+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behörde B schließt mit Unternehmerin U einen Vertrag. B verpflichtet sich, der U Subventionen zu zahlen. Im Gegenzug stimmt U zu, die nächsten zwei Jahre keine Arbeitnehmer zu entlassen.

Einordnung des Falls

Grundfall: Eine Behörde schließt einen Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verwaltung kann nur privatrechtliche Verträge schließen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Hoheitsträger können grundsätzlich privatrechtlich handeln, also privatrechtliche Verträge abschließen. Daneben gibt es den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser ist in den §§ 54ff. VwVfG geregelt. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags kann im Einzelfall ein flexibleres Instrument im Gegensatz zum einseitig erlassenen Verwaltungsakt sein. Die Behörde B kann grundsätzlich privatrechtliche Verträge und öffentlich-rechtliche Verträge (teilweise auch bezeichnet als verwaltungsrechtliche Verträge) schließen.Öffentlich-rechtliche Verträge sind in Klausurfällen gar nicht mal so selten. Hier wird von Dir nichts unmögliches verlangt, aber Du solltest hier nicht „auf Lücke“ setzen!

2. § 54 S. 1 VwVfG enthält die Begriffsmerkmale des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags finden sich in §§ 54ff. VwVfG. Nach § 54 S. 1 VwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ein Vertrag ist die Einigung mindestens zweier Rechtssubjekte. Gerade durch dieses Erfordernis der korrespondierenden Willenserklärungen unterscheidet sich der öffentlich-rechtliche Vertrag von dem einseitig erlassenen Verwaltungsakt. Nach allgemeiner Auffassung müssen Verträge i.S.d. § 54 VwVfG auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts liegen. Die Abgrenzung erfolgt nach den gängigen Theorien (Subordinationstheorie, modifizierte Subjektstheorie, Interessenstheorie).

3. B und U haben einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 54 S. 1 VwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Die Abgrenzung zu einem privatrechtlichen Vertrag erfolgt nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie. Entscheidend ist danach, ob die dem Vertragsgegenstand zu Grunde liegenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Subventionen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ihre Vergabe durch Verwaltungsakt richtet sich nach dem Verwaltungsrecht. Ein darauf gerichteter Vertrag bewegt sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 54 S. 1 VwVfG). U und B haben durch ihre korrespondierenden Willenserklärungen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Der Vertrag ersetzt hier den Erlass eines Verwaltungsakts.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024