Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt. M errichtet die Mauer.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E erwirbt das Eigentum an den Steinen durch rechtsgeschäftliche Übereignung (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist E nach Errichtung der Mauer Eigentümer der Steine?
Ja, in der Tat!
3. Steht L gegen E nach Ansicht der Rechtsprechung ein Entschädigungsanspruch zu (§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Nein!
4. Die h.L. stellt dagegen darauf ab, ob ein rechtsgeschäftlicher und insbesondere ein gutgläubiger Erwerb möglich wäre.
Genau, so ist das!
5. Hätte E das Eigentum an den Steinen durch Rechtsgeschäft erwerben können?
Ja, in der Tat!
6. Nach Ansicht der h.L. steht L ein Entschädigungsanspruch (§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) gegen E zu.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
15.9.2023, 17:02:36
Diese Legitimation über § 185 hat mich ein wenig verwirrt... Wie erkläre ich, dass M nicht nur sein
Anwartschaftsrechtan E überträgt oder hat E am Ende einfach nur gutgläubig lastenfrei (ohne das Sicherungsrecht des L als Belastung mit dem Recht eines Dritten in Gestalt des Eigentumsvorbehalts i.S.d. § 936 I) erworben, aber direkt nach § 929 S. 1 und gerade nicht i.V.m. §
932I 1?
Leo Lee
16.9.2023, 13:19:55
Hallo evanici, in der Tat kann das etwas verwirrend sein. Beachte allerdings, dass wir hier nicht auf das
Anwartschaftsrechtzurückgreifen müssen, denn lt. der H.L. kommt es nur darauf an, ob der jetzige Eigentümer - ungeachtet eines
Anwartschaftsrechts - die Sache rechtmäßig hätte erwerben können. Weil vorliegend der E die Steine rechtmäßig hätte erwerben können (weil der M durch die Ermächtigung gem. § 185 I BGB
Verfügungsbefugnishatte), gibt es auch nach der h.L. keinen Bereicherungsanspruch nach 951 i.V.m. der
Eingriffskondiktion. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo.BGB, 9. Auflage Füller § 951 Rn. 21 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Api M.
24.1.2024, 14:27:53
Könnte man hier nicht von einer
konkludenten Einigung bzgl. des Eigentumsübergangs ausgehen? Damit hätte man die Einigung. Die Übergabe ist mit der Bebauung erfolgt, Einigsein ist mangels entgegenstehender Angaben von auszugehen. Die
Verfügungsbefugnisergibt sich aus § 185 I. Damit wäre der Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 erfolgt.
Paulah
22.6.2024, 14:49:26
Im Entschädigungsanspruch im letzten Maßstab fehlt ein u.
Leo Lee
23.6.2024, 09:14:45
Hallo Paulah, vielen Dank für den Hinweis! Sehr gerne schenken wir dir (auch außerhalb der Weihnachtszeit) ein U. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weitere Geschenkewünsche von dir ;)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo