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Zulässigkeit von Listenwahlplätzen
Sachverhalt
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Problem: Nachrücken bei veränderter Liste wegen Parteiausschluss
Die ersten 10 Listenbewerber der Partei P sind in den Deutschen Bundestag gewählt worden. A steht auf Platz 11 der Landesliste der P. A fällt durch ein Verhalten auf, welches mit den Werten der P nicht vereinbar ist und wird deswegen aus der Partei ausgeschlossen (§ 10 Abs. 4 PartG). A legt kein Rechtsmittel dagegen ein.
5%-Sperrklausel Bundestagswahl
Die P Partei hat bei der letzten Bundestagswahl nur 4% der bundesweit abgegebenen Stimmen erhalten. Nach der 5%-Sperrklausel (§ 4 Abs. 2 S. 2 BWahlG) erhält sie daher keinen Sitz im Deutschen Bundestag. P ist der Ansicht, dass sei nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl vereinbar.