Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Zulässigkeit von Listenwahlplätzen
Zulässigkeit von Listenwahlplätzen
10. Juni 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (11.082 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Heute in der Vorlesung hat Lawra (L) gelernt, was die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet. L schaut sich das Wahlsystem in Deutschland an und fragt sich, ob die Ausgestaltung mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit vereinbar ist.
Diesen Fall lösen 91,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit von Listenwahlplätzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Unmittelbarkeit der Wahl besagt zum einen, dass keine Wahlpersonen zwischen Volk und Parlament geschaltet werden dürfen. Gibt es in Deutschland solche Wahlpersonen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet auch, dass die Wahlberechtigten vor dem Wahlakt erkennen müssen, wer sich um ein Mandat bewirbt.
Genau, so ist das!
3. Bei der Abgabe der Erststimme für einen bestimmten Kandidaten ist die Unmittelbarkeit der Wahl unproblematisch gewahrt.
Ja, in der Tat!
4. Die Wahl einer Landesliste (Zweitstimme) wird dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nur dann gerecht, wenn die Zusammensetzung der Liste und die Reihenfolge der Bewerber vor der Wahl feststehen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LLM
12.2.2025, 23:48:11
Bei der Formulierung "die Wählenden" bekommt man den Eindruck, als sei der Wahlakt selbst gemeint, also als seien die entsprechenden Person grade dabei zu wählen. Das ist etwas missverständlich.
pactasuntservanda04
15.5.2025, 02:12:17
Wie wirkt sich die 5%-Hürde auf die Erkennbarkeit aus?
Lt. Maverick
31.5.2025, 16:47:05
Gar nicht, denn die Erkennbarkeit stellt nur auf die hypothetische Zusammensetzung der jeweiligen Sitze ab. Für den Wähler muss dann klar sein, dass er nicht nur einer bestimmten Partei die Stimme gibt, sondern dass die der Partei angehörenden potentiellen Repräsentanten auch den eigenen politischen Willen widerspiegeln. Faktisch wird ja nicht die Partei gewählt, sondern die Vertreter nach der Landesliste. Wenn mir unliebsame Vertreter dieser Landesliste angehören, kann das durchaus meine Wahlentscheidung zulasten der Partei beeinflussen. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hinsichtlich der Stimmauswirkung geht es also nicht um die 5%-Hürde, sondern welche unmittelbar demokratisch legitimierten Volksvertreter bei Einzug in den Bundestag meinen politischen Willen mit abbilden.

dolo agitation
28.5.2025, 18:37:41
Kleine Sidenote: Nicht nur die USA kennen eine Wahl durch Wahlmänner, sonder auch das GG sieht eine solche vor. Der Bundespräsident wird gem. Art. 54 I 1 GG von der Bundesversammlung gewählt. Diese besteht gem. Art. 54 III GG aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl an Mitgliedern, die von den Landtagen (& Abgeordnetenhäusern) gewählt werden.