Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Disponibilität des § 950 - Fall 1
Disponibilität des § 950 - Fall 1
3. Juli 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (19.691 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser zu Kleidungsstücken für sein (Us) Geschäft (Wert: € 100) weiterverarbeitet. In dem Liefervertrag wird vereinbart: „§ 950 BGB ist nicht anzuwenden“.
Diesen Fall lösen 77,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Disponibilität des § 950 - Fall 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen des § 950 BGB vor.
Genau, so ist das!
2. § 950 BGB ist aber wegen der Vereinbarung zwischen L und U nicht anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hersteller der neuen Sache i.S.v. § 950 BGB ist, wer die Verarbeitung tatsächlich vornimmt.
Nein!
4. Ist U Hersteller i.S.v. § 950 BGB?
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

K.Attalla
3.6.2025, 19:07:31
Hallo, ich habe mehrere Fragen: Ich verstehe nicht, wieso hier U Hersteller iSd.
§ 950sein soll. Trägt nicht L das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung, weil er den Stoff bereitgestellt hat? In den vorherigen Aufgaben bzgl. der Herstellerermittlung iRd.
Werklieferungsvertrags wurde ja darauf abgestellt. Ist das hier nicht möglich? Wird grundsätzlich darauf abgestellt, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Sache hergestellt wird und bei § 650 I ausnahmsweise auf das wirtschaftliche Risiko? Sofern das der Fall ist: Worin unterscheiden sich “wirtschaftliches Interesse” und “wirtschaftliches Risiko”? Läuft das nicht auf das Selbe hinaus? Würde mich über eine Antwort sehr freuen. Danke im Voraus! :)