Ausbleiben einer Vermögensmehrung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist selbsternannter Erfolgscoach. Er verspricht O wahrheitswidrig, dass er höhere Verdienstchancen hat, wenn er an seinem Kurs teilnimmt. Der Kurs ist die geforderten €3.000 objektiv wert. O nimmt teil, profitiert allerdings wider Erwarten nicht von höheren Verdiensten.
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Einordnung des Falls
Ausbleiben einer Vermögensmehrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O getäuscht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Genau, so ist das!
3. Das Ausbleiben der von O erwarteten Vermögensvermehrung stellt einen Vermögensschaden dar.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp
25.7.2022, 16:26:50
Scheitert es hier nicht schon daran, dass es sich um keine Tatsache sonder ein
Werturteilhandelt, da hier eine Art Werbung vorliegt? 🧐 LG Philipp
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 18:33:21
Hallo Philipp, in der Tat könnte man hier schon darüber nachdenken, ob es hier überhaupt eine Täuschung vorliegt. Bei Werbung muss man ein wenig differenzieren. Ein reines
Werturteilist keine Tatsache und so dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Sofern Werbung allerdings nach der Verkehrsauffassung einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthält, ist dies durchaus betrugsrelevant. So hat der BGH zB eine Täuschung angenommen, als ein Vertreiber von Schönheitsmitteln behauptet hat, das wirkungslose Präparat würde einen bereits nach 10-minütiger Anwendung um 5 Jahre jünger werden lassen (BGHSt 34, 199). Dies war indes nicht unumstritten. Teilweise wurde argumentiert, die Werbung hätte von vorneherein nicht ernst genommen werden können und insofern klar sein müssen, dass die Reklame nicht mit der Realität übereinstimme. Im vorliegenden Fall macht es uns der Sachverhalt etwas einfacher und gibt einfach vor, dass es sich hier um eine wahrheitswidrige Angabe handelt. Wahrheitswidrig kann die Aussage aber nur sein, wenn hier zumindest ein beweisbarer Tatsachenkern vorliegt. Denn eine reine Meinungsäußerung ist dem Gegenbeweis nicht zugänglich. Diese Wertung ist der Prüfung zugrunde zu legen, weswegen hier eine Täuschung zu bejahen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
19.11.2022, 10:30:53
Also bei der letzten Frage ist "falsch" die richtige Antwort, die Lösung ließt sich für mich aber als wäre "richtig" die korrekte Antwort, wo ist mein Fehler
Nora Mommsen
5.12.2022, 13:53:50
Hallo Blotgrim, danke für deine Frage. O hat durch den Kurs lediglich eine Gewinnchance erhalten. Die ausgebliebene Gewinnchance sind aber nur ein Vermögensschaden, wenn sie hinreichend konkret war - sowohl in Höhe als auch Zustandekommen. Vorliegend war es eine vage Erfolgsaussicht des O, die er durch die Teilnahme am Kurs erhielt. Dies ist nicht hinreichend genug um bei Ausbleiben einen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden zu bilden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team