Ausbleiben einer Vermögensmehrung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist selbsternannter Erfolgscoach. Er verspricht O wahrheitswidrig, dass er höhere Verdienstchancen hat, wenn er an seinem Kurs teilnimmt. Der Kurs ist die geforderten €3.000 objektiv wert. O nimmt teil, profitiert allerdings wider Erwarten nicht von höheren Verdiensten.

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Einordnung des Falls

Ausbleiben einer Vermögensmehrung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O getäuscht.

Ja!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Der T hat dem O versprochen, dass er nach Teilnahme an seinem Erfolgscoaching Kurs höhere Verdienstchancen hat.
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2. O hat eine Vermögensverfügung getätigt.

Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Indem O dem T die €3.000 für den Kurs bezahlt hat, hat er eine Vermögensverfügung getätigt, die sich unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt hat.

3. Das Ausbleiben der von O erwarteten Vermögensvermehrung stellt einen Vermögensschaden dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Das bloße Ausbleiben einer Vermögensmehrung genügt nicht. Eine Ausnahme gilt nur bei Erwerbs- und Gewinnaussichten, soweit diese derart konkret und rechtlich verfestigt sind, dass sie reale Vermögenspositionen darstellen. Die Wahrscheinlichkeit höherer Verdienstchancen durch das Erfolgscoaching ist nicht konkret genug, um eine reale Vermögensposition darzustellen. Es bleibt vielmehr nur eine Chance auf eine Vermögensmehrung aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp

Philipp

25.7.2022, 16:26:50

Scheitert es hier nicht schon daran, dass es sich um keine Tatsache sonder ein

Werturteil

handelt, da hier eine Art Werbung vorliegt? 🧐 LG Philipp

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 18:33:21

Hallo Philipp, in der Tat könnte man hier schon darüber nachdenken, ob es hier überhaupt eine Täuschung vorliegt. Bei Werbung muss man ein wenig differenzieren. Ein reines

Werturteil

ist keine Tatsache und so dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Sofern Werbung allerdings nach der Verkehrsauffassung einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthält, ist dies durchaus betrugsrelevant. So hat der BGH zB eine Täuschung angenommen, als ein Vertreiber von Schönheitsmitteln behauptet hat, das wirkungslose Präparat würde einen bereits nach 10-minütiger Anwendung um 5 Jahre jünger werden lassen (BGHSt 34, 199). Dies war indes nicht unumstritten. Teilweise wurde argumentiert, die Werbung hätte von vorneherein nicht ernst genommen werden können und insofern klar sein müssen, dass die Reklame nicht mit der Realität übereinstimme. Im vorliegenden Fall macht es uns der Sachverhalt etwas einfacher und gibt einfach vor, dass es sich hier um eine wahrheitswidrige Angabe handelt. Wahrheitswidrig kann die Aussage aber nur sein, wenn hier zumindest ein beweisbarer Tatsachenkern vorliegt. Denn eine reine Meinungsäußerung ist dem Gegenbeweis nicht zugänglich. Diese Wertung ist der Prüfung zugrunde zu legen, weswegen hier eine Täuschung zu bejahen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

19.11.2022, 10:30:53

Also bei der letzten Frage ist "falsch" die richtige Antwort, die Lösung ließt sich für mich aber als wäre "richtig" die korrekte Antwort, wo ist mein Fehler

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 13:53:50

Hallo Blotgrim, danke für deine Frage. O hat durch den Kurs lediglich eine Gewinnchance erhalten. Die ausgebliebene Gewinnchance sind aber nur ein Vermögensschaden, wenn sie hinreichend konkret war - sowohl in Höhe als auch Zustandekommen. Vorliegend war es eine vage Erfolgsaussicht des O, die er durch die Teilnahme am Kurs erhielt. Dies ist nicht hinreichend genug um bei Ausbleiben einen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden zu bilden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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