Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Teilnahme am Straßenverkehr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der verbeamtete Lehrer Langhals (L) will mit seiner Klasse auf Klassenfahrt nach Deppendorf fahren. Auf dem Weg zum Treffpunkt baut L mit seinem privaten PKW einen Auffahrunfall.
Einordnung des Falls
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Teilnahme am Straßenverkehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es ist fraglich, ob L's Teilnahme am Straßenverkehr öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.
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Ja, in der Tat!
2. Nach einer anderen Ansicht (in der Literatur) ist die Teilnahme am Straßenverkehr immer privatrechtlicher Natur.
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Ja!
3. Die Teilnahme des Amtsträgers am Straßenverkehr ist nur dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie unmittelbar der Ausführung eines hoheitlichen Geschäfts dient.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weil L erst zum Treffpunkt der Klassenfahrt fuhr und die Klassenfahrt noch nicht begonnen hatte, ist seine Teilnahme am Straßenverkehr privatrechtlicher Natur.
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Nein, das trifft nicht zu!
5. L fuhr mit seinem privaten Auto. Die Fahrt ist deswegen privatrechtlicher Natur, auch wenn ein Zusammenhang zu seiner hoheitlichen Tätigkeit besteht.
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Nein!
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Isabell
7.3.2022, 09:53:20
Gibt es hier eigentlich einen Gleichlauf zum Themenkomplex "Arbeitsunfall" in privatrechtlichen Verhältnissen?

Lukas_Mengestu
7.3.2022, 15:19:45
Hallo Isabell, hier müsstest Du mir noch etwas auf die Sprünge helfen, worauf Deine Frage im Einzelnen abzielt :-) Gegenüber Dritten (hier der Unfallbeteiligte) haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich erst einmal voll. Dem Arbeitnehmer könnte aber bei betrieblich veranlasster Tätigkeit ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. ein Freistellungsanspruch nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zustehen. Bei Autounfällen springt zudem in der Regel die Haftpflichtversicherung ein. Ein unmittelbarer Anspruch des Dritten gegen den Arbeitgeber dürfte daran scheitern, dass zwischen dem Unfallbeteiligten und dem Arbeitgeber idR kein Vertragsverhältnis besteht und eine Zurechnung nach § 278 BGB somit ausscheidet. Trifft das Deine Frage? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell
7.3.2022, 15:31:28
Ich hatte zwar eine andere Konstellation im Kopf, aber die von dir geschilderte gehört da auch zu. Ich habe mich folgendes gefragt: Wenn ich in Zweifelsfällen im ptivatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis das Arbeitsverhältnis für betroffen halte, ich in der gleichen Situation unter Beteiligung von Beamten dann spiegelbildlich die öffentlich-rechtlichen Normen anwende? Sobald also die Tätigkeit, und nicht die Privatperson, ausschlaggebend ist, immer die spezielleren Normen greifen? Ist es jetzt klarer geworden, was ich meine?