Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Disponibilität des § 950 - Fall 1
Disponibilität des § 950 - Fall 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser zu Kleidungsstücken für sein (Us) Geschäft (Wert: € 100) weiterverarbeitet. In dem Liefervertrag wird vereinbart: „§ 950 BGB ist nicht anzuwenden“.
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Einordnung des Falls
Disponibilität des § 950 - Fall 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen des § 950 BGB vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 950 BGB ist aber wegen der Vereinbarung zwischen L und U nicht anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hersteller der neuen Sache i.S.v. § 950 BGB ist, wer die Verarbeitung tatsächlich vornimmt.
Nein!
4. Ist U Hersteller i.S.v. § 950 BGB?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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