Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt. M errichtet die Mauer.

Einordnung des Falls

Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E erwirbt das Eigentum an den Steinen durch rechtsgeschäftliche Übereignung (§ 929 S. 1 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers.Hier einigen sich E und M nicht darüber, dass E Eigentümer der Steine werden soll. Stattdessen kommt ein Eigentumserwerb kraft Gesetz nach § 946 BGB in Betracht.

2. Ist E nach Errichtung der Mauer Eigentümer der Steine?

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Ja, in der Tat!

Es kommt ein Eigentumserwerb kraft Gesetz nach § 946 BGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist alles, was mit dem Grund und Boden fest verbunden wurde (§ 94 Abs. 1 BGB).Bei der Errichtung der Mauer wurden die Steine fest mit dem Grund und Boden des Grundstücks des E verbunden. Damit sind die Steine wesentlicher Bestandteil des Grundstücks von E.

3. Steht L gegen E nach Ansicht der Rechtsprechung ein Entschädigungsanspruch zu (§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

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Nein!

Zwischen L und E kommt lediglich eine Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) in Betracht. Nach Ansicht des BGH ist allerdings auch im Rahmen des Ausgleichsanspruchs des § 951 Abs. 1 S. 1 BGB zu beachten, dass die Nichtleistungskondiktion ausscheidet, wenn Leistungsbeziehungen vorliegen. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.L hat die Steine an M geliefert, um seine Pflichten aus dem Liefervertrag zu erfüllen. M hat wiederrum die Mauer auf dem Grundstück des E gebaut, um seine Pflichten aus dem Werkvertrag zu erfüllen. Es liegen also vorrangige Leistungsbeziehungen vor.

4. Die h.L. stellt dagegen darauf ab, ob ein rechtsgeschäftlicher und insbesondere ein gutgläubiger Erwerb möglich wäre.

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Genau, so ist das!

Die h.L. hält bei § 951 Abs. 1 S. 1 BGB nicht streng an dem Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion fest. Stattdessen beurteilt sie die Frage, ob die Nichtleistungskondiktion zulässig wäre danach, ob der Erwerber den Gegenstand rechtsgeschäftlich hätte erwerben können. Dabei sind v.a. die Wertungen zum gutgläubigen Erwerb relevant. Dadurch soll eine Privilegierung des Erwerbers kraft Gesetzes gegenüber dem Erwerber kraft Rechtsgeschäfts verhindert werden.

5. Hätte E das Eigentum an den Steinen durch Rechtsgeschäft erwerben können?

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Ja, in der Tat!

Für die Frage, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich ist, ist zu klären, ob der Veräußerer verfügungsberechtigt ist oder jedenfalls die Verfügungsberechtigung durch die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb ersetzt werden kann.M war von L ermächtigt worden, über die Steine zu verfügen (§ 185 Abs. 1 BGB). Damit hätte er E das Eigentum nach § 929 S. 1 BGB übertragen können. Auf die Gutglaubensvorschriften und den Umstand, dass E wusste, dass M nicht selbst Eigentümer ist, wäre es somit nicht angekommen.Achtung! Würde M nur behaupten, er wäre verfügungsbefugt und würde E dies glauben, wäre er grundsätzlich nicht gutgläubig i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB (Ausnahme: § 366 HGB).

6. Nach Ansicht der h.L. steht L ein Entschädigungsanspruch (§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) gegen E zu.

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Nein!

Die h.L. stellt zur Beurteilung, ob der Entschädigungsanspruch des §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB besteht, darauf ab, ob der Begünstigte das Eigentum durch Rechtsgeschäft hätte erwerben können. Dazu sind insbesondere die Wertungen der §§ 932, 935 BGB heranzuziehen. Wäre der Erwerb möglich, so scheidet ein direkter Entschädigngsanspruch ausaus.M war zur Veräußerung der Steine von L explizit nach § 185 Abs. 1 BGB legitimiert. E hätte das Eigentum an den Steinen daher schon nach § 929 S. 1 BGB erwerben können.

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EV

evanici

15.9.2023, 17:02:36

Diese Legitimation über § 185 hat mich ein wenig verwirrt... Wie erkläre ich, dass M nicht nur sein Anwartschaftsrecht an E überträgt oder hat E am Ende einfach nur gutgläubig lastenfrei (ohne das Sicherungsrecht des L als Belastung mit dem Recht eines Dritten in Gestalt des Eigentumsvorbehalts i.S.d. § 936 I) erworben, aber direkt nach § 929 S. 1 und gerade nicht i.V.m. § 932 I 1?

LL

Leo Lee

16.9.2023, 13:19:55

Hallo evanici, in der Tat kann das etwas verwirrend sein. Beachte allerdings, dass wir hier nicht auf das Anwartschaftsrecht zurückgreifen müssen, denn lt. der H.L. kommt es nur darauf an, ob der jetzige Eigentümer - ungeachtet eines Anwartschaftsrechts - die Sache rechtmäßig hätte erwerben können. Weil vorliegend der E die Steine rechtmäßig hätte erwerben können (weil der M durch die Ermächtigung gem. § 185 I BGB Verfügungsbefugnis hatte), gibt es auch nach der h.L. keinen Bereicherungsanspruch nach 951 i.V.m. der Eingriffskondiktion. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo.BGB, 9. Auflage Füller § 951 Rn. 21 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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