Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Grundfall / unproblematische Konstellation einer rechtfertigenden Einwilligung

Grundfall / unproblematische Konstellation einer rechtfertigenden Einwilligung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitskollege T hilft dem S bei Arbeiten im Garten des S. Mit Zustimmung des S hackt T eine Sichtschutzwand des S klein, damit sie besser abtransportiert werden kann.

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Einordnung des Falls

Grundfall / unproblematische Konstellation einer rechtfertigenden Einwilligung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache wird zerstört, wenn ihre Substanz vernichtet oder ihre Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zweck aufgehoben wird. T hat bewusst und gewollt die Holzabtrennung klein gehackt und sie dadurch zerstört. Der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung liegen vor.
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2. T könnte hier aufgrund der Einwilligung des S gerechtfertigt sein.

Ja, in der Tat!

Die rechtfertigende Einwilligung stellt einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund dar. Sie setzt voraus: (1) Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts, (2) Verfügungsbefugnis, (3) Einwilligungsfähigkeit, (4) Einwilligungserklärung, (5) Freiheit von Willensmängeln und (6) Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung. Die Voraussetzungen sind gesetzlich nicht geregelt. Sie erschließen sich aus dem Selbstbestimmungsrecht, das ihr zugrunde liegt und aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

3. Das Eigentum ist als Individual-Rechtsgut disponibel.

Ja!

Das die Einwilligung betreffende Rechtsgut muss disponibel sein. Grundsätzlich verfügbar sind nur höchstpersönliche Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum. Dabei müssen die Einwilligungsschranken der §§ 216, 228 StGB beachtet werden. Rechtsgüter der Allgemeinheit und Tatbestände, die solche schützen, sind nicht einwilligungsfähig.

4. S ist als Inhaber des Rechtsguts verfügungsbefugt.

Genau, so ist das!

Verfügungsbefugt ist der Inhaber des Rechtsguts. Fehlt ihm die Einwilligungsfähigkeit, geht die Verfügungsbefugnis auf den gesetzlichen Vertreter über.S ist als Eigentümer der Gartenwand verfügungsbefugt.

5. S besitzt Einwilligungsfähigkeit.

Ja, in der Tat!

Maßgeblich ist die tatsächliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Rechtsgutsinhabers. Er muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen. Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist die Einsichtsfähigkeit volljähriger Personen (§ 2 BGB) anzunehmen.Hier liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor.

6. S hat die Einwilligung erklärt.

Ja!

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Dies setzt im Interesse der Rechtssicherheit eine Kundgabe nach außen voraus. Die bloß innere Zustimmung genügt nicht. Sie muss vor der Tat erklärt und bis zur Tat nicht widerrufen worden sein.Da die Zustimmung des S vorliegt, ist eine Einwilligungserklärung anzunehmen.

7. Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet. Die Einwilligung des S ist frei von Willensmängeln.

Genau, so ist das!

Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und daher unfreiwillig erteilt wird. Als Ursachen für Willensmängel kommen Drohung, Gewalt, Täuschung und Irrtum in Betracht.Hier sind keine Ursachen für Willensmängel erkennbar.

8. T handelte auch in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen des subjektiven Rechtfertigungselements wird die Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage und ein Handeln aufgrund der Einwilligung verlangt.Dem T war die Zustimmung des S bekannt und er handelte aufgrund der Zustimmung. Damit greift für T hier der Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Einwilligung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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Entenpulli

30.9.2023, 11:41:48

Kann mir bitte jemand noch einmal erklären, warum hier kein Einverständnis, sondern eine Einwilligung vorliegt?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 10:41:54

Hallo Entenpulli, ein Einverständnis ist eine „Erlaubnis“ auf der Tatbestandsebene. Das bedeutet, dass das Opfer über ein TBM disponieren kann (etwa beim Diebstahl kann ich zustimmen, dass der Täter mir die Sache wegnimmt). Hierfür bedarf es jedoch eines Anhaltspunktes auf der Tatbestandsebene, eben wie bei dem Diebstahl mit der Wegnahme. Bei § 303 StGB hingegen gibt es kein wirkliches TBM, worin man einwilligen kann; denn hier sind sämtliche Merkmale solche, die unabhängig vom Willen des Opfers beeinträchtigt werden können (denn beschädigen und zerstören etwa sind „neutrale“ Begriffe, die nicht durch den Willen des Opfers beeinflusst werden können). Mithin scheitert eine „Zustimmung“ auf TB-Ebene, weshalb wir dann noch den Täter auf der RWK-Ebene durch eine mögliche Einwilligung „retten“ können :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LUC1502

luc1502

15.9.2024, 12:32:00

Servus liebe Jurafüchse, nur ein kleiner Hinweis, dass es tatsächlich umstr. ist, ob die Einwilligungserklärung (=der zustimmende Wille) nach außen kundgetan werden muss (z.B. durch ein Nicken oÄ) oder ob diese nicht nach außen kundgetan werden muss. Roxin bspw. verlangt dies, wohingegen MüKo-Schlehofer eine Erklärung nach außen für entbehrlich hält. LG

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

5.11.2024, 10:53:30

Wenn der Streit wichtig ist, wäre es super, wenn er samt Argumenten für und gegen die Ansichten eingearbeitet würde.


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