Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
30. August 2025
13 Kommentare
4,6 ★ (23.678 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt, möchte ihn respektieren und deshalb zunächst nicht rechtsgeschäftlich Eigentum an den Steinen erwerben. M errichtet die Mauer.
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