Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Äußerungen von Hoheitsträgern (Fall 2)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeisterin B schreibt in einer Mitteilung, die sie auf der offiziellen Seite der Stadt veröffentlicht: "Warnung vor Verschwörungsspinnern in der Stadt! Auf meinem Sonntagsspaziergang musste ich die Begegnung mit dem durchgeknallten Querdenker Q machen."
Einordnung des Falls
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Äußerungen von Hoheitsträgern (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Äußerungen von Hoheitsträgern können öffentlich-rechtliche Realakte sein. Sie müssen von privatrechtlichen Äußerungen abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
2. Weil B von ihrem privaten Sonntagsspaziergang erzählt, sind die Äußerungen privatrechtlicher Natur.
Nein!
3. B tätigt die Aussagen in ihrer Rolle als Bürgermeisterin. Die Handlung ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Genau, so ist das!
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ahimes
19.12.2023, 12:45:22
Wie würde denn hier der Rechtsschutz für Q aussehen? Leistungsklage on Form einer Unterlassungsklage?
Marvin
20.12.2023, 10:03:03
Ja genau. Q kann hier mittels der Leistungsklage erwirken, dass die Aussage widerrufen werden muss. Unter Umständen kann er auch eine
vorbeugende Unterlassungsklageerheben, wenn die Äußerung weiterer Aussagen der Art zu befürchten sind. Eine Feststellungsklage würde hier vermutlich am Rechtsschutzbedürfnis scheitern, weil die Leistungsklage rechtsschutzintensiver ist. Die Abwehr von hoheitlichen Äußerungen ist eine klassische Fallgruppe des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs. Im Gegensatz zum
Folgenbeseitigungsanspruch(FBA) geht es hier nicht um die Beseitigung der Folgen, sondern um die Abwehr des Eingriffs selbst.
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ahimes
20.12.2023, 19:51:35
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!