Ausbleiben einer Vermögensmehrung
3. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T ist selbsternannter Erfolgscoach. Er verspricht O wahrheitswidrig, dass er höhere Verdienstchancen hat, wenn er an seinem Kurs teilnimmt. Der Kurs ist die geforderten €3.000 objektiv wert. O nimmt teil, profitiert allerdings wider Erwarten nicht von höheren Verdiensten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ausbleiben einer Vermögensmehrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O getäuscht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Genau, so ist das!
3. Das Ausbleiben der von O erwarteten Vermögensvermehrung stellt einen Vermögensschaden dar.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp
25.7.2022, 16:26:50
Scheitert es hier nicht schon daran, dass es sich um keine Tatsache sonder ein
Werturteilhandelt, da hier eine Art Werbung vorliegt? 🧐 LG Philipp

Lukas_Mengestu
27.7.2022, 18:33:21
Hallo Philipp, in der Tat könnte man hier schon darüber nachdenken, ob es hier überhaupt eine Täuschung vorliegt. Bei Werbung muss man ein wenig differenzieren. Ein reines
Werturteilist keine Tatsache und so dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Sofern Werbung allerdings nach der Verkehrsauffassung einen dem Beweis zugänglichen
Tatsachenkern enthält, ist dies durchaus betrugsrelevant. So hat der BGH zB eine Täuschung angenommen, als ein Vertreiber von Schönheitsmitteln behauptet hat, das wirkungslose Präparat würde einen bereits nach 10-minütiger Anwendung um 5 Jahre jünger werden lassen (BGHSt 34, 199). Dies war indes nicht unumstritten. Teilweise wurde argumentiert, die Werbung hätte von vorneherein nicht ernst genommen werden können und insofern klar sein müssen, dass die Reklame nicht mit der Realität übereinstimme. Im vorliegenden Fall macht es uns der Sachverhalt etwas einfacher und gibt einfach vor, dass es sich hier um eine wahrheitswidrige Angabe handelt. Wahrheitswidrig kann die Aussage aber nur sein, wenn hier zumindest ein beweisbarer
Tatsachenkern vorliegt. Denn eine reine Meinungsäußerung ist dem Gegenbeweis nicht zugänglich. Diese Wertung ist der Prüfung zugrunde zu legen, weswegen hier eine Täuschung zu bejahen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
19.11.2022, 10:30:53
Also bei der letzten Frage ist "falsch" die richtige Antwort, die Lösung ließt sich für mich aber als wäre "richtig" die korrekte Antwort, wo ist mein Fehler

Nora Mommsen
5.12.2022, 13:53:50
Hallo Blotgrim, danke für deine Frage. O hat durch den Kurs lediglich eine Gewinnchance erhalten. Die ausgebliebene Gewinnchance sind aber nur ein Vermögens
schaden, wenn sie hinreichend konkret war - sowohl in Höhe als auch Zustandekommen. Vorliegend war es eine vage Erfolgsaussicht des O, die er durch die Teilnahme am Kurs erhielt. Dies ist nicht hinreichend genug um bei Ausbleiben einen strafrechtlich relevanten Vermögens
schadenzu bilden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
8.3.2025, 14:45:18
was ist denn der Unterschied der Exspektanzen zum sog konkreten
Gefährdungsschaden? ist das nicht eigtl das selbe?
Leo Lee
11.3.2025, 08:03:18
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie du schon mit deiner Frage teilw. angesprochen hast, liegt der Unterschied zw. einem konkreten
Gefährdungsschadenund einer bloßen Exspektanz in der Abstraktheit bzw. Konkretheit. Bei einem konkreten
Gefährdungsschadenhat der Täter eine bereits (rechtlich) g
esicherte Position - etwa aus einem Kaufvertrag - da er hier ggf. durch rechtliche Schritte die Erfüllung des Vertrags (jetzt mal abgesehen von der Legitimität des Vertrags) erzwingen kann. Bei einer Exspektanz ist hingegen die ferne Zukunft betroffen, also ist hier bspw. ein Vertrag lediglich in "Aussicht" (und eben noch nicht abgeschlossen). So liegt der Fall auch hier: Hier ist lediglich die Chance, dass man künftig mehr durch das Coaching verdient, betroffen. Allerdings weiß kein Mensch, wie es tats. kommen wird. Es kann sein, dass die Coaching-Verträge allesamt erfolgreich durchgehen. Bis es aber dazu kommt, sind sie nur Exspektanzen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hefendehl § 263 Rn. 538 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
okalinkk
11.3.2025, 11:11:35
@[Leo Lee](213375) vielen Dank für die ausführliche Antwort. D.h. dann aber, dass Exspektanzen dann, wenn sie derart konkret werden sollten, einen konkreten
Gefährdungsschadendarstellen?