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T ist selbsternannter Erfolgscoach. Er verspricht O wahrheitswidrig, dass er höhere Verdienstchancen hat, wenn er an seinem Kurs teilnimmt. Der Kurs ist die geforderten €3.000 objektiv wert. O nimmt teil, profitiert allerdings wider Erwarten nicht von höheren Verdiensten.

Einordnung des Falls

Ausbleiben einer Vermögensmehrung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O getäuscht.

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Ja!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Der T hat dem O versprochen, dass er nach Teilnahme an seinem Erfolgscoaching Kurs höhere Verdienstchancen hat.

2. O hat eine Vermögensverfügung getätigt.

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Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Indem O dem T die €3.000 für den Kurs bezahlt hat, hat er eine Vermögensverfügung getätigt, die sich unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt hat.

3. Das Ausbleiben der von O erwarteten Vermögensvermehrung stellt einen Vermögensschaden dar.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Das bloße Ausbleiben einer Vermögensmehrung genügt nicht. Eine Ausnahme gilt nur bei Erwerbs- und Gewinnaussichten, soweit diese derart konkret und rechtlich verfestigt sind, dass sie reale Vermögenspositionen darstellen. Die Wahrscheinlichkeit höherer Verdienstchancen durch das Erfolgscoaching ist nicht konkret genug, um eine reale Vermögensposition darzustellen. Es bleibt vielmehr nur eine Chance auf eine Vermögensmehrung aus.

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