 951 Rn. 21 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo