Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Sonderfall: Verpflichtungsurteil bei Ermessensreduzierung auf Null
Sonderfall: Verpflichtungsurteil bei Ermessensreduzierung auf Null
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fürs Straßenfest stellt A den erforderlichen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis (= Ermessensentscheidung) für ihren Stand bei der Behörde B. B hat bereits allen anderen Teilnehmenden die Erlaubnis erteilt. A erhält einen Ablehnungsbescheid, nur weil Sachbearbeiter S persönliche Probleme mit ihr hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sonderfall: Verpflichtungsurteil bei Ermessensreduzierung auf Null
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A will klagen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich kann das Gericht die Behörde bei Ermessensentscheidungen nur dazu verpflichten, eine Neubescheidung vorzunehmen.
Ja!
3. Das Gericht erlässt auch dann nur ein Bescheidungsurteil, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich hier aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht wird ein Verpflichtungsurteil erlassen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
1.8.2022, 08:52:41
Wenn ein
Verwaltungsakt(VA) aufgehoben werden soll, frage ich mich häufig, wann die Anfechtungsklage (Betonung der Beseitigung des unerwünschten VA) statthaft ist und wann die Verpflichtungsklage (Betonung des Wunsches nach anderem VA). Wie kann man das klar trennen?
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 10:07:27
Hallo Johannes, maßgeblich ist grundsätzlich das Begehr des Klägers. In diesem Fall hier will er eine Leistung der Behörde erlangen. Diese wurde ihm mittels VA verweigert. Allein die Beseitigung dieses VA bringt ihn indes nicht näher an die begehrte Leistung, weshalb hier die Verpflichtungsklage in Form der sogenannten Versagungsgegenklage einschlägig ist (=Aufhebung des gegenläufigen VA + Erhalt eines positiven VA). Will sich die Bürgerin dagegen lediglich gegen sie gerichtete, belastende Maßnahme wehren (zB Platzverweis), so genügt es, hiergegen mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Denn bereits durch die Aufhebung des VA wird das Begehren der Bürgerin vollumfänglich erfüllt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
5.7.2023, 02:50:19
Sniter
6.9.2023, 12:57:54
Das kann man sich mE genau so merken. Es gibt daneben aber natürlich auch weiterführende Definitionen in diversen Lehrbüchern und Skripten.