Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Grundfall: Eine Behörde schließt einen Vertrag

Grundfall: Eine Behörde schließt einen Vertrag

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Behörde B schließt mit Unternehmerin U einen Vertrag. B verpflichtet sich, der U Subventionen zu zahlen. Im Gegenzug stimmt U zu, die nächsten zwei Jahre keine Arbeitnehmer zu entlassen.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Eine Behörde schließt einen Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verwaltung kann nur privatrechtliche Verträge schließen.

Nein, das trifft nicht zu!

Hoheitsträger können grundsätzlich privatrechtlich handeln, also privatrechtliche Verträge abschließen. Daneben gibt es den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser ist in den §§ 54ff. VwVfG geregelt. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags kann im Einzelfall ein flexibleres Instrument im Gegensatz zum einseitig erlassenen Verwaltungsakt sein. Die Behörde B kann grundsätzlich privatrechtliche Verträge und öffentlich-rechtliche Verträge (teilweise auch bezeichnet als verwaltungsrechtliche Verträge) schließen.Öffentlich-rechtliche Verträge sind in Klausurfällen im 1. und 2. Examen gar nicht mal so selten. Hier wird von Dir nichts unmögliches verlangt, aber Du solltest hier nicht „auf Lücke“ setzen!
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2. § 54 S. 1 VwVfG enthält die Begriffsmerkmale des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Ja!

Die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags finden sich in §§ 54ff. VwVfG. Nach § 54 S. 1 VwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ein Vertrag ist die Einigung mindestens zweier Rechtssubjekte. Gerade durch dieses Erfordernis der korrespondierenden Willenserklärungen unterscheidet sich der öffentlich-rechtliche Vertrag von dem einseitig erlassenen Verwaltungsakt. Nach allgemeiner Auffassung müssen Verträge i.S.d. § 54 VwVfG auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts liegen. Die Abgrenzung, ob der Vertrag auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts liegt, erfolgt nach den gängigen Theorien (Subordinationstheorie, modifizierte Subjekttheorie, Interessenstheorie), die Du von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs her kennst, wenn der Vertragsgegenstand im Zusammenhang gesetzliche Vorschriften steht. Ansonsten erfolgt die Abgrenzung nach dem Vertragsgegenstand (sog. Gegenstandstheorie). Dazu im weiteren Verlauf mehr!

3. B und U haben einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 54 S. 1 VwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Die Abgrenzung zu einem privatrechtlichen Vertrag erfolgt nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie. Entscheidend ist danach, ob die dem Vertragsgegenstand zu Grunde liegenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Subventionen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ihre Vergabe durch Verwaltungsakt richtet sich nach dem Verwaltungsrecht. Ein darauf gerichteter Vertrag bewegt sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 54 S. 1 VwVfG). U und B haben durch ihre korrespondierenden Willenserklärungen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Der Vertrag ersetzt hier den Erlass eines Verwaltungsakts.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

9.4.2024, 23:48:55

Kann man hier ergänzend die 2-Stufen-Theorie anwenden? Subventionen sind ja eigentlich ein klassischer Anwendungsfall.

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

16.4.2024, 19:15:30

Hallo Simon, danke für die gute Nachfrage, wende hier gerne (auch) die Zwei-Stufen-Theorie an! In den Fällen des § 54 VwVfG dürfte ihre Bedeutung etwas geringer einzuschätzen sein als losgelöst von Vertragsverhältnissen (dann im Rahmen von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn hier haben wir § 54 Satz 2 VwVfG, der Bezug auf die (andernfalls bestehende) behördliche Kompetenz zum Erlass eines Verwaltungsakts nimmt (sog.

subordinationsrechtlicher Vertrag

). Diese ist für Subventionen gegeben. Deswegen kann auch hierauf Bezug genommen werden und der öffentlich-rechtliche Charakter ist allgemein 'leichter' zu begründen. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team


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