Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Grundfall / unproblematische Konstellation einer rechtfertigenden Einwilligung
Grundfall / unproblematische Konstellation einer rechtfertigenden Einwilligung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitskollege T hilft dem S bei Arbeiten im Garten des S. Mit Zustimmung des S hackt T eine Sichtschutzwand des S klein, damit sie besser abtransportiert werden kann.
Diesen Fall lösen 97,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall / unproblematische Konstellation einer rechtfertigenden Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T könnte hier aufgrund der Einwilligung des S gerechtfertigt sein.
Ja, in der Tat!
3. Das Eigentum ist als Individual-Rechtsgut disponibel.
Ja!
4. S ist als Inhaber des Rechtsguts verfügungsbefugt.
Genau, so ist das!
5. S besitzt Einwilligungsfähigkeit.
Ja, in der Tat!
6. S hat die Einwilligung erklärt.
Ja!
7. Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet. Die Einwilligung des S ist frei von Willensmängeln.
Genau, so ist das!
8. T handelte auch in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Entenpulli
30.9.2023, 11:41:48
Kann mir bitte jemand noch einmal erklären, warum hier kein Einverständnis, sondern eine Einwilligung vorliegt?
Leo Lee
1.10.2023, 10:41:54
Hallo Entenpulli, ein Einverständnis ist eine „Erlaubnis“ auf der Tatbestandsebene. Das bedeutet, dass das Opfer über ein TBM disponieren kann (etwa beim Diebstahl kann ich zustimmen, dass der Täter mir die Sache wegnimmt). Hierfür bedarf es jedoch eines Anhaltspunktes auf der Tatbestandsebene, eben wie bei dem Diebstahl mit der Wegnahme. Bei § 303 StGB hingegen gibt es kein wirkliches TBM, worin man einwilligen kann; denn hier sind sämtliche Merkmale solche, die unabhängig vom Willen des Opfers beeinträchtigt werden können (denn beschädigen und zerstören etwa sind „neutrale“ Begriffe, die nicht durch den Willen des Opfers beeinflusst werden können). Mithin scheitert eine „Zustimmung“ auf TB-Ebene, weshalb wir dann noch den Täter auf der RWK-Ebene durch eine mögliche Einwilligung „retten“ können :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
luc1502
15.9.2024, 12:32:00
Servus liebe Jurafüchse, nur ein kleiner Hinweis, dass es tatsächlich umstr. ist, ob die Einwilligungserklärung (=der zustimmende Wille) nach außen kundgetan werden muss (z.B. durch ein Nicken oÄ) oder ob diese nicht nach außen kundgetan werden muss. Roxin bspw. verlangt dies, wohingegen MüKo-Schlehofer eine Erklärung nach außen für entbehrlich hält. LG
F. Rosenberg 🦅
5.11.2024, 10:53:30
Wenn der Streit wichtig ist, wäre es super, wenn er samt Argumenten für und gegen die Ansichten eingearbeitet würde.