Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Grundfall: Eine Behörde schließt einen Vertrag
Grundfall: Eine Behörde schließt einen Vertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B schließt mit Unternehmerin U einen Vertrag. B verpflichtet sich, der U Subventionen zu zahlen. Im Gegenzug stimmt U zu, die nächsten zwei Jahre keine Arbeitnehmer zu entlassen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verwaltung kann nur privatrechtliche Verträge schließen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 54 S. 1 VwVfG enthält die Begriffsmerkmale des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Ja!
3. B und U haben einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
9.4.2024, 23:48:55
Kann man hier ergänzend die 2-Stufen-Theorie anwenden? Subventionen sind ja eigentlich ein klassischer Anwendungsfall.
Merle_Breckwoldt
16.4.2024, 19:15:30
Hallo Simon, danke für die gute Nachfrage, wende hier gerne (auch) die Zwei-Stufen-Theorie an! In den Fällen des § 54 VwVfG dürfte ihre Bedeutung etwas geringer einzuschätzen sein als losgelöst von Vertragsverhältnissen (dann im Rahmen von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn hier haben wir § 54 Satz 2 VwVfG, der Bezug auf die (andernfalls bestehende) behördliche Kompetenz zum Erlass eines Verwaltungsakts nimmt (sog.
subordinationsrechtlicher Vertrag). Diese ist für Subventionen gegeben. Deswegen kann auch hierauf Bezug genommen werden und der öffentlich-rechtliche Charakter ist allgemein 'leichter' zu begründen. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team