Disponibilität des § 950 - Fall 1

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser zu Kleidungsstücken für sein (Us) Geschäft (Wert: € 100) weiterverarbeitet. In dem Liefervertrag wird vereinbart: „§ 950 BGB ist nicht anzuwenden“.

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Einordnung des Falls

Disponibilität des § 950 - Fall 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen des § 950 BGB vor.

Genau, so ist das!

Nach § 950 BGB erwirbt jemand, der durch (1) Verarbeitung oder Umbildung (2) eines oder mehrerer Stoffe, (3) eine neue, bewegliche Sache herstellt, (4) wenn der Verarbeitungswert nicht erheblich geringer ist als der Rohstoffe, Eigentum an der neuen Sache.Es liegt unproblematisch eine neue Sache vor. Diese wurde auch durch Verarbeitung eines Eingangsstoffs hergestellt. Der Verarbeitungswert beträgt € 70 und ist damit nicht erheblich geringer als der Stoffwert.In der Klausur wären die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu definieren und etwas ausführlicher, darauf einzugehen.
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2. § 950 BGB ist aber wegen der Vereinbarung zwischen L und U nicht anwendbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die h.M. geht davon aus, dass § 950 BGB zwingendes Recht darstellt und nicht abbedungen werden kann. Hierfür wird unter anderem angeführt, dass § 950 BGB systematisch den §§ 946ff. BGB zugeordnet ist, die allesamt zwingendes Recht sind. Die bloße Vereinbarung, § 950 BGB sei nicht anzuwenden ist damit unwirksam.Über das Instrument der Verarbeitungsklausel werden dennoch von der h.M. Wege konstruiert, um den Lieferanten, der sein Eigentum unter Vorbehalt liefert, zu schützen. Dazu mehr in den folgenden Aufgaben.

3. Hersteller der neuen Sache i.S.v. § 950 BGB ist, wer die Verarbeitung tatsächlich vornimmt.

Nein!

Es ist nicht zwingend, dass der Verarbeiter und der Hersteller identisch sind. Die herrschende Meinung stellt bei der Ermittlung vorrangig auf die Verkehrsauffassung ab. Dabei soll derjenige Hersteller sein, in dessen Name und wirtschaftlichem Interesse die Sache hergestellt wird.Da die besseren Argumente dafür sprechen, dass § 950 BGB nicht abbedungen werden kann, ist die teilweise vertretene Ansicht abzulehnen, nach der die Herstellereigenschaft frei zwischen den Parteien geregelt werden kann.

4. Ist U Hersteller i.S.v. § 950 BGB?

Genau, so ist das!

Die h.M. bestimmt den Hersteller i.S.v. § 950 BGB danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die neue Sache hergestellt wird. U hat die Kleidungsstücke für sein eigenes Geschäft und auf eigene Rechnung hergestellt. Die Herstellung erfolgt damit in seinem wirtschaftlichen Interesse. Aus der bloßen Vereinbarung, § 950 BGB auszuschließen, kann auch nicht gefolgert werden, dass die Parteien wollen, dass L statt U Hersteller ist.
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