Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Zweckverfehlung (Spenden-, Bettel- und Schenkungsbetrug)

Zweckverfehlung (Spenden-, Bettel- und Schenkungsbetrug)

3. April 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tanja (T) ist knapp bei Kasse. Sie gibt gegenüber ihrer Freundin Olga (O) vor, sie müsse ihre Klarna-Schulden iHv €3.000 bezahlen. Daraufhin überweist O auf Ts Konto €3.000. In Wahrheit hat T keine Schulden bei Klarna, sondern fliegt von den €3.000 nach Thailand.

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Einordnung des Falls

Zweckverfehlung (Spenden-, Bettel- und Schenkungsbetrug)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T die O getäuscht?

Ja!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Tanja hat Olga vorgespielt, sie bräuchte die €3.000, um ihre Klarna-Schulden zu bezahlen. In Wahrheit wollte sie damit nach Thailand fliegen.
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2. O hat eine Vermögensverfügung getätigt, indem sie Tanja €3.000 überwiesen hat.

Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Durch die Überweisung an Tanja, hat Olga unmittelbar ihr Vermögen um €3.000 gemindert.

3. Weil O in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass sie keine äquivalente Gegenleistung erhält, kann kein Vermögensschaden angenommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich soll eine bewusste Selbstschädigung trotz Täuschung keinen Vermögensschaden darstellen. Allerdings soll von einer unbewusste Schädigung ausgegangen werden, sofern der mit der Aufwendung verfolgte Zweck verfehlt werde (sog. Lehre der Zweckverfehlung). Olga überwies Tanja die €3.000, damit diese ihre Schulden tilgen könne. Tanja hat das Geld aber für einen Thailand Urlaub genutzt, sodass der verfolgte Zweck verfehlt wurde. Olga hat demnach unbewusst ihr Vermögen geschädigt. Problematisch bei der Lehre der Zweckverfehlung ist, die geschützten von den nicht geschützten Zwecken abzugrenzen.
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